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Kosten für anwaltliche Hilfe

Dies ist eine Diskussion zu Kosten für anwaltliche Hilfe innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.11.2009, 22:19
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Kosten für anwaltliche Hilfe

Hallo, ich grübele schon geraume Zeit über folgenden Sachverhalt (ich hoffe, ich bin in diesem Unterforum einigermaßen richtig gelandet). Vielleicht kann mir hier geholfen werden:

Angenommen Person A stellt einen Mahnbescheid gegen Person B, wogegen Person B mit Hilfe eines Anwalts Widerspruch einlegt. Auf dem Antrag war das feld angekreuzt, dass das Verfahren bei Widerspruch in ein streitiges Verfahren übergehen soll.
Einieg zeit vergeht, jedoch passiert nichts. Es wird von Person A scheinbar kein Verfahren angestrebt.
Bleibt Person B jetzt auf den Anwaltskosten sitzen, oder muss Person B diese jetzt seinerseits einklagen? Oder gibt es noch einen ganz anderen Weg?

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 15.11.2009, 08:40
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AW: Kosten für anwaltliche Hilfe

Die Kosten für den Anwalt können in diesem Fall eingeklagt werden, sie stellen einen materiell-rechtlichen Anspruch dar.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.11.2009, 16:19
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AW: Kosten für anwaltliche Hilfe

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 15.11.2009, 16:58
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AW: Kosten für anwaltliche Hilfe

Zitat:
Zitat von Remby
Die Kosten für den Anwalt können in diesem Fall eingeklagt werden, sie stellen einen materiell-rechtlichen Anspruch dar.
Ach ja, und woraus ergibt der sich hier? reine Forfdeurngsabwehr begründet an sich keinen materiellrechtlichen anspruch:

Es geht aber auch anders: Man stellt den Antrag aufAnberaumung der mündlichen Verhandlung. Dann wird A ezwungen, den Anspruch zu begründen und man kann sich weiter gegen die Klage wehren. Und gewinnt man diese (oder versäumt der A sustantiiert vorzutragen), hat man den prozessualen Erstattungsanspruch!
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 09:51
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AW: Kosten für anwaltliche Hilfe

Zitat:
Zitat von Defendant
Es geht aber auch anders: Man stellt den Antrag aufAnberaumung der mündlichen Verhandlung. Dann wird A ezwungen, den Anspruch zu begründen und man kann sich weiter gegen die Klage wehren. Und gewinnt man diese (oder versäumt der A sustantiiert vorzutragen), hat man den prozessualen Erstattungsanspruch!
Genau so und nicht anders!
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  #6 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 11:00
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AW: Kosten für anwaltliche Hilfe

Genau! Um es also zu wiederholen: Wenn das Verfahren nicht weiterbetrieben wird, hat B keinen materiell-rechtlichen Ersattungsanspruch wegen der Beauftragung eines Anwalts für die Abwehr der Forderung. Er hätte nur einen prozessualen, und dazu muss es zu dem Prozess kommen.
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