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Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 12.11.2011, 10:14
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Unhappy Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Hallo,

angenommen Person A erhält eine Abmahnung aufgrund einer angeblich verursachten Markenrechtsverletzung und soll nun den Schaden ersetzen, der durch die Verletzungshandlung entstanden ist.

Die Kosten der Abmahnkanzlei ergeben sich wie folgt:

Gegenstandswert 250.000 Euro

1,3 Geschäftsgebühr 2.667,60
Erhöhungsgebühr 615,60
Auslagenpauschale 20,00
= Gesamtbetrag 3.303,20

Person A reagiert nicht und erhält wenig später ein Mahnbescheid, zu dem noch folgende Kosten hinzukommen:

Gebühr, Auslagen etc. 350,60
Zinsen 13,30
= Summe 3.667,10

Mit dem später erfolgtem Mahnbescheid wendet sich Person A an einen Anwalt. Der Anwalt legt den Streit außergerichtlich bei, indem Person A die volle Summe an die Abmahnkanzlei zahlt.

Welche Kosten darf nun der Anwalt der Person A in Rechnung stellen??? Ist der Gegenstandswert von 250.000 Euro die Bemessungsgrundlage oder die Abmahnsumme von 3.667,10 Euro? Welche Maßnahmen kann Person A treffen, wenn der Anwalt ungerechtfertigt die 250.000 Euro als Bemessungsgrundlage nimmt und dadurch die gleiche Summe wie die Abmahnkanzlei fordert bzw. nach Absprache 50% des Betrages?
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Alt 12.11.2011, 12:04
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AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Person A hat den Anwalt also beauftragt, nachdem er den Mahnbescheid zugestellt bekommen hat? Wie hoch ist die Forderung, die mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wird? Aus diesem Betrag kann der Anwalt von A seine Gebühren berechnen (wenn der dargestellte Sachverhalt stimmt).
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  #3 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 12:07
V.I.P.
 
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AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Zitat:
= Summe 3.667,10
Das ist der Streitwert im Mahnbescheid.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 12:40
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AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Das ist der Streitwert im Mahnbescheid.
Dann errechnen sich hieraus die Anwaltsgebühren für das Mahnverfahren.

Stutzig macht mich jedoch dieser Satz:
Zitat:
Der Anwalt legt den Streit außergerichtlich bei, indem Person A die volle Summe an die Abmahnkanzlei zahlt.
Was bedeutet "volle Summe"?
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Alt 13.11.2011, 14:13
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AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Seehas Beitrag anzeigen
Dann errechnen sich hieraus die Anwaltsgebühren für das Mahnverfahren."?
Sollte eigentlich so sein, denk ich mir auch. Aber was wenn der Anwalt von Person A ebenfalls die 250.000 als Bemessungsgrundlage für seine Anwaltskosten heranzieht?

Zitat:
Stutzig macht mich jedoch dieser Satz:

Was bedeutet "volle Summe"?
Mit voller Summe meine ich die gesamte Schadensumme der Abmahnkanzlei in Höhe von 3.667,10 Euro, die Person A der Abmahnkanzlei gezahlt hat. Im Grunde für die Anwaltskosten der Person A also unerheblich.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 16:04
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AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Ver2felter Beitrag anzeigen
Sollte eigentlich so sein, denk ich mir auch. Aber was wenn der Anwalt von Person A ebenfalls die 250.000 als Bemessungsgrundlage für seine Anwaltskosten heranzieht?
Nachfragen, auf jeden Fall! So, wie Sie das schildern, ist das in meinen Augen recht eindeutig.

Ich betone aber nochmal: Die genannten EUR 3.667,10 sind nur dann der Streitwert, wenn der Anwalt NUR, AUSSCHLIEßLICH mit der Abwehr dieses Betrages mandatiert war. Sobald es irgendwann doch um die EUR 25.000,- ging, dann ist - zwar nicht für's Mahnverfahren, möglicherweise aber für eine außergerichtliche Tätigkeit - dieser höhere Betrag der Gebührenbestimmung zugrundezulegen.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 16:19
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AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Seehas Beitrag anzeigen
Nachfragen, auf jeden Fall! So, wie Sie das schildern, ist das in meinen Augen recht eindeutig.

Ich betone aber nochmal: Die genannten EUR 3.667,10 sind nur dann der Streitwert, wenn der Anwalt NUR, AUSSCHLIEßLICH mit der Abwehr dieses Betrages mandatiert war. Sobald es irgendwann doch um die EUR 25.000,- ging, dann ist - zwar nicht für's Mahnverfahren, möglicherweise aber für eine außergerichtliche Tätigkeit - dieser höhere Betrag der Gebührenbestimmung zugrundezulegen.
Das hört sich ja wieder sehr unklar an, also so, als ob der Anwalt sich für das oder das entscheiden kann, ja nachdem wie er argumentiert. Person A hat immerhin eine Unterlassungserklärung unterschrieben, die Marke in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Wenn der Anwalt nun argumentiert, dass die Abmahnkanzlei dadurch nun nicht mehr gegen die 250.000 Euro vorgehen kann, hat er seine "dicke Gebühr" gesichert, obwohl es für Person A eigentlich nur um die 3.667,10 Euro ging. Oder sehe ich das mit der Unterlassungserklärung falsch?!
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  #8 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 16:49
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AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Ver2felter Beitrag anzeigen
Wenn der Anwalt nun argumentiert, dass die Abmahnkanzlei dadurch nun nicht mehr gegen die 250.000 Euro vorgehen kann, hat er seine "dicke Gebühr" gesichert, obwohl es für Person A eigentlich nur um die 3.667,10 Euro ging. Oder sehe ich das mit der Unterlassungserklärung falsch?!
Für die Berechnung der Gebühren kommt es einzig und allein auf den Auftrag des Mandanten an. Wenn Sie den Auftrag erteilt haben, Sie im Mahnverfahren zu vertreten, dann ist das eindeutig mit der Folge, daß der Anwalt seiner Gebührenberechnung die erwähnten EUR 3.667,10 zugrundelegen muß. Haben Sie allerdings den Auftrag erteilt (sinngemäß): Vertreten Sie mich mal im Mahnverfahren und schauen Sie auch sonst, ob das mit der Unterlassungserklärung gerechtfertigt war!, dann ist der Anwalt natürlich nicht nur wegen der EUR 3.667,10 tätig geworden, sondern hinsichtlich des gesamten Betrages. In diesem Fall kann er einen Teil seiner Gebühren aus EUR 25.000,- berechnen.
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