Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid?

Dies ist eine Diskussion zu Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid? innerhalb des Forums Kostenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 12:09
Boardneuling
 
Registriert seit: Nov 2010
Beiträge: 5
Keine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid?

Hallo liebe Forennutzer,

zur Zeit beschäftige ich mich ein wenig mit dem Kostenrecht und bin auf folgendes Problem gestoßen. Generell gibt es ja Beratungskostenbeihilfe und Prozesskostenbeihilfe.

Nun ist mir folgende Konstellation nicht ganz klar gewesen:
Eine Person B nimmt Kontakt zu Anwalt A auf, weil B einen Mahnbescheid von C erhalten hat. A verfasst einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Da B allerdings nicht viel Geld hat, wollte B Anfragen wegen Kostenbeihilfe in jeglicher Form. A sagte allerdings zu Beginn, dass dies noch nicht nötig sei. Nach einiger Zeit bekam B einen Brief mit einer Rechnung, die B allerdings auf Grund der finanziellen Lage nicht begleichen kann. Nach erneuter Rückfrage teile A mit, dass Beratungshilfe für ein laufendes Verfahren nicht beantragt werden kann (was natürlich logisch ist) und zum derzeitigen Zeitpunkt auch keine Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, da das Verfahren sich nicht in einem streitigen Verfahren befindet.

Nun komme ich mit meinen Überlegungen nicht weiter. Kostenbeihilfe kann ja generell zu jeder Zeit beantragt werden. Wenn Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt wird, befindet man sich dann nicht in einem Mahnverfahren und wäre somit nicht Prozesskostenbeihilfe i.d.R. zu beantragen? Weil Rechtsschutz soll ja jeder bekommen, unabhängig von der finanziellen Situation. Nur Frage ich mich, welche Art der Beihilfe in diesem Fall greift?

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

Lieben Gruß
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 13:07
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2007
Beiträge: 495
100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)  
AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid?

Zitat:
Zitat von jigglypuff Beitrag anzeigen
Nach erneuter Rückfrage teile A mit, dass Beratungshilfe für ein laufendes Verfahren nicht beantragt werden kann (was natürlich logisch ist)
Richtig.

Zitat:
...und zum derzeitigen Zeitpunkt auch keine Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, da das Verfahren sich nicht in einem streitigen Verfahren befindet.
Nicht richtig. Auch für das Mahnverfahren kann Prozeßkostenhilfe (nicht -beihilfe) beantragt werden.

Allerdings (erstmal nur ganz "grob", Kostenrecht ist weit diffizieler, als gemeinhein angenommen und nicht mal eben so anzulesen ): Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist fristgebunden. Möglicherweise hat der Anwalt hier ein Problem gesehen. Zum einen wäre die PKH nicht innerhalb der Widerspruchsfrist bewilligt worden, zum anderen wäre wahrscheinlich eine Beiordnung des Anwaltes unterblieben, da der Antragsgegner durchaus in der Lage ist, ein Kreuz auf einem Formular selber zu machen, dazu muß kein Anwalt beigeordnet werden.

Die Aussage des Anwaltes, daß "dass dies noch nicht nötig sei" ist also nicht grundsätzlich falsch, allerdings dem Mandanten gegenüber schlecht kommuniziert. Der Anwalt wird den PKH-Antrag für das streitige Verfahren im Blick gehabt haben.

Für die Frage, wie mit der Rechnung zu verfahren ist, müßte man wissen, welche Gebührentatbestände abgerechnet wurden.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 15:17
Boardneuling
 
Registriert seit: Nov 2010
Beiträge: 5
Keine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid?

Sowohl zuvor der Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, als auch danach wurde vom Anwalt gesagt, dass eine Beantragung von Beihilfe nicht nötig bzw. nicht möglich ist. (Eine ausführliche Stellungnahme der Kanzlei gab es nicht, weder telefonisch noch schriftlich.)

