Dies ist eine Diskussion zu Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten nehmen wir an Herr X ist Kläger vor dem Sozialgericht, er hat keinen RA. Die Gegenseite/Beklagte hat jedoch einen RA. Sollte nun X den Prozess zu 100 % verlieren, muß er ja die RA-Kosten der Gegenseite übernehmen. Wo könnte er im Vorfeld abklären wieviel RA-Kosten ca. auf ihn zukämen? Danke u. Grüße Jo |
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten In der Regel wird die Mittelgebühr in Ansatz gebracht. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Einreichen der Klage. Die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Termins. Eine Einigungsgebühr setzt eine Einigung zwischen den Parteien voraus. Verfahrensgebühr: 40,00 bis 460,00 Euro, Mittelgebühr: 250,00 Euro Terminsgebühr: 20,00 bis 380,00 Euro, Mittelgebühr: 200,00 Euro Einigungsgebühr: 30,00 bis 350,00 Euro, Mittelgebühr: 190,00 Euro Schreibauslagen 20,00 Euro Mehrwertsteuer 19 % Ich hoffe, dass die Antwort konnte Dir helfen?
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten Fällt den überhaupt ein Kostenerstattungsanpruch im Sozialverfahren? |
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten Ich meine, dass dies von Fall zu Fall unterschiedlich. Das Sozialgerichtes Koblenz hatte bespielsweise in einem Beschluss entschieden, dass ein zu schneller Kläger auch auf den Kosten sitzen bleibt. Vorliegend ging es um die Bescheidung eines Rentenantrages des Klägers. Hierfür wird den Behörden sechs Monate Zeit gegeben. Reicht jmd. vorher eine Untätigkeitsklage ein, trägt er auch die von ihm verursachten Kosten (S 6 RS 75/06 - Beschluss vom 23.3.2007). VG Terracodes
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten Hallo, vielen Dank für Eure Bemühungen,... Grüße Jo |
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten Moment: Bevor die Ausgangsfrage beantwortet werden kann wäre es wichtig zu erfahren, WER die Gegenseite ist. Handelt es sich um eine Behörde, dann dürfte ein Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich schon gemäß § 193 Abs.4 SGG ausscheiden. Beispiel: Der Kläger ist Leistungsempfänger (z.B. Alg2) oder Versicherter (im Sinne der Sozialversicherung). Dann findet gemäß § 183 S.1 SGG das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat (nur!) die beklagte Behörde eine Pauschgebühr (§§ 184 ff SGG) an das Gericht zu zahlen. Einen Anspruch auf Erstattung z.B. von Anwaltskosten hat die Behörde dann aber nicht. Selbst dann nicht, wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers ergehen würde (was kaum der Fall sein wird). In der angesprochenen Entscheidung des SG Koblenz wurde daher auch gerade nicht entschieden, dass der Kläger Kosten zu tragen hat. Es wurde nur entschieden, dass die Beklagte (dem Kläger) keine Kosten zu erstatten hat. Das ist ein wichtiger Unterschied. |
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten Hallo Garfield, in diesem fikitiven Fall ist die Beklagte ein Behörde = Versorgungsamt u. der Kläger zu 100 % schwerbehindert,.... Vielen Dank für deine Bemühungen u. wichtigen Informationen!!! ![]() Grüße Jo |
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten Hallo! Alles klar. Ein schwerbehinderter Mensch ist von § 183 SGG natürlich auch erfasst. Er müsste in einem - fiktiven - sozialgerichtlichen Verfahren im Grunde mit keinerlei Kosten rechnen. Gruß, Garfield |
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten Zitat:
Von "Das der Kläger die Kosten zu tragen hat" war bislang keine Rede. VG Terracodes
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| AW: Klage Sozialgericht gegn. RA Kosten @Terracodes: Im Ergebnis sind wir uns ja einig. Aber wenn man sagt, dass jemand "die von ihm verursachten Kosten" trägt, dann klingt das ja erstmal so, als würde er nicht nur auf seinen eigenen Kosten - wenn er denn überhaupt welche hatte - sitzen bleiben sondern auch die des Gerichts und die der Gegenseite zu erstatten haben. Und beides ist ja in einem Verfahren im Anwendungsbereich von § 183 SGG gerade nicht der Fall. Daher: Kein Widerspruch zu deiner Ansicht, nur eine ergänzende Klarstellung |
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