Dies ist eine Diskussion zu Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Ist das eine Straftat nach dem Betrugsparagraphen 263 StGB oder dem Gebührenüberhebungsparapraphen 352 StGB oder nach beiden ? Ist die Höhe der zuviel geforderten Beträge von Bedeutung wenn es zum Beispiel um ca. 3.000 Euro (bei einem sehr hohen Gegenstandswert) geht ? |
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| AW: Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Ein Betrug dürfte nicht vorliegen, da ja nicht getäuscht wird. Ganz im Gegenteil: Es wird dem Mandanten offen eine Rechnung präsentiert, die durchaus falsche Fakten aufweisen könnte, die der Mandant aber nachvollziehen kann und darin durchaus Fehler oder Irrtümer feststellen kann. Hier wird/werden also nicht getäuscht, hinters Licht geführt oder falsche Tatsachen vorgekaukelt. Hier wird durch das Versenden der Anwaltsrechnung 'mit offenen Messern gekämpft'. - Daher kein Betrug gem. § 263 StGB. § 352 StGB (Gebührenüberhebung): Abs. 1 - 'Ein ... Anwalt ... wird, wenn er ... Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, ... bestraft.' Vielleicht hat sich der Anwalt beim Erstellen der Rechnung ganz einfach geirrt oder vertan. Daher erst beim Anwalt nachfragen, wie -aus der Sicht des Mandanten überhöhte- Vergütungsabrechnung zu Stande kommt. Wenn der Anwalt weiterhin auf seiner (falschen) Vergütung besteht, könnte u. U. der Anfangsverdacht des § 352 StGB (Gebührenüberhebung) vorliegen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (21.02.2011 um 06:13 Uhr). |
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| AW: Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Zitat:
Zitat:
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| AW: Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Es wäre gut zu wissen, was der fiktive Anwalt tatsächlich gemacht hat und um was es ging (Streitwert). Dann wäre gut zu wissen, wie der Anwalt abgerechnet hat. Bisher wurden nur Brucstücke oder Ansätze bekannt. Ferner könnte man hier noch eine Gegenmeinung aus Mandantensicht einstellen, wie die REchnung auszusehen hätte. Dann kann der Sachverhalt besser beurteilt werden.
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| AW: Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Es findet eine Sachverhaltserweiterung statt: Der Fragesteller hat mir im Rahmen einer persönlichen Nachricht folgendes mitgeteilt: Es ginge darum, dass ein Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers beendet werden sollte, der Arbeitnehmer das aber nicht habe annehmen wollen.. Abfindungsangebot sei über 213.000€ gewesen BEVOR der Anwalt beauftragt worden sei. Anwalt habe zwei Schreiben an Arbeitgeber geschickt und einen halbstündigen Besprechungstermin in seinen Räumen durchgeführt. Das sei alles gewesen. Arbeitnehmer habe dann ohne weitere Aktivität des Anwalts das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Dafür sei folgende Anwaltsrechnung entstanden: Gegenstandswert 228.756,00€ Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr.2300 VV RVG 1,3 .... 2.514,20€ Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 ............. 2.320,80€ Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 ........... 2.901,00€ Post- und TK Nr. 7002 VV RVG .......,,,,.................... 40,00€ -------- 7.776,00€ Mwst 1.477,44€ Summe 9.253,44€ So, jetzt können alle die Frage beantworten. Ich habe eben nicht genug Zeit, bleibe aber am Ball und werde in den nächstern Tagen antworten, wenn ich etwas mehr Zeit habe.