Die Begründung, dass Prozesskostenhilfe nicht beantragt werden kann, da das Verfahren sich nicht im streitigen Verfahren befindet kann doch demnach nicht stimmen, oder?

Auf der Rechnung sind sowohl eine außergerichtliche, als auch eine gerichtliche Kostennote vermerkt, inkl. Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr usw..
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 16:16
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2007
Beiträge: 495
100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)  
AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid?

Zitat:
Zitat von jigglypuff Beitrag anzeigen
Die Begründung, dass Prozesskostenhilfe nicht beantragt werden kann, da das Verfahren sich nicht im streitigen Verfahren befindet kann doch demnach nicht stimmen, oder?
Kommt drauf an. VOR Einlegen des Widerspruches kann PKH beantragt werden, da man sich im Mahnverfahrensstadium befindet. Dort ist grundsätzlich auch die Bewilligung von PKH möglich. Auf die auftretenden Probleme hatte ich in #2 bereits hingewiesen. NACH Einlegen des Widerspruches ist das Mahnverfahren beendet. Das streitige Verfahren hat jedoch noch nicht begonnen. Insofern stimmt die Aussage des Anwaltes.

Zitat:
Auf der Rechnung sind sowohl eine außergerichtliche, als auch eine gerichtliche Kostennote vermerkt, inkl. Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr usw..
War der Anwalt außergerichtlich tätig, oder kam der Mandant erst mit dem Mahnbescheid in die Kanzlei?

Die Verfahrensgebühr (ich nehme an Nr. 3100 und nicht 3307) ist in diesem Verfahrensstadium als Vorschuß zu betrachten. Wenn der Mandant den Anwalt bereits darauf hingewiesen hat, daß er PKH beantragen will, dann halte ich das - zumindest ohne weitere Erklärung - für nicht in Ordnung. Zwar kann der Anwalt Gebühren vom Mandanten verlangen, ohne jedwede Erklärung bei Kenntnis der Bedürftigkeit - naja.

Tatsächlich angefallen an Gebühren (vorausgesetzt, der Anwalt war bisher nur mit dem Widerspruch beauftragt) ist momentan eine Nr. 3307 VV RVG (mehr schreibe ich jetzt mal nicht dazu, daß Beschäftigen mit dem Kostenrecht soll ja auch ein wenig Spaß machen.... ).
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 18:31
Boardneuling
 
Registriert seit: Nov 2010
Beiträge: 5
Keine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jigglypuff hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid?

Danke für die Antworten bis jetzt.

Also die Person ist quasi mit dem Widerspruch zum Anwalt gegangen und hat sofort nach PKH o.Ä. gefragt, daraufhin meinte der Anwalt nur, dass es noch nicht nötig sei (bzw. er hatte die ganze Zeit Kenntnis von der Bedürftigkeit). Die Frist war auch ohnehin sehr knapp, sodass ein Beantragen gar nicht mehr hätte erfolgen können.

Das mit dem Widerspruchsverfahren, dem Ende usw. habe ich soweit jetzt verstanden.

Die gerichtliche Kostennote beträgt in etwa 1/3 von der Gesamtsumme (und die ist ganz schön hoch). Und ja- die Verfahrensgebühr ist die Nr. 3100 und ist vllt wirklich als Vorschuss zu betrachten.

Nur will mir immernoch nicht ganz einleuchten warum es dann jetzt keinen finanziellen Schutz gibt?
Die erste Variante fiel weg, PKH fällt weg...

Jetzt habe ich auch noch gelesen, dass es ja u.U. auch so ist, dass eine rückwirkende Beantragung gar nicht möglich ist? Also wird es wahrscheinlich schon daran scheitern, dass einige Zeit verstrichen ist und die Sache sich quasi soweit erledigt hat?

Also hätte man quasi zum selben Zeitpunkt als der Widerspruch o.Ä. eingereicht wurde schon einen Antrag anstreben müssen?

