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Grundlage für Anwaltsgebühren

Dies ist eine Diskussion zu Grundlage für Anwaltsgebühren innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 06.09.2011, 15:46
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Grundlage für Anwaltsgebühren

Angenommen M möchte sich scheiden lassen, bekommt Prozesskostenhilfe genehmigt und nimmt sich einen A. Bereits nach der Abgabe des Fragebogens des Gerichts zum Versorgungsausgleichs kommt sie auf die Idee eine private Rentenversicherung zu kündigen um damit ihre Außenstände zu begleichen. Ihr Mann soll im Gegenzug auch einen Vertag im gleichen Wert aus dem Versorgungsausgleich ausschließen dürfen. M und ihr Mann suchen sich einen Notar. Dieser besteht darauf A seinen Vertragsentwurf zu Begutachtung zuzuschicken, was auch geschieht. Der Notar wird von M und ihrem Mann bezahlt.

Monate später stellt A an M eine Rechnung indem sie ihre Tätigkeit in Sachen notarieller Versorgungsausgleich als außergerichtliche Tätigkeit darstellt und mit 1,3 der Geschäftsgebühr in Rechnung stellt. Wenn es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt, die nicht mit der Scheidung im Zusammenhang steht, warum würde dann der Notar A den Entwurf zum Lesen geben? A hat von M eigentlich nur ein Mandat für die gerichtliche Tätigkeit. Auf welcher Grundlage kann A eine Forderung an M stellen. Wenn die Forderung von A zulässig ist, ist dann der Faktor 1,3 überhaupt gerechtfertigt bzw. werden damit die wirtschaftlichen Verhältnisse (M bezieht Prozesskostenhilfe) ausreichend gewürdigt?
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Alt 06.09.2011, 20:52
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AW: Grundlage für Anwaltsgebühren

Zitat:
Zitat von AndreT Beitrag anzeigen
M und ihr Mann suchen sich einen Notar. Dieser besteht darauf A seinen Vertragsentwurf zu Begutachtung zuzuschicken, was auch geschieht.
Der Notar besteht darauf, dass der Entwurf vom Anwalt überprüft wird? Üblicherweise wird der Entwurf vom Rechtsanwalt erstellt und vom Notar beurkundet.

Wenn der Anwalt den Vertrag überprüft hat, kann dieser auch Kosten hierfür verrechnen.
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Alt 07.09.2011, 07:51
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AW: Grundlage für Anwaltsgebühren

Vielen Dank für Deine Antwort.

Wenn der Notar auf eigenem Wunsch Rücksprache mit dem Anwalt genommen hat, woraus leitet sich dann das Vertragsverhältnis zwischen M und dem Anwalt ab, wenn das eine außergerichtliche Angelegenheit ist, für die der Anwalt für M gar nicht tätig ist?
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