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| AW: Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Zitat Fragesteller: 'Kann denn ein Mandant eine Anwaltsrechnung wirklich nachvollziehen, wo das RVG derart kompliziert ist? Ohne fremde (meist kostenpflichtuge) bestimmt nicht.' In der Tat ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sehr kompliziert gefasst und für den Normalbürger leider kaum verständlich. - Dies liegt aber daran, daß eine Vielzahl von speziellen möglichen Fällen allgemeingültig im Gesetz abgefaßt werden muß. Ein Betrug, wie ich bereits schrieb, ist nicht zu erkennen, da eine Täuschungshandlung fehlt und der Anwalt mit 'offenen Messern' kämpft. Ferner ist die Vorschrift des § 352 StGB (Gebührenüberhebung) lex specialis gegenüber dem allgemeinen Betrug aus § 263 StGB. In der Rechtswissenschaft gilt der Grundsatz 'Spezialgesetz vor Generalgesetz'. Daher tritt der § 263 StGB (Betrug) zurück. Nun zur Frage der korrekten Abrechnung und des möglichen Verstosses gegen § 352 StGB (Gebührenüberhebung): Zunächst ist der Gegenstandswert bzw. Streitwert zu ermitteln. Danach richten sich die weiteren Gebühren gem. RVG-Tabelle. In arbeitsgerichtlichen Verfahren -wenn dieses im Rahmen von Streitigkeiten über eine ordentliche oder fristlose Kündigung erfolgt- werden drei Bruttomonatsgehälter als (einschließlich anteiligem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstiger regelmäßiger jährlicher Zuwendungen) zu Grunde gelegt. Bsp.: Beträgt das monatliche Bruttogehalt EUR 3.000,- wird dieses mal drei genommen = EUR 9.000,-. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich einmal im Jahr Weihnachtsgeld über EUR 1200,-, so wird dieses auch anteilig auf das Quartal berechnet, in diesem Beispielfall: EUR 300,-, die zu den EUR 9.000,- hinzugezogen werden, also hätten wir in diesem Beispiel einen Gegenstandwert von insgesamt EUR 9.300,-. Dann muß man in die RVG-Tabelle schauen und kann dort den entsprechenden Wert ablesen. Bei EUR 9.300 wäre eine 1,0fache Gebühr EUR 486,-. 'Ist eine Abfindung in Höhe von z.B. 5.000,00 € oder eine solche von 30.000,00 € vereinbart, ändert sich an der Gebührenrechnung nichts!' Quelle: http://www.arbeitsrecht-spezialisten.eu/Gebuehren.htm Dann wurde im fiktiven Sachverhalt wie folgt abgerechnet: -Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr.2300 VV RVG 1,3fach Dies ist mit der Übernahme der Sache (Vertretung des Mandanten nach außen) entstanden. In meinem Beispielfall wären dies EUR 486,- x 1,3 = EUR 631,80 Im fiktiven Sachverhalt wurde eine Terminsgebühr abgerechnet: -Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 'Die Terminsgebühr nach dem RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; ... Unbestritten ist inzwischen, dass die Terminsgebühr kein gerichtliches Verfahren voraussetzt, sondern dass Besprechungen mit der Gegenseite zwecks Vermeidung eines solchen Verfahrens ausreichend sind, ja sogar vom Gesetzgeber ausdrücklich gefördert werden sollten, vgl. BGH-Urteil v. 01.07.2010, Az.: IX ZR 198/09.' Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Terminsgebuehr.php Im fiktiven Sachverhalt fand eine Besprechung mit der Gegenseite statt. Insofern ist die Terminsgebühr gerechtfertigt. Sie setzt keinen 'Gerichts'-Termin voraus. In meinem Beispielfall wäre sie: EUR 486,- x 1,2 = EUR 583,20 Die außergerichtliche Einigungsgebühr ist offenbar auch entstanden, da eine außergerichtliche Einigung stattfand: -Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 In meinem Beispielfall wären dies EUR 486,- x 1,5 = EUR 729,- Die Post- und Telekommunikaktionskosten können in jedem Verfahrenzug nur einmal berechnet werden, d. h., einmal außergerichtlich, einmal im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, einmal im Verfahren vor dem nächstinstanzlichen Gericht. Post- und TK Nr. 7002 VV RVG jeder Verfahrenszug: EUR 20,- pauschal. Dann werden die errechneten Werte für Geschäftsgebühr Terminsgebühr Einigungsgebühr Post- und TK zusammengzogen. Darauf werden noch 19 % MWSt addiert. Ergebnis: Sollten hier Abweichungen in der Berechnung vorliegen, ergibt sich durchaus der Verdacht der Gebührenüberhebung, was eine Anzeigeersattung rechtfertigen könnte. Anmerkungen: -Es dürfte keine gesonderte Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen sein, damit nach dem RVG abgerechnet wird/werden muß. Nur wenn nach dem RVG abgerechnet wird, könnte dies zur Folge haben, daß ggf. ein Verstoß gegen § 352 (Gebührenüberhebung) vorliegen könnte. -Die Anwaltsvergütung ist keine Erfolgsvergütung sondern eine Vergütung für das Tätigwerden des Anwalts.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (23.02.2011 um 17:12 Uhr). |
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| AW: Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Zitat:
ABER: Bei der Terminsgebühr handelt es sich um eine Gebühr des dritten Abschnittes des VV, mithin um eine Gebühr, die grundsätzlich nur im gerichtlichen Verfahren entstehen kann. Sie wäre vorliegend also nur dann gerechtfertigt, wenn bereits ein Klageauftrag vorgelegen hätte, denn nur dann finden die Gebühren des 3. Abschnittes Anwendung und nur bei Vorliegen eines Klageauftrages kann ein Klageverfahren auch verhindert werden. Die Terminsgebühr ersetzt NICHT die Besprechungsgebühr der BRAGO. Wenn der Anwalt eine Terminsgebühr abrechnet, dann kann er daneben keine Geschäftsgebühr berechnen (jedenfalls nicht allein), sondern es muß zumindest noch eine Verfahrengebühr, gemindert um den Anrechnungsbetrag, entstanden sein. So, wie die Rechnung hier aussieht, ist sie falsch! Sie ist zumindest um die Terminsgebühr zu kürzen. Ist leider ein sehr beliebter Fehler unter Anwälten. Die sehen die Ausnahme, die in Vorb. 3 Abs. 3 VV gemacht wird - Verhinderung des gerichtlichen Verfahrens, was ja auch richtig ist - verkennen aber die Voraussetzungen dafür. Mehr als die verglichenen EUR 2.000,- hat der Anwalt hier aus meiner Sicht auch nicht abrechnen können. Gegenstandswert: 15.756,- (228.756,- abzüglich 213.000,-: Der Abfindungsbetrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus!): 1,3 Geschäftsgebühr = 735,80 1,5 Einigungsgebühr = 849,00 Auslagenpauschale = 20,00 Umsatzsteuer = 304,91 Summe = 1.909,71 |
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| AW: Ist falsche Anwaltsrechnung Straftat nach §263 oder §352 Seehas ihre Antwort ist eine sehr gute (!!!) Ergänzung zu meinem Beitrag. Dafür gab's auch einen 'Grünen'! - Sie kennt sich im Kostenrecht offensichtlich besser aus als ich. Schon allein durch den falschen / überhöhten Ansatz des Gegenstandswertes kam es entsprechend zu einer nichtberechtigten / überhöhten Abrechnung und Forderung durch den Anwalt an seinen Mandanten. Dieser beharrte offenbar trotz Nachfragen des Mandanten auf dieser überhöhten Rechnung, so daß es erst zum Anwaltsgebühren-Prozeß kommen mußte. Eine Straftat durch den Anwalt gem. § 352 STGB -Gebührenüberhebung- liegt also auf der Hand, bzw. wenn die überhöhte Gebührenforderung nicht gezahlt wurde: eine versuchte Gebührenüberhebung gem. §§ 22, 23, 352 StGB. Einen Betrug schliesse ich aus. Siehe meine vorhergehenden Antworten zu diesem Thema.
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