Oh je, das ist grad irgendwie nicht befriedigend.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 19:42
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2007
Beiträge: 495
100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)100% positive Bewertungen (495 Beiträge, 62 Bewertungen)  
AW: Kosten für Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbscheid?

Zitat:
Zitat von jigglypuff Beitrag anzeigen
Also die Person ist quasi mit dem Widerspruch zum Anwalt gegangen und hat sofort nach PKH o.Ä. gefragt, daraufhin meinte der Anwalt nur, dass es noch nicht nötig sei (bzw. er hatte die ganze Zeit Kenntnis von der Bedürftigkeit). Die Frist war auch ohnehin sehr knapp, sodass ein Beantragen gar nicht mehr hätte erfolgen können.
Ist soweit in Ordnung. Hinzu kommt, daß der Anwalt sehr wahrscheinlich sowieso nicht beigeordnet worden wäre.

Zitat:
Und ja- die Verfahrensgebühr ist die Nr. 3100 und ist vllt wirklich als Vorschuss zu betrachten.
Das das streitige Verfahren noch nicht läuft, muß es eine Kostenvorschußnote sein.

Zitat:
Nur will mir immernoch nicht ganz einleuchten warum es dann jetzt keinen finanziellen Schutz gibt?
Die erste Variante fiel weg, PKH fällt weg...
Für das streitige Verfahren kann doch ggf. PKH beantragt werden. Da der Anwalt um die finanzielle Situation weiß, würde ich nachfragen, aus welchen Gründen der Kostenvorschuß gezahlt werden soll, wenn sowie geplant ist, PKH für das streitige Verfahren (so es denn kommt) zu beantragen. Das, was der Anwalt hier in Rechnung stellt, ist ein Kostenvorschuß für das streitige Verfahren. "Finanziellen Schutz" für das Mahnverfahren hätte es nicht gegeben (ich wiederhole mich), da der Anwalt sehr wahrscheinlich nicht beigeordnet worden wäre. Momentan sind beim Anwalt (wenn der Sachverhalt richtig geschildert ist!) für das Mahnverfahren (das Erheben des Widerspruches) eine 0,5 Gebühr gem. Nr. 3307 VV RVG entstanden. Mehr nicht!

Zitat:
Jetzt habe ich auch noch gelesen, dass es ja u.U. auch so ist, dass eine rückwirkende Beantragung gar nicht möglich ist?
Das ist richtig, aber rückwirkend ist hier doch gar nichts. Für das Mahnverfahren ist es tatsächlich zu spät, allerdings (und nochmal): der Anwälte wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit sowieso nicht beigeordnet worden, also hätte der Mandant sich überlegen können, ob er selber das Kreuz für den Widerspruch macht, oder aber den Anwalt trotzdem beauftragt, dann aber auch selber zahlt.

Zitat:
Also hätte man quasi zum selben Zeitpunkt als der Widerspruch o.Ä. eingereicht wurde schon einen Antrag anstreben müssen?
Ja, aber siehe oben. Die Anwaltkosten wären nicht von der PKH umfaßt worden, da der Anwalt für den Widerspruch nicht beigeordnet worden wäre.

Was mir hier noch auffällt: Wenn der Mandant mit dem Mahnbescheid in die Kanzlei kam und Widerspruch einlegen wollte, dann kann der Anwalt nicht außergerichtlich tätig gewesen sein. Warum wird hier eine Geschäftsgebühr abgerechnet?
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Kosten Rechtsanwalt - wer muss zahlen Arbeitsrecht 07.10.2010 13:22
Kosten für den Rechtsanwalt Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 28.03.2010 12:57
Kosten bei Widerspruch gegen einstweilige Verfügung? Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 15.11.2008 14:43
Kosten für Rechtsanwalt Straßenverkehrsrecht 20.06.2008 20:01
Rennradunfall in Frankreich - Kosten Rechtsanwalt Versicherungsrecht 28.02.2006 17:09





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Kostenrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN