Dies ist eine Diskussion zu Anwaltsrechnung gerechtfertigt? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| ich bräuchte mal ein Rat zu dieser Sachlage. Angenommen, jemand beauftragt einen Anwalt und zieht vor Gericht. Nach vorläufigem Ende des Verfahrens schickt der Anwalt eine Rechnung mit der Überschrift "Endabrechnung". Die geforderte Summe wird überwiesen. Danach rät der Anwalt, Beschwerde gegen das Urteil zu erheben. Der Mandant erkundigt sich telefonisch nach weiteren Kosten, woraufhin der Anwalt erwidert, dass die Beschwerde nicht mit weiteren Kosten für den Mandanten verbunden sei. Daraufhin schickt der Mandant dem Anwalt eine schriftliche Gesprächszusammenfassung. In dieser Zusammenfassung des Mandanten steht zum einen, dass mit der Einreichung der Beschwerde wie mit dem Anwalt telefonisch besprochen keine weiteren Kosten verbunden sind und somit gibt der Mandant sein Einverständnis, Beschwerde einzureichen. Der Mandant erhält daraufhin von seinem Anwalt eine Lesebestätigung der Email, aber ansonsten keine weiteren Kommentare zu der Mail oder der Gesprächszusammenfassung. Dann einige Wochen später, nachdem das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, schickt der Anwalt eine Rechnung über das Beschwerdeverfahren. Der Mandant schreibt daraufhin wieder an den Anwalt und drückt seine Verwunderung über die erneute Rechnung aus, da der Mandant ja eine andere Information erhalten hatte und seitens des Anwalts kein Hinweis zu weiteren Kosten vorlag. Der Anwalt antwortet auf das Schreiben und bestätigt, dass er damals die Auskunft gegeben hat, dass für den Mandanten keine weitern Kosten entstehen würden, schreibt aber auch gleichzeitig, dass der Mandant hätte wissen müssen, dass mit der Beschwerde weitere Kosten anfallen werden (wenn der Mandant das gewusst hätte, hätte er bestimmt nicht noch extra gefragt) und besteht auf Zahlung der Rechnung. Wie ist