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Kosten wg. §§ 823 I, II

Dies ist eine Diskussion zu Kosten wg. §§ 823 I, II innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.12.2009, 23:50
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Kosten wg. §§ 823 I, II

Hallo Liebe Forum-Mitglieder,

anbei ein angenommener simpler Fall:

A schlägt B. B fällt auf dem Boden, und erleidet einen Schambecken-Bruch, muss daher für 10 Tage in Krankenhaus. A ist Hatz IV Empfänger. B ist Rentner und kann es sich aufgrund seiner Rente weder einen Anwalt noch einen Prozess leisten..

Theoretisch gesehen ist für mich die Rechtslage eindeutig klar: B kann von A Schadensersatz/Schmerzengeld nach § 823 I,§ 823 II BGB iVm 223 StGB verlangen.

Nur mein Problem ist, wie wird das nun in der PRAXIS umgesetzt???

a) Wer zahlt die Anwaltskosten des Klägers?

b) Wer muss die Prozesskosten zahlen?

c) Ist es überhaupt sinnvoll einen Hartz IV Empfänger auf Schmerzensgeld zu verklagen!? Was meint ihr?

d) Wer stellt eigentlich fest, wie hoch der Schaden (Gutachter?) ist, also wieviel man an Schmerzensgeld verlangen kann um so herauszufinden, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist?

Als Laie, würde ich mich über jeden Beitrag freuen, der hilfreich ist.

Vielen Dank!
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Alt 15.12.2009, 00:12
V.I.P.
 
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AW: Kosten wg. §§ 823 I, II

mal abgesehen davon, dass dieser Beitrag unter Kostenrecht falsch platziert ist, sind Doppelpostings nach den Forenregeln unerwünscht; bitte löschen Sie daher diesen Thread über "Ändern"
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