Angenommen M möchte sich scheiden lassen, bekommt
Prozesskostenhilfe genehmigt und nimmt sich einen A. Bereits nach der
Abgabe des Fragebogens des Gerichts zum Versorgungsausgleichs kommt sie auf die Idee eine private Rentenversicherung zu kündigen um damit ihre Außenstände zu begleichen. Ihr Mann soll im Gegenzug auch einen Vertag im gleichen Wert aus dem Versorgungsausgleich ausschließen dürfen. M und ihr Mann suchen sich einen
Notar. Dieser besteht darauf A seinen Vertragsentwurf zu Begutachtung zuzuschicken, was auch geschieht. Der Notar wird von M und ihrem Mann bezahlt.
Monate später stellt A an M eine Rechnung indem sie ihre Tätigkeit in Sachen notarieller Versorgungsausgleich als außergerichtliche Tätigkeit darstellt und mit 1,3 der Geschäftsgebühr in Rechnung stellt. Wenn es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt, die nicht mit der Scheidung im Zusammenhang steht, warum würde dann der Notar A den Entwurf zum Lesen geben? A hat von M eigentlich nur ein
Mandat für die gerichtliche Tätigkeit. Auf welcher Grundlage kann A eine
Forderung an M stellen. Wenn die Forderung von A zulässig ist, ist dann der Faktor 1,3 überhaupt gerechtfertigt bzw. werden damit die wirtschaftlichen Verhältnisse (M bezieht Prozesskostenhilfe) ausreichend gewürdigt?