Dies ist eine Diskussion zu Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit Nehmen wir an Kläger A klagt Schmerzensgeld (4000 ), Verdienstausfall (3500), sonst. Kosten (350 ) ein und beantragt festzustellen, dass Beklagter B für die zukünftigen Schäden aufkommen soll aus einem Unfallereignis (Streitwert 1000 ). Die Klage hat Erfolg allerdings mit einem Mitverschulden von 50%, sprich dem Kläger werden zwar 4000 Schmerzensgeld zugesprochen (Mitverschulden wurde berücksichtigt) und es wird festgestellt dass der Beklagte die Hälfte aller Schäden aus dem Unfallereignis tragen muss, aber hinsichtlich Verdienstausfall und sonst. Kosten nur Gesamtzahlung von 1925 . Wie sieht dann die Kostenentscheidung aus und die vorläufige Vollstreckbarkeit? Wer kann helfen, weil ich die Lösung einfach nicht hinbekomme..... ![]() Tragen Kläger und Beklagter Kosten zur Hälfte? Aber eigentlich "verliert" A doch nur in Bezug auf Verdienstausausfall und sonst. Kosten und Feststellungsantrag, denn das Schmerzensgeld enthält bereits den Mitverschuldensanteil...??!! Und wie muss über die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden werden??? :Bin über jede Hilfe dankbar! |
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| AW: Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit Na, das Urteil ist defrinitiv vorläufig vollstreckbar (709, 708 Nr. 11 ZPO), hinsichtlich der Kosten sollte Aufhebung entschieden werden - oder ein wenig weniger für den KLäger, denn er obsiegt hinsichtlich der Höhe voll beim Schmerzensgeld, im Übrigen häftig. Damit sollte er im Ergebnis etwas weniger als die Häfte der KOsten tragen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit Danke erstmal! Aber kannst du das mit der vorläufigen vollstreckbarkeit nochmal erklären? Ich meine der Kläger bekommt insgesamt ja über 2500. ergibt sich die vorläufige vollstreckbarkeit ohne sicherheitsleistung aus den kosten, weil sie unter 1500 liegen? weil er nur die hälfte tragen muss also die gk und die ak aus 4000+1925+1000 (feststellungsantrag)??? oder wie genau? und haben beide parteien eine abwendungsbefugnis? wie müsste das denn dann formuliert werden? ![]() gruß traycee |
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| AW: Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit Kläger: nur gegen Sicherheitsleistung, 709 ZPO. Beklagter: Natürlich nur wegen der Kosten, daher 708 Nummer 11 ZPO. Denn was soll er sonst vollstrecken? Die Kosten sollten 1500 EUR eigentlich nicht übersteigen. Das Urteil ist vorl. vollstreckbar, jedoch für den KLäger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % (+- ein paar Prozent, Geschmacksfrage) des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet (711 ZPO).
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| AW: Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit Danke! Aber hat der Kläger auch dann eine Abwendungsbefugnis wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Denn dann kann der Beklagte ja eigentlich nicht vollstrecken.... Heißt es dann: Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Und besteht eine Abwendungsbefugnis nur wenn der andere ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann also Kosten oder Hauptsache oder worauf kommt es dabei genau an? Verstehe leider das System von der vorläufigen Vollstreckbarkeit überhaupt nicht und tu mich immer so schwer damit.... weder meine ref-unterlagen noch skripte sind für mich verständlich und allein der gesetzeswortlaut bringt mir in dem fall nicht viel. Gibt es da irgendwie ein Schema das einem das erklärt bzw. zur Lösung hinführt? Weil ich das ja schon verstehen will und bzw. selsbt hinbekommen möchte ![]() gruß traycee |
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