Dies ist eine Diskussion zu Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung innerhalb des Forums Kostenrecht
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| angenommen Person A erhält eine Abmahnung aufgrund einer angeblich verursachten Markenrechtsverletzung und soll nun den Schaden ersetzen, der durch die Verletzungshandlung entstanden ist. Die Kosten der Abmahnkanzlei ergeben sich wie folgt: Gegenstandswert 250.000 Euro 1,3 Geschäftsgebühr 2.667,60 Erhöhungsgebühr 615,60 Auslagenpauschale 20,00 = Gesamtbetrag 3.303,20 Person A reagiert nicht und erhält wenig später ein Mahnbescheid, zu dem noch folgende Kosten hinzukommen: Gebühr, Auslagen etc. 350,60 Zinsen 13,30 = Summe 3.667,10 Mit dem später erfolgtem Mahnbescheid wendet sich Person A an einen Anwalt. Der Anwalt legt den Streit außergerichtlich bei, indem Person A die volle Summe an die Abmahnkanzlei zahlt. Welche Kosten darf nun der Anwalt der Person A in Rechnung stellen??? Ist der Gegenstandswert von 250.000 Euro die Bemessungsgrundlage oder die Abmahnsumme von 3.667,10 Euro? Welche Maßnahmen kann Person A treffen, wenn der Anwalt ungerechtfertigt die 250.000 Euro als Bemessungsgrundlage nimmt und dadurch die gleiche Summe wie die Abmahnkanzlei fordert bzw. nach Absprache 50% des Betrages? |
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| AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung Person A hat den Anwalt also beauftragt, nachdem er den Mahnbescheid zugestellt bekommen hat? Wie hoch ist die Forderung, die mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wird? Aus diesem Betrag kann der Anwalt von A seine Gebühren berechnen (wenn der dargestellte Sachverhalt stimmt). |
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| AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung Zitat:
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| AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung Zitat:
Stutzig macht mich jedoch dieser Satz: Zitat:
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| AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung Zitat:
Zitat:
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| AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung Zitat:
Ich betone aber nochmal: Die genannten EUR 3.667,10 sind nur dann der Streitwert, wenn der Anwalt NUR, AUSSCHLIEßLICH mit der Abwehr dieses Betrages mandatiert war. Sobald es irgendwann doch um die EUR 25.000,- ging, dann ist - zwar nicht für's Mahnverfahren, möglicherweise aber für eine außergerichtliche Tätigkeit - dieser höhere Betrag der Gebührenbestimmung zugrundezulegen. |
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| AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung Zitat:
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| AW: Gerechtfertigte Anwaltskosten bei Abmahnung durch Markenrechtsverletzung Zitat:
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