Dies ist eine Diskussion zu für Hauptsacheerledigung Einigungsgebühr möglich innerhalb des Forums Kostenrecht
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| für Hauptsacheerledigung Einigungsgebühr möglich Erledigungsgebühr ist nur im Verwaltungsrecht möglich. Das ist klar. Kann man aber im Zivilrecht nach Hauptsacheerledigung neben der Verfahrensgebühr tatsächlich keine weitere Gebühr geltend machen? Müsste ich darlegen, inwieweit Anwalt an der Hauptsacheerledigung mitgewirkt hat? Hat jemand eine Fundstelle dafür? Anberaumter Termin wurde abgesagt. Danke für Infos. Kathi |
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| AW: für Hauptsacheerledigung Einigungsgebühr möglich Eine solche Gebühr fällt bei § 91a ZPO richtigerweise nicht an, weil RVG VV Nr. 1005 nicht einschlägig ist. Eine Mehrleistung des RA ist in Fällen der Hauptsacheerledigung nicht zu erkennen. Der bloße Unterschied zur gerichtlichen Sachentscheidung besteht darin, daßauch kein Vergleich, weil dazu die der Beklagte vor deren Erlaß erfüllt. Es liegt auch kein Vergleich vor, weil bei einer Erledigung nach § 91a ZPO die Mitwirkung des Klägers nicht erforderlich ist. Die von ihm abgegebene Erledigungserklärung stellt lediglich sicher, daß die Klage nicht abgewiesen werden wird.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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