Dies ist eine Diskussion zu Komisch und nicht nachvollziehbar... innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Komisch und nicht nachvollziehbar... Inhalt der strafbewährten Unterlassungserklärung: Herr A verpflichtet sich Herrn M (Name und Privatanschrift des Herrn M) gegenüber: 1. es zu unterlassen Herrn M unter der Handynummer ABC oder andren bekannten Nummer zu kontaktiren usw etc... 2. bei Zuwiderhandlung des Unterlassungsversprechen wird für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von € 6001,00 (in Worten sechstausendundeins Euro) fällig. Die Vertragsstrafe ist an Herrn XXX (Name des Herrn M) zu zahlen. 3. Die Unterlassungserklärung basiert auf § 890 der ZPO Die strafbewährten Unterlassungserklärung möge Herr A bis TT.MM.JJ an Herrn XXX schicken. Herr XXX ist der Rechtsanwalt von Herrn M und bereits entsprechend bevollmächtigt. Anmerkung: Der Zeitraum der Anrufe war 1 Monat. Die strafbewährten Unterlassungserklärung wurde von Herrn A abgelehnt, aber Herr A hat Herrn M schriftlich mitgeteilt das keine Anrufe mehr erfolgen werden. Es erfolgten auch keine Anrufe mehr. 14 Tage später erreichte Herrn A das erste Schreiben von Herrn XXX mit einer Gegenstandswert in Höhe von € 25.000,00.... .....Am TT.MM.JJ wurde von Herr XXX beim Landgericht YYY Zivilklage eingereicht. Er gibt in seiner Klage den vorläufigen Streitwert mit „nur“ noch € 10.000,00 an. Herr XXX hat in seiner Klageschrift bewusst den Streitwert um € 15.000,00 reduziert angegeben. Das Landgericht YYY hat mit Beschluss vom TT.MM.JJ den Streitwert auf € 4.557,00 festgelegt. Gegen diesen Beschluss hat Herr XXX sofortige Beschwerde eingereicht mit den Antrag, den Beschluss aufzuheben und den Streitwert des Verfahren auf € 10.557,00 festzusetzen. Die sofortige Beschwerde von Herrn XXX wurde von Landgericht YYY mit der Verfügung vom TT.MM.JJ abgelehnt. Der Beschluss des Landgericht YYY ist rechtskräftig. Obwohl in der Klageschrift der Streitwert mit "nur noch" € 10,000 von Herrn XXX angegeben ist, möchte er die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von € 1.085,04 nebst Zinsen i.H.v. 5% über den Basiszins seit TT.MM.JJ einklagen. Also, so ganz nachvollziehbar ist das für mich als Laien bzw. nicht Juristen wirklich nicht! Ist sowas zulässig? |
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| AW: Komisch und nicht nachvollziehbar... Es handelt sich nicht um eine "strafbewährte" (was soll das sein?), sondern um eine "strafbewe hrte" Unterlassungserklärung; da steckt das verb "sich wehren" drin. Warum sollte die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten nicht zulässig sein? Die Frage ist, ob die Kosten aus dem richtigen Streitwert errechnet wurden. Die vorgerichtlichen Kosten erhöhen den gerichtlichen Streitwert der Klage nicht und reduzieren ihn auch nicht. Man muss daher nur überlegen, ob die vorgerichtliche Tätigkeit denselben Streitwert hat wie die gerichtliche. Darüber hat das Gericht in seinem Streitwertbeschluss noch nicht entschieden. Am Ende des Verfahrens wird auch über die vorgerichtlichen Kosten entschieden (und damit auch über deren Streitwert). Dann wird man es sehen. |
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| AW: Komisch und nicht nachvollziehbar... Ganz kleine Korrektur: Zitat:
Möglicherweise werden jedoch die vorgerichtlichen Gebühren nur aus einem Gegenstandswert von EUR 4.557,- zugesprochen. |
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| AW: Komisch und nicht nachvollziehbar... Im Beschluss steht folgendes Langgericht YYY Im Rectsstreit AAAA gegen BBBB Gemäß § 63 Abs. 1 GKG werd der Streitwert festgesetzt auf: 4.557,00 EUR Der Klagantrag Ziffer 1. wird in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (vgl. OLG Köln NJW-RR 202, 1723) mit EUR 4000,00,- bemessen, der Zahlungsantrag mit dessen Höhe von EUR 557,-Untreschrift & Sigel Gegen diesen Beschluss hat Herr XXX sofortige Beschwerde eingereicht mit den Antrag, den Beschluss aufzuheben und den Streitwert des Verfahren auf € 10.557,00 festzusetzen. In seiner sofortigen Beschwerde schreiber Herr XXX : Der Gegensctandswert ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 48 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO nach billigen und/oder freien Ermessen festzusetzen..... Hier die Paragraphen: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen. § 48 Abs. 2 GKG (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden. § 3 ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Die sofortige Beschwerde von Herrn XXX wurde von Landgericht YYY mit der Verfügung vom TT.MM.JJ abgelehnt. |
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| AW: Komisch und nicht nachvollziehbar... Zitat:
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| AW: Komisch und nicht nachvollziehbar... Zitat:
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| AW: Komisch und nicht nachvollziehbar... Ich bin kein Jurist und verstehe von diesen ganzen Dingen nur sehr (!) wenig. Persönlich finde ich die Festsetzung des Gegenstandwertes auf € 25.000,-- unglaublich hoch. Ein Jurist meinte zu mir, das er sich dies nicht getraut hätte, da es sich hier noch seine [persönlichen] Meinung nur um einen Fall zwischen € 3,000 bis 4,000,-- handeln würde. Nach seiner Meinung würde das Festsetzen des Gegenstandwertes nicht in Ordnung bzw. überhöht. |
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