Dies ist eine Diskussion zu Beauftragung durch 3.Person, Streit um Honorar innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Beauftragung durch 3.Person, Streit um Honorar ich habe mal folgendes beispielhaftes Szenario. Bei einem Ehepaar will sich die Frau A scheiden lassen. Sie geht zu einem RA und dieser reicht beim Gericht den Scheidungsantrag zusammen mit einem einem Antrag zur Prozeßkostenbeihilfe ein. Der Ehemann B erhält jetzt vom Gericht ein Schreiben ob er zu dem Prozeßkostenbeihilfeantrag von A irgendwelche Einwände hat. Da B Einwände dagegen hat fragt er einen Freund C wie er dies am Besten in einem Schreiben an das Gericht formuliert. C rät ihm das Schreiben doch lieber durch einen RA aufsetzen zu lassen und C hat auch einen guten Bekannten D der RA ist. Da B aber nicht mehr als z.B 50 Euro für so ein Schreiben investieren will fragt er C ob D dieses Schreiben dafür aufsetzen und an das Gericht schicken würde. C fragt D und dieser gibt angeblich sein OK zu diesem Betrag. Jetzt schickt B seinem Freund C alle relevanten Daten (z.B. die eingescannten Schreiben die B vom Gericht bekommen hat und was A seines Wissens für ein Einkommen hat) per Mail und sagt C dass D damit die Fakten zum Aufsetzen eines Schreibens hat (B geht natürlich von den maximal 50 Euro Honorar aus). C gibt alles an D weiter und D setzt ein Schreiben auf, schickt es an das Gericht (B bekommt eine Kopie des Schreibens zugeschickt) und der Prozeßkostenbeihilfeantrag von A wird daraufhin vom Gericht abgelehnt. Jetzt will D aber plötzlich nicht mehr die 50 Euro Honorar die B maximal ausgeben wollte sondern z.B ca. 700 Euro (Honorar berechnet aus den Gehältern von A und B). Jetzt meine Frage, kann D dieses Honorar verlangen? Zwischen B und D existiert nicht schriftliches (sie haben auch nicht miteinander telefoniert), auch die Mail mit den ganzen benötigten Angaben ging nur an C. Ich bin schon einmal gespannt auf eure Meinungen. Danke schon mal im Voraus. Gruß Wolfgang |
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| AW: Beauftragung durch 3.Person, Streit um Honorar D kann meiner Meinung nach das Honorar verlangen, da B durch C wirksam vertreten wurde, § 164 BGB. Von der Beschränkung der Vollmacht wusste D offensichtlich nichts.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Beauftragung durch 3.Person, Streit um Honorar Danke erstmal für die Antwort. Könnte man sich nicht darauf berufen dass es ja beispielsweise keinerlei schriftliche Vollmacht gibt? Danke und Gruß Wolfgang |
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| AW: Beauftragung durch 3.Person, Streit um Honorar Zitat:
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