Dies ist eine Diskussion zu Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? zur Zeit beschäftige ich mich ein wenig mit dem Kostenrecht und bin auf folgendes Problem gestoßen. Generell gibt es ja Beratungskostenbeihilfe und Prozesskostenbeihilfe. Nun ist mir folgende Konstellation nicht ganz klar gewesen: Eine Person B nimmt Kontakt zu Anwalt A auf, weil B einen Mahnbescheid von C erhalten hat. A verfasst einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Da B allerdings nicht viel Geld hat, wollte B Anfragen wegen Kostenbeihilfe in jeglicher Form. A sagte allerdings zu Beginn, dass dies noch nicht nötig sei. Nach einiger Zeit bekam B einen Brief mit einer Rechnung, die B allerdings auf Grund der finanziellen Lage nicht begleichen kann. Nach erneuter Rückfrage teile A mit, dass Beratungshilfe für ein laufendes Verfahren nicht beantragt werden kann (was natürlich logisch ist) und zum derzeitigen Zeitpunkt auch keine Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, da das Verfahren sich nicht in einem streitigen Verfahren befindet. Nun komme ich mit meinen Überlegungen nicht weiter. Kostenbeihilfe kann ja generell zu jeder Zeit beantragt werden. Wenn Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt wird, befindet man sich dann nicht in einem Mahnverfahren und wäre somit nicht Prozesskostenbeihilfe i.d.R. zu beantragen? Weil Rechtsschutz soll ja jeder bekommen, unabhängig von der finanziellen Situation. Nur Frage ich mich, welche Art der Beihilfe in diesem Fall greift? Ich würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet. ![]() Lieben Gruß |
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| AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? Zitat:
Zitat:
Allerdings (erstmal nur ganz "grob", Kostenrecht ist weit diffizieler, als gemeinhein angenommen und nicht mal eben so anzulesen ): Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist fristgebunden. Möglicherweise hat der Anwalt hier ein Problem gesehen. Zum einen wäre die PKH nicht innerhalb der Widerspruchsfrist bewilligt worden, zum anderen wäre wahrscheinlich eine Beiordnung des Anwaltes unterblieben, da der Antragsgegner durchaus in der Lage ist, ein Kreuz auf einem Formular selber zu machen, dazu muß kein Anwalt beigeordnet werden. Die Aussage des Anwaltes, daß "dass dies noch nicht nötig sei" ist also nicht grundsätzlich falsch, allerdings dem Mandanten gegenüber schlecht kommuniziert. Der Anwalt wird den PKH-Antrag für das streitige Verfahren im Blick gehabt haben. Für die Frage, wie mit der Rechnung zu verfahren ist, müßte man wissen, welche Gebührentatbestände abgerechnet wurden. |
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| AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? Sowohl zuvor der Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, als auch danach wurde vom Anwalt gesagt, dass eine Beantragung von Beihilfe nicht nötig bzw. nicht möglich ist. (Eine ausführliche Stellungnahme der Kanzlei gab es nicht, weder telefonisch noch schriftlich.) Die Begründung, dass Prozesskostenhilfe nicht beantragt werden kann, da das Verfahren sich nicht im streitigen Verfahren befindet kann doch demnach nicht stimmen, oder? Auf der Rechnung sind sowohl eine außergerichtliche, als auch eine gerichtliche Kostennote vermerkt, inkl. Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr usw.. |
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| AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? Zitat:
Zitat:
Die Verfahrensgebühr (ich nehme an Nr. 3100 und nicht 3307) ist in diesem Verfahrensstadium als Vorschuß zu betrachten. Wenn der Mandant den Anwalt bereits darauf hingewiesen hat, daß er PKH beantragen will, dann halte ich das - zumindest ohne weitere Erklärung - für nicht in Ordnung. Zwar kann der Anwalt Gebühren vom Mandanten verlangen, ohne jedwede Erklärung bei Kenntnis der Bedürftigkeit - naja. Tatsächlich angefallen an Gebühren (vorausgesetzt, der Anwalt war bisher nur mit dem Widerspruch beauftragt) ist momentan eine Nr. 3307 VV RVG (mehr schreibe ich jetzt mal nicht dazu, daß Beschäftigen mit dem Kostenrecht soll ja auch ein wenig Spaß machen.... ). |
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| AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? Danke für die Antworten bis jetzt. ![]() Also die Person ist quasi mit dem Widerspruch zum Anwalt gegangen und hat sofort nach PKH o.Ä. gefragt, daraufhin meinte der Anwalt nur, dass es noch nicht nötig sei (bzw. er hatte die ganze Zeit Kenntnis von der Bedürftigkeit). Die Frist war auch ohnehin sehr knapp, sodass ein Beantragen gar nicht mehr hätte erfolgen können. Das mit dem Widerspruchsverfahren, dem Ende usw. habe ich soweit jetzt verstanden. Die gerichtliche Kostennote beträgt in etwa 1/3 von der Gesamtsumme (und die ist ganz schön hoch). Und ja- die Verfahrensgebühr ist die Nr. 3100 und ist vllt wirklich als Vorschuss zu betrachten. Nur will mir immernoch nicht ganz einleuchten warum es dann jetzt keinen finanziellen Schutz gibt?Die erste Variante fiel weg, PKH fällt weg... Jetzt habe ich auch noch gelesen, dass es ja u.U. auch so ist, dass eine rückwirkende Beantragung gar nicht möglich ist? Also wird es wahrscheinlich schon daran scheitern, dass einige Zeit verstrichen ist und die Sache sich quasi soweit erledigt hat? Also hätte man quasi zum selben Zeitpunkt als der Widerspruch o.Ä. eingereicht wurde schon einen Antrag anstreben müssen? Oh je, das ist grad irgendwie nicht befriedigend. |
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| AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? Zitat:
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Zitat:
Was mir hier noch auffällt: Wenn der Mandant mit dem Mahnbescheid in die Kanzlei kam und Widerspruch einlegen wollte, dann kann der Anwalt nicht außergerichtlich tätig gewesen sein. Warum wird hier eine Geschäftsgebühr abgerechnet? |
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