Dies ist eine Diskussion zu Kostenaufstellung innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Kostenaufstellung Folgebder fiktiver Sachverhalt. Vermieter fordert gerichtlich Mietminderung über drei Monate in Höhe von 416,55 € ein. Mietminderungsbetrag wird weiter abgezogen ist aber nicht eingeklagt. Nach dem ersten Termin kommt es zum Vergleich der gerichtlich protokolliert wird. Mieter zieht spätestens innerhalb 11 Monaten ohne Kündigungsfrist aus, und darf um 10% in dieser Zeit mindern. Mieter zahlt einmalig 750 € für bisherige Minderungen. Streitwert laut Gericht: Rechtsstreit 416,55€ Vergleich 7844,40€ Ist die Abrechnung korrekt? 1,3 Verfahrensgebühr 58,50 aus 416,55 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr 329,60 aus 7427,85 1,2 Termingebühr 54,00 aus 416,55 1,0 Einigungsgebühr 412,00 aus 7844,40 Wie wird nach §15 Abs 3 abgeglichen? Nur Verfahrensgebühr und Verfahrensdifferenzgebühr oder auch die Einigungsgebühr ? Vielen Dank Gruß Leitenhax |
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| AW: Kostenaufstellung Zum Abgleich der Einigungsgebühr fehlt eine zweite! Soll heißen: hat der Vergleich einen Mehrwert oder ist der SW ausdrücklich auf 7.844,- festgesetzt worden? Im letzteren Fall ist die Abrechnung richtig.Nach dem Sachverhalt würde ich von einem Mehrwert ausgehen, auch wenn das möglicherweise so nicht im Protokoll steht und wie folgt abrechnen: 1,0 aus SW 416,55 + 1,5 aus SW 7.844 dann Abgleich nach § 15 Abs. 3. |
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