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Anwlaltsrechung in solcher Höhe

Dies ist eine Diskussion zu Anwlaltsrechung in solcher Höhe innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 27.01.2010, 08:52
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Anwlaltsrechung in solcher Höhe

Hallo und guten Morgen,

ich bin juristischer Laie und bin beim Erhalt meiner Anwaltsrechung bald in Ohnmacht gefallen. Für eine arbeitsgerichtliche Vertretung (gerichtlich festgelegter Streitwert ca. € 14.000.-) habe ich eine Rechnung in Höhe von € 3.200 inc. Mwst. erhalten.

Dabei wurden nur ein oder zwei Telefonate mit der gegnerischern Seite geführt und ein paar Briefe geschreiben. Es kam noch nicht einmal zu einer Güteverhandlung ("Telefonische" Eignung, der Termin wurde dann abgesagt).

Eine Einigungsgebühr kann ich auf der Rechung ja noch nachvollziehen, aber was ohne Termin eien Termingebühr soll weis ich nicht.

Ich gönne jedem Anwalt sein verdientes Honorar aber das kann doch wohl nicht sein.

Wie kann ich die Rechung (die ich dummerweise schon bezahlt habe) überprüfen lassen?
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2010, 09:02
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AW: Anwlaltsrechung in solcher Höhe

Zitat:
Zitat von Wilfried2010
Eine Einigungsgebühr kann ich auf der Rechung ja noch nachvollziehen, aber was ohne Termin eien Termingebühr soll weis ich nicht.
Ich schon:

Zitat:
Dabei wurden nur ein oder zwei Telefonate mit der gegnerischern Seite geführt ...... "Telefonische" Eignung
Dies entspricht dem Gebührentatbestand in Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG, wonach eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Anwalt an einer Besprechung mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (der Gesetzgeber wollte hier den Anwalt dafür belohnen, daß er entweder ein gerichtliches Verfahren verhindert oder das gerichtliche Verfahren sich ohne Termin/Urteil erledigt). Dies ist hier offenbar geschehen, daher ist - jedenfalls nach dem dargestellten Sachverhalt - der Ansatz der Terminsgebühr nicht zu beanstanden.
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Alt 27.01.2010, 09:09
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AW: Anwlaltsrechung in solcher Höhe

Die Abrechnung ist korrekt. Der Vorredner hat recht. Auch der Streitwert ist zutreffend, wenn es sich hierbei um drei Bruttomonatsgehälter handelt.

Da es hier um die berufliche Existenz geht, ist die Höhe des Anwaltshonorars auch der Bedeutung der Sache angemessen. Der Gesetzgeber berücksichtigt dies und sieht daher einen Streitwert in der genannten Höhe vor. Man kann das mit Ehescheidungen vergleichen, die es ebenfalls nicht für'n Appel und 'n Ei gibt.
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