Dies ist eine Diskussion zu Gerichts- / Anwaltskosten bei Vergleich innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Gerichts- / Anwaltskosten bei Vergleich Es gab viel Hin-UnHer wegen BK-Abrechnungen, Wohnungsmängel usw, letzendlich einen Gütetermin mit Vergleich. Der Antrag auf das selbständige Verfahren wurde danach eingestellt. Im Vergleich würde nun stehen: -Der Beklaghte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 120,-Euro -Damit sind die alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen der Parteien gegeneinander wechselseitig ausgeglichenund erledigt. - Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben. M zahlt die 120,- Euro und an die Gerichtskasse (nach Aufforderung) 35,- Ein halbes Jahr später kommt ein neuer Beschluss vom Gericht: V hat Anwaltskosten in Höhe von 25,- Euro für das Beweisverfahren geltend gemacht und M soll nun 12,50 Euro davon übernehmen. (das zum Thema "Preis" eines anwaltlichen Schreibens )Ist das rechtens oder hätte der fiktive M, der ohne Anwalt kämpft, eine Widerspruchsmöglichkeit bei Gericht ? |
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| AW: Gerichts- / Anwaltskosten bei Vergleich Es kommt darauf an, ob die Fragen, derentwegen das selbständige Beweisverfahren betrieben wurden, auch Teil des Hauptsacheverfahrens waren. Das kann der Sachverhaltsschilderung nicht entnommen werden. Falls dem also so ist, dann wären die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch ohne explizite Regelung im Vergleich Kosten des Hauptsacheverfahrens und damit im Vergleich mitgeregelt. Indessen scheint mir, die Antwort auf die Frage ist unabhängig von den Kosten des selbständigen BEweisverfahrens zu geben. Da nämlich der Threadersteller schreibt, die Kosten seien "gegeneinander aufgehoben" worden, so behält jeder seine Anwaltskosten auf sich. Halbiert und zur Erstattung festgesetzt werden können nur die Gerichtskosten. Da diese der klagende Vermieter vorgestreckt hat (Streitwert: 240 EUR, Gerichtskostenvorschuss 75,00 EUR), hiervon infolge des Vergleichs aber 2/3 wieder zurückbekam, wäre das verbliebene Drittel (= 25,00 EUR) infolge der Kostenregelung des Vergleichs zu halbieren. So kämen dann 25,00 EUR : 2 = 12,50 EUR heraus, dieses wären dann aber keine Anwaltskosten, sondern Gerichtskosten, welche aber, da die Justiz ihr Geld schon hat, nicht an die Justiz, sondern an den Vermieter gehen. |
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| AW: Gerichts- / Anwaltskosten bei Vergleich Erst einmal recht herzlichen Dank. die ausführlichen Ausführungen passen super zu dem fiktiven Fall. Aber was ist mit den 35,- Euro, die der M an die Gerichtskasse zahlen mußte? (Streitwert 600,- Euro, M./.V) Wäre damit der Anteil von M nicht evtl sogar überzahlt, wenn die gesamten Gerichtsgebühren 25 Euro gewesen wären (als Vergleich) ? (MB 23,00 + Klage 52,00 =75,00, davon hat offensichtlich die Klägerin 50,00 wieder bekommen- somit ist das mit den 12,50 stimmig- aber: im Antrag des V steht "Gegenstandswert 600,00) "Es kommt darauf an, ob die Fragen, derentwegen das selbständige Beweisverfahren betrieben wurden, auch Teil des Hauptsacheverfahrens waren. " .. tja- wie bekommt man das in einem heillosen Durcheinander raus - müßte jetzt M auch einen Kostenfestsetzungsantrag wegen der 35 Euro stellen ? - und wenn das Beweisverfahren eingestellt wurde, hätte das Gericht die Kosten des M (35,00 ) erstatten bw. gegeneinander aufrechnen müssen ? |
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| AW: Gerichts- / Anwaltskosten bei Vergleich ... nur, wenn mit den 35,00 EUR anteilig auch die den Vermieter treffenden Kosten mitbezahlt wurden. Das kann man annehmen, wenn von der Kostenentscheidung des Vergleichs auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mitgeregelt sind. Dann wären diese Kosten ebenfalls zu halbieren und dem Kostenausgleichungsanspruch des Gegners im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 106 der Zivilprozessordnung gegenzurechnen. Der Mieter hätte daher im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der von ihm vorgelegten Gerichtskosten den Kostenausgleich ebenfalls beantragen müssen. Das geht noch im Nachhinein, dann aber ergegehen zwei gesonderte Kostenfestsetzungsbeschlüsse, der eine für die eine, der andere für die andere Partei. Noch zu dem fett hervorgehobenen Wort "wenn": Ob dies der Fall ist, hängt von den Bedingungen ab, die ich in meinem ersten Beitrag darstellte. Ihrem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob diese Bedignungen vorliegen. Es ist Ihr fiktiver Fall, nicht meiner. |
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