Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsgebühr innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Geschäftsgebühr Mieter M hat Mietschulden, die der Vermieter V mit Hilfe eines Rechtsanwaltes R einholen will. Zunächst bekommt Mieter M einen Brief vom Rechtsanwalt R, wo 2 Monatsmieten eingefordert werden (insgesamt 830). Außerdem ist eine Geschäftsgebühr aufgeführt, die sich nach einem deutlich höheren Gegenstandswert richtet, nämlich 4.980. Mieter M zahlt sofort die Mietschulden und auch die Geschäftsgebühr. Kurze Zeit später erhält Mieter M ein weiteres Schreiben, in dem Rechtsanwalt R weitere ausstehende Mieten fordert, jedoch falsch berechnet. Mieter M rechnet richtigen Betrag aus, sichert die Bezahlung zu und fordert eine schriftliche Bestätigung, vom Rechtsanwalt R, dass nach Zahlung des Betrages die Angelegenheit endgültig erledigt ist und keine weiteren Forderungen folgen. Daraufhin bestätigt Rechtsanwalt R die fehlerhafte Berechnung, führt aber noch weitere Nebenkosten auf, die noch nicht gezahlt wurden und stellt erneut eine Kostennote auf, mit einer Geschäftsgebühr, die sich nach dem neu berechneten Gegenstandswert richtet, jedoch geringer ist als im ersten Schreiben. Rechtsanwalt R fordert Mieter M diese Kostenote zusätzlich zu zahlen. Muss Mieter M die Geschäftsgebühr gem. § 13 I RVG zweimal zahlen??? |
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