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Halbe Nichtzulassung einer Berufung

Dies ist eine Diskussion zu Halbe Nichtzulassung einer Berufung innerhalb des Forums Kostenrecht

Umfrageergebnis anzeigen: Halbe oder ganze 1,0-fache Gebühr?
Halbe 1,0-fache Gebühr aus Auffangstreitwert. 0 0%
Volle 1,0-fache Gebühr aus Auffangstreitwert. 0 0%
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Alt 14.11.2009, 19:30
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Halbe Nichtzulassung einer Berufung

Folgende Konstellation:

A klagt vor dem Verwaltungsgericht. Er stellt zwei Anträge, einen Antrag auf Aufhebung (Anfechtungsklage) und hilfsweise einen Antrag auf Verpflichtung. Es besteht wirtschaftliche Identität der Gegenstände der beiden Anträge.

VG weist die Klage insgesamt (beide Anträge) ab und setzt den Streitwert auf das Doppelte des Auffangstreitwerts fest (zwei Anträge, jeweils Auffangstreitwert).

Der Kläger stellt Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Berufung gegen den Hauptantrag (Anfechtungsklage) läßt der VGH nicht zu, die gegen den Hilfsantrag schon.

Er setzt den Streitwert für das Verfahren I. Instanz auf den einfachen Auffangstreitwert fest, da der Hilfsantrag wegen wirtschaftlicher Identität nicht gesondert in Ansatz zu bringen sei.

Kostenentscheidung: "Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten."

Was wird für die Ablehnung der Zulassung der Berufung fällig? Einschlägig ist Nr. 5120 Anlage 1 GKG: "Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird ............... 1,0"

Eine halbe Gebühr, weil die Berufung nur halb nicht zugelassen wurde?

Oder eine ganze Gebühr, weil die Berufung "insoweit", also auf einen vollen Klageantrag mit Auffangstreitwert, nicht zugelassen wurde?
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