Dies ist eine Diskussion zu Gebührenschuldner von Rechtsanwaltsgebühren innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Gebührenschuldner von Rechtsanwaltsgebühren Mich interessieren eure Meinungen zu folgendem fiktivem Fall: Eine Person befindet sich in einem derzeit noch außergerichtlichen Rechtsstreit mit einem Unternehmen. Das Unternehmen hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet, dieser schreibt nun einige Briefe an die Person. Nach einiger Zeit erhält die Person von dem Anwalt des Unternehmens eine Rechnung. Darin wird die Person unmissverständlich aufgefordert innerhalb von einer Woche mehrere Hundert Euro an den Rechtsanwalt zu überweisen, für die anwaltliche Vertretung des Unternehmens gegen die Person, die die Rechnung erhält (es handelt sich bei dem rechnungsausstellenden Rechtsanwalt also nicht um den Anwalt der Person, die die Rechnung erhält!). Es wird damit gedroht die Gebühren gerichtlich einzuklagen. Es das legal? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass der Gebührenbschuldner von Rechtsanwaltsgebühren stets der Auftraggeber des Rechtsanwalts ist. In dem geschilderten fiktiven Fall gibt es kein richerliches Urteil, dass einen Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltsgebühren vorsieht, da bislang noch keine der Parteien Klage erhoben hat. Ich habe im RVG keinen Paragraphen gefunden, der besagt: "Gebührenschuldner ist der Auftraggeber.", allerdings lässt sich aus § 7 RVG, § 23 der Berufsordnung für Rechtsanwälte und § 49b der BRAO durchaus entnehmen, dass der Mandant (also der Auftraggeber) dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen schuldet. Meiner Meinung nach wäre ein solches Vorgehen eines Rechtsanwalts sogar strafrechtlich relevant, da nach meiner Auffassung ein versuchter Betrug (§ 263 Absatz 2 StGB) und durch die androhung eines Gerichtsverfahrens auch Erpressung (§ 253 StGB) vorliegt. Was sind eure Meinungen dazu? Der Pleitegeier |
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| AW: Gebührenschuldner von Rechtsanwaltsgebühren Der Gegner ist schuldner des Erstattungsanspruches des Unternehmens auf Zahlung der RA-Kosten. Aber nur, wenn er sich mit einer Fordeurng im Verzug befand ODER aus Delikt haftet. KLartext: Hatte das UNternehmen eine Forderung gegen den Gegner und befindet sich dieser im Verzug oder resultiert die Fordeurng z.B. aus Verkehrsunfall oder anderem Delikt, können die Anwaltskosten von diesem gefordert werden. Es ist zwar korrekt, dass derjenige der den Anwalt einschaltet aus dem Beratungsvetrag verpflichtet ist, die Anwaltsvergütung zu zahlen. Am schadensersatzrechtlichen Erstattungsanspruch ändert dies aber nichts, siehe §§ 280, 286 BGB bzw. §§ 249, 823 BGB in Verbindung mit den Spezialnormen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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