Dies ist eine Diskussion zu Einigungsgebühr innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Einigungsgebühr Ist in diesem Fall die Einigungsgebühr (1,0 Nr. 1003 VV RVG) angefallen? |
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| AW: Einigungsgebühr Voraussetzung ist ein Vertragsschluss (= 2 übereinstimmende Willenserklärungen), der den Streit zwischen den Parteien beseitigt. Es muss also quasi nur noch eine wie auch immer geartete Erledigung der Rechtsangelegenheit herbeigeführt werden, an der der RA mitgewirkt hat, damit die Einigungsgebühr entsteht. Sie entsteht aber nicht, wenn entweder der Anspruch einfach voll erfüllt wird oder aber voll abgewehrt werden kann. Das ist geregelt in Abs. 1 der Anmerkung zu Ziff. 1000 VV RVG. Sie fällt wieder weg, wenn ein Widerrufsvergleich geschlossen wird und der Vergleich widerrufen wird. Hier gibt es also keine Änderung zu § 23 BRAGO. Der Wegfall ergibt sich aus Abs. 3 der Anmerkung zu Ziff. 1000 VV RVG. Weitere Voraussetzung ist die Mitwirkung des RA an Verhandlungen über das Zustandekommen der Einigung. Dies kann auf viele Arten geschehen, also schriftlich, telefonisch, in einer persönlichen Besprechung, der RA kann es dem Mandanten anraten, der dann seinerseis die Einigung mit dem Gegner unmittelbar trifft etc. Ist kein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt die Gebühr 1,5. Ist ein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt die Gebühr 1,0. Nachdem der Streit durch den außergerichtlich geschlossenen, gerichtlich protokollierten Vergleich beendet wurde, ist die Einigungsgebühr entstanden. Der Umstand, daß die im Vergleich enthaltenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden, ist für den Beseitigung des Streites unerheblich.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Einigungsgebühr Zitat:
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| AW: Einigungsgebühr Zitat:
Offensichtlich ist es Bestandteil des Vergleiches, daß er nur dann verfahrensbeendigende Wirkung erlangt, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Ereignis eintritt, § 158 I BGB. In diesem Fall dürfte der Vergleich dahin auszulegen sein, daß der Vergleich nicht zustandegekommen ist, wenn die Bedingung nicht eintritt. Eine Einigungsgebühr fällt nicht an, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, daß gleichwohl eine Einigungsgebühr anfallen soll.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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