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klassischer anwaltsfehler?

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Alt 03.06.2009, 21:15
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klassischer anwaltsfehler?

Mal angenommen:
1. Mieter A hat im Jahr 1991 vierzehn! Mieten Kaution gezahlt statt drei.Ein Zahlungsnachweis mit Zweckbestimmung "Für zusätzliche Kaution" kommt auf den Mietvertrag und ist nicht streitbefangen.Die Vermieterin ließ sich beim Vertrag vertreten durch ihren Mann,dieser wurde im Vertrag als Vertreter bezeichnet,sie selbst als Vermieter.
2.Im Jahr 2006 zieht er aus und erhält nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung nur drei Mieten Kaution,diese verzinst,zurück.Die elf fehlenden gibt die Vermieterin nicht zurück mit der Begründung,mit den restlichen elf Mieten Kaution hätte sich der Mieter A seinerzeit an einer Gasheizung beteiligt,die allein auf seinen Wunsch in die Wohnung eingebaut worden sei.Über den Heizungseinbau legt sie eine Rechnung mit dem damaligen Datum vor und dem Vermerk "DM 9000.-Anzahlung durch den Neumieter" und meldet sich nicht mehr.
3.Mieter A mahnt ein paar mal und nimmt sich dann Anwalt.Bei der Wohnungsbesichtigung im Jahre 1991 war nämlich schon eine Gasheizung eingebaut und ist es unverändert auch noch heute. Hierfür gibt es eine Zeugin.
4.Anwalt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.Er reicht Stufenklage ein gegen den Vermietervertreter und Ehemann auf Auskunft und Herausgabe der Restkaution nebst Zinsen wegen " Unredlicher Bereicherung".
5.Das Amtsgericht weist die Klage gegen den Vermietervertreter ab,er sei nicht auskunftspflichtig.
6.Anwalt gibt den Fall an seine Kollegin ab.Diese ist noch recht jung und Fachanwältin für Mietrecht.Sie verklagt nun beim Amtsgericht gesamtschuldnerisch beide,also auch die Vermiet erin und erreicht gegen die Vermieterin einUrteil,das sie zur Auskunft über die derzeitige Höhe der Kaution verpflichtet.
7.Vermieterin geht in Berufung.Sie erhebt die Einrede der Verjährung.Die Klage sei wegen Einrede der Verjährung zurückzuweisen und dasAmtsgerichtsurteil entsprechend abzuändern.Ihr Mann und Vermietervertreter ist nun Zeuge.Das Landgericht weist überraschenderweise die Auskunfts-und Zahlungsklage gegen die Vermietrin wegen Verjährung ab mit der Begründung:
Nach dem Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung verjähren Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung drei Jahre nach einer Übergangsfrist.Diese begann am 01.01.2002 und endete mit Ablauf des 31.12.2004.
8.Mit Erteilung des Mandates im Herbst 2006,also nach Auszug,es war ja nach Meinung von Mieter A alles eine Kaution,war die Forderung gegen die Vermieterin auf Herausgabe der verbleibenden 11 Mieten Kaution schon verjährt.Für den Ehemann und Vermietervertreter bestand niemals eine Verpflichtung auf Auskunft oder Zahlung.Er war nur eine Art Bote.Als Zeuge wird er auch nicht gehört.
9.Rechtsanwalt fordert nun nach dem verlorenen Prozeß vehement sein Resthonorar von Mieter A ein.Dieser ist schon bei Kosten von knapp 5000.- EUR angekommen ,darin enthalten auch ein Vorschuß an den Anwalt von 1000 EUR und die Verfahrenskosten der Gegenseite ,zwei verklagte Personen (Vermietern und ihr Vertreter)durch zwei Instanzen..
10.Mieter A zweifelt am Können seiner beiden Anwälte.Hat der Rechtsanwalt falsch gearbeitet oder die Anwältin oder beide?
11.Hätte man anders herangehen müssen,können,und wie?Vielleicht Hilfsanträge spätestens beim Landgericht und welche?
12.Besteht Schadenersatzpflicht gegenüber dem Rechtsanwaltder der Anwältin?Wie würde Mieter A dies formulieren,es ist ja nur ein fiktiver Fall.
13.Da Summe von 5000.- EUR mit Zinsen überschritten ist,Amtsgericht oder Landgericht?
14.Fünf Monate nach Rechtskraft des Landgerichtsurteils findet Mieter A die Originalzeitung von damals wieder.Hierin ist die damalige Wohnungsanzeige der Vermieterin abgedruckt mit allen Details des Mietvertrages wie Mietpreis,Originaltelefonnummer der Vermieterin und dem Zusatz in der Annonce "mit Gasheizung".
15.Ist das von der Vermieterin "Prozeßbetrug"?
16.Was sollte Mieter A nun noch gegen die Vermieterin unternehmen und hat das noch Sinn?Sollten die Anwälte verklagt werden und einer oder alle beide?
17.Freue mich auf Antworten in einem schwierigen Fall.Danke von Zahni 23.
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