Dies ist eine Diskussion zu Grundsätze zur Berechnung von Gerichtskosten innerhalb des Forums Kostenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| ... gibt es für die Höhe der Gerichtskosten auch Tabellen die einsehbar sind zur Einschätzung ob das Risiko vertretbar ist, sich auf ein bestimmtes Gerichtsverfahren einzulassen. punkt b) wenn ich das richtig kapiert habe werden bei Verfahren mit geringem Streitwert (etwa in Höhe von 50 - 100 Euro) Gerichtskosten-Pauschale angesetzt. Ist das so richtig wiedergegeben ?! |
| |||
| AW: Grundsätze zur Berechnung von Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden anhand des Streitwertes bestimmt. Der ergibt sich idR aus dem GKG oder aus der ZPO. Für ein normales Verfahren fallen- glaub ich- 3 Gebühren an. Die 2,5 multipliziert man dann mit der Kostentabelle der Anlage 2 zum GKG und man hat die Kosten für das Verfahren (ohne besondere Beweiskosten usw.). Hinzu kommen noch die Anwaltskosten (wenn man selbst keinen hat, dann nur die für den Gegner). ICh glaub da waren das 2,5 Gebühren x streitwertabhängige Gebühr aus Anlage 2 zum RVG + 20€ Telekommunikationspauschale + MwSt. |
| |||
| nachgehakt: Der Multiplikator 2,5 basiert doch auf die Kosten des Bußgeld- bescheides (meist ca. 25 euro) oder auf die Gesamtsumme inklusive Verwarnungsgeld. Vor diesem Hintergrund würde dann bei einem Verkehrsgerichts- verfahren auf Basis des Bußgeldbescheides von 50 Euro Zusatz- kosten in Höhe von 75 Euro dazukommen - inklusive Kosten des gegnerischen Anwaltes. Ist das so korrekt wiedergegeben ?! ================================================== =========== Punkt b) Werden dann bei einer anschließenden Rechtsbeschwerde nochmals Kosten in vergleichbarer Höhe anfallen ?! |
| |||
| Damit es nicht zu viele Beiträge hierzu gibt stelle ich diese Ergänzung nun hier ein. Es gibt beim Kostenrecht auch noch einen Punkt den viele sicherlich nicht kennen: Mal angenommen ein V-Sünder in einer Bußgeldstelle nimmt seinen Einspruch zurück auf Grundlage eines Angebotes des Richters, dann blieben neben den ausgewiesenen Kosten des Bußgeldbescheides noch die Verfahrenskosten. HIerauf beziehen sich die nachstehenden Sachfragen: 1) Welche Zusatzkosten verbleiben nach der hier gegenständlichen Verfahrenseinstellung in beiderseitigem Einvernehmen ?! 2) Worin besteht nun der Unterschied im Verhältnis darauf hätte der V-Sünder nun auf ein Gerichtsurteil bestanden ?! - Wenn ich das richtig sehe gibt es in Bußgeldverfahren für die Ausfertigung eines Gerichtsurteils feste Verwaltungskosten für den V-Sünder. Ist dies richtig ?! 2b) Kann mir hierzu jemand einmal eine Größenordnung nennen damit man mal eine "Hausnummer" hat wie hoch diese Kosten ein könnten ... ?! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Steuer-CD: Rechtsstaatliche Grundsätze auch im Steuerrecht nicht disponible | Nachrichten: Steuern und Wirtschaft | 22.02.2010 14:48 |
| BGH: Grundsätze der Informationsdeliktshaftung erneut bestätigt (Fall ComRoad) | Nachrichten: Recht & Gesetz | 04.06.2007 19:14 |
| Grundsätze Ehrenrat | Vereinsrecht | 01.06.2007 12:40 |
| Grundsätze des Jugendstrafrecht | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 04.03.2006 11:41 |
| Grundsätze festlegen für islamische Religionslehrer | Nachrichten: Wissenschaft | 12.07.2005 11:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios