Dies ist eine Diskussion zu Aufteilung der Gerichtskosten nach Vorschuss innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Aufteilung der Gerichtskosten nach Vorschuss wenn in einem Urteil oder Vergleich im Zivilprozess die Verfahrenskosten aufgeteilt werden zwischen Kläger und Beklagtem, der Kläger aber schon einen Vorschuss geleistet hat, wie geht es dann weiter? Muss das Gericht die Gerichtskosten vom Beklagten einfordern und dem Kläger erstatten? Muss der Kläger die Kosten selbst vom Beklagten einfordern? Muss das Gericht eine Art Abrechnung über die tatsächlichen Verfahrenskosten erstellen, oder ist das verzichtbar, wenn der Vorschuss gestimmt hat? Danke! |
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| AW: Aufteilung der Gerichtskosten nach Vorschuss Das Gericht fertigt eine Schlusskostenrechnung an, die auf die Vorschusskostenrechnung (Kläger muss Vorschuss bei Klageeinreichung leisten vgl. § 22 I GKG) aufbaut. In dieser Schlusskostenrechnung werden evtl. Überschüsse berechnet. Natürlich kann es auch sein, dass die Kosten mit dem Vorschuss gedeckt sind. Das Gericht fordert keine Kosten vom Beklagten ein und erstattet auch dem Kläger nichts! Dies wird mittels eines Kostenfestsetzungsantrages, welcher durch den Rechtsanwalt eingereicht wird, festgesetzt (Kostenfestsetzungsbeschluss) |
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