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Kostenfestsetzung

Dies ist eine Diskussion zu Kostenfestsetzung innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 05.07.2009, 21:28
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Kostenfestsetzung

Gegen A wurde ein Titel erwirkt. Der Anwalt des Gläubigers hat daher einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und darin folgende Positionen aufgelistet :

Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG 1,0 - 0,00
Anrechnung Geschäftsgebühr Vorbem. 3 IV VV RVG Wert 185,00 -32,50
Anrechnung gem. Nr. 3305 S.2 VV RVG durchgeführt 0,65 minus 16,25
Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 5,00 EUR bleibt bestehen.
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 32,50
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 30,00
Pauschale für Post 17,50

Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer.

In der Begründungs des Gericht stand Folgendes [...] Weitergehende Nebenforderungen sind unbegründet, denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich nicht im Verzug befand mangels Verschulden [...]

Ist es rechtens, dass der RA trotzdem die Geschäftsgebühr berechnet?
Welche Tätigkeiten müssen vorausgehen, damit eine Terminsgebühr in Rechnung gestellt werden darf. Überdies erscheinen mir die Portokosten einwenig überhöht?
__________________
עין תּחת עין
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Alt 03.08.2009, 02:27
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AW: Kostenfestsetzung

Das kann doch so keiner Beantworten, ohne den Verfahrensgang zu beantworten...

gabs einfach nen MB oder ne Verhandlung? Oder ein VU?...
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  #3 (permalink)  
Alt 04.08.2009, 16:08
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AW: Kostenfestsetzung

Geschäftsgebühr :
RVG VV Nr. 2400 /ab dem 01.07.2006 RVG VV Nr. 2300
Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden. Er muss nach dem Auftrag entweder nach Außen als Anwalt aufgetreten sein oder irgendwie anders in dieser Hinsicht tätig geworden sein (z.B. Informationssbeschaffung, Anschriftenrecherche u.s.w.). Die Gebühr kann insbesondere dann anfallen, wenn der Anwalt an einem Vertragsabschluss -z.B. durch Ausgestaltung einzelner Klauseln - mitgewirkt hat, ohne dass er dem Dritten gegenüber aufgetreten ist. Die Gebühr liegt hier in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Der Gesetzgeber hat dabei den Wert von 1,3 als Maximalgebühr für leichte Fälle festgesetzt. Für etwas unfangreichere oder schwierigeFälle hat sich die 1,5 als so genannte Mittelgebühr inzwischen durchgesetzt.
Bei sehr einfachen Sachen fallen geringere Gebühren, bei schwierigeren Angelegenheiten darf der Anwalt nach oben abweichen und den Gebührenrahmen ausschöpfen.
Kommte es in dieser Sache zu einem Prozess, so werden die Hälfte dieser Gebühren auf die späteren Verfahrensgebühren angerechnet. Der maximale Anrechnungsbetrag liegt jedoch bei 0,75.


Bei einem Streitwert in Höhe von 185 Euro wurde der Beklagte im streitigen verfahren verurteilt. Es fielen eine Verfahrens- (1,3)und eine Terminsgebühr (1,2) an.
Der RA wurde bereits außergerichtlich beauftragt, weshalb zusätzlich eine Geschäftsgebühr (1,3) angefallen ist.
Diese ist nach Maßgabe des 2006 RVG VV Nr. 2300 in Höhe von 0,65 Gebühren auf die nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die pauschalierten Auslagen, Ziff. 7002 VV RVG, bleiben bestehen und sind gerechtfertigt.

Findet sich dieses
Zitat:
...In der Begründungs des Gericht stand Folgendes [...] Weitergehende Nebenforderungen sind unbegründet, denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich nicht im Verzug befand mangels Verschulden [...]
in der Entscheidung, hat der Beklagte keine Verzugskosten zu zahlen.

Nach der Entscheidung des BGH VIII ZB 57/07 ist entgegen der überwiegenden Rechtssprechung der OLG
die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dies führt dazu, daß die Verfahrensgebühr immer um den zu reduzierenden Anteil der Geschäftsgebühr vermindert festgesetzt wird, wenn RA in derselben Sache außergerichtlich tätig war.
Eine vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006, VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).
Die Geschäftsgebühren sind mithin zukünftig als materieller Kostenerstattungsanspruch im Verfahren als Leistungsklage geltend zu machen.


Terminsgebühr gem RVG VV Nr. 3104

Statt der früheren Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr hält das RVG nun die so genannte Terminsgebühr bereit. Diese fällt an, wenn in einer Rechtstreitigkeit ein Verhandlungstermin (normaler Gerichtstermin), ein Erörterungstermin (z.B. Güteverhandlung) oder ein Beweistermin stattfindet. Außerdem fällt diese Gebühr auch dann an, wenn eine Besprechung stattfindet, selbst wenn diese nicht vor Gericht erfolgt. Ein Termin mit einem Sachverständigen oder ein vereinbarter Termin mit der Gegenseite, der der Vermeidung oder Erledigung eines Prozesses dienen soll, löst diese Gebühr aus.
Die Terminsgebühr beträgt in der Regel 1,2 Gebühren (auch in der Berufung) und fällt auch an, wenn im Einverständnis mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Dies gilt auch in Verwaltungs und Sozialgerichtsverfahren).
Erscheint die Gegenseite im Termin, ist nicht orndungsgemäß durch einen Anwalt vertreten (vgl. Anwaltszwang) oder lässt ein Versäumnisurteil ergehen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 0,5 Terminsgebühr verlangen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Die Terminsgebühr entsteht auch bei Ergehen eines Anerkenntnisurteiles, wenn zuvor kein Gerichtstermin stattgefunden hat oder wenn wegen des geringen Streitwertes (unter 600,00 €) nicht mündlich verhandelt wird.

Ist der Beklagte im gegenständlichen Rechtsstreit in die Kosten verurteilt worden, belaufen sich diese wie folgt:

reduzierte Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 Euro 16,25

Terminsgebühr : Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 Euro 30,00
Pauschale für Post (20%) Euro 9,25

Die Kosten sind gegen den Beklagten in Höhe von Euro 66,05 incl. Mwst zuzgl. 75 Euro Gerichtskosten festzustezen.
Im Übrigen ist der KfB-Antrag zurückzuweisen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #4 (permalink)  
Alt 04.08.2009, 21:36
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AW: Kostenfestsetzung

der RA der Gegenseite hatte mir jedoch 17,50 in Rechnung gestellt, die ich auch bezahlt habe. Könnte ich die Differenz zurückverlangen, obwohl der KfB rechtskräftig wurde?

Was machen eigentlich die Rechtspfleger, prüfen diese die Anträge auf KfB nicht?
__________________
עין תּחת עין
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  #5 (permalink)  
Alt 04.08.2009, 22:00
13 13 ist offline
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AW: Kostenfestsetzung

Für das Mahnverfahren und das Streitverfahren gibt es 2x die Postpauschale!
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Gruß
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War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE!

==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <==
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  #6 (permalink)  
Alt 05.08.2009, 15:12
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AW: Kostenfestsetzung

Zitat:
Zitat von Lolek123
der RA der Gegenseite hatte mir jedoch 17,50 in Rechnung gestellt, die ich auch bezahlt habe. Könnte ich die Differenz zurückverlangen, obwohl der KfB rechtskräftig wurde?

Was machen eigentlich die Rechtspfleger, prüfen diese die Anträge auf KfB nicht?
Ist der KfB rechtskräftig, kommt eine Änderung nicht in Frage.
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Gruß
Dr. Kamphausen
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  #7 (permalink)  
Alt 24.08.2009, 20:07
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AW: Kostenfestsetzung

Zitat:
Ist der KfB rechtskräftig, kommt eine Änderung nicht in Frage.
Was ist mit § 107 ZPO?
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  #8 (permalink)  
Alt 24.08.2009, 20:42
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AW: Kostenfestsetzung

Zitat:
Zitat von marcdsl
Was ist mit § 107 ZPO?

...betrifft Fälle, in denen nach Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger das
Zitat:
Gericht
einen abweichenden Streitwert festsetzt.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #9 (permalink)  
Alt 24.08.2009, 20:48
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AW: Kostenfestsetzung

Aber auch rechtskräftige KFBs sind abänderbar.
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  #10 (permalink)  
Alt 24.08.2009, 22:05
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AW: Kostenfestsetzung

Zitat:
Zitat von marcdsl
Aber auch rechtskräftige KFBs sind abänderbar.

....Binnen Monatsfrist nach der abweichenden Streitwertfestsetzung...
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