Dies ist eine Diskussion zu Gebührenrechnung - Umsatzsteuergesetz? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Gebührenrechnung - Umsatzsteuergesetz? Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: A. beauftragt einen RA, ihn in einem zunächst außergerichtlichen Verfahren gegen B. und C. zu vertreten. Es geht um denselben Sachverhalt, den B. und C. gemeinsam konstruiert haben. A. hat im Vorfeld gegen B. eine Online-Strafanzeige erstattet, die der Anwalt mit einer schriftlichen Strafanzeige bestätigt. Eine außergerichtliche Einigung ist nicht möglich, es kommt zur Unterlassungsklage, jedoch nur gegen B. Fall C. soll nach einer Stellungnahme der gegnerischen Partei nicht weiter verfolgt werden. Die Unterlassungsklage gegen B. wird mit einem Vergleich geschlossen; nach Abschluss des Verfahrens ergeht die Gebührenrechnung, die durch A. beglichen wird. Das Strafverfahren gegen B. wird eingestellt. Nach über zwei Jahren verstößt die gegenerische Partei B. gegen den Vergleich und das Verfahren wird weitergeführt. Es wird der gleiche Anwalt beauftragt, der nun feststellt, dass im Fall C. nach der Stellungnahme nichts mehr passiert ist und das Strafverfahren gegen B. eingestellt wurde. Er sendet A. die Einstellungsverfügung, die er bereits 1 1/2 Jahre zuvor zugesandt hat, erneut zu mit der Bitte, zwei anliegende Gebührenrechnungen, zu begleichen. A. fällt aus allen Wolken und kann nicht verstehen, warum er nach über 2 1/2 Jahren im Fall C. und 1 1/2 Jahre nach Einstellung des Strafverfahrens gegen B. mit Gebührenrechnungen konfrontiert wird, die bei Weitem sein Budget überschreiten, da er nicht damit gerechnet hat. Schließlich ist das Strafverfahren gegen B. aufgrund seiner Anzeige eingeleitet worden und eine Aufklärung durch den RA, dass eine schriftliche Bestätigung der Anzeige ihn richtig viel Geld kosten wird, ist nicht erfolgt. Außerdem waren für A. aufgrund des zusammenhängenden Sachverhaltes B. und C. gemeinsame Gegner, zumal der RA ihm weder nach dem Entschluss, die Sache gegen C. nicht weiter zu verfolgen noch nach Einstellung des Strafverfahrens gegen B. eine Gebührenrechnung zustellte. Ist es in Ordnung, dass der RA seinen Mandanten A. nach dieser langen Zeit mit zwei Gebührenrechnungen konfrontiert, die er offensichtlich in dem Chaos vergessen hat, auszustellen? Muss sich nicht auch ein Rechtsanwalt mit der Erteilung seiner Gebührenrechung an das Umsatzsteuergesetz halten (Ausstellung der Rechnung innerhalb von 6 Monaten)? Hätte der RA seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es sich bei der Erstattung der schriftlichen Anzeige um eine getrennte Sache handelt? War es überhaupt notwendig, eine bereits erstattete Anzeige nocheinmal schriftlich zu bestätigen? |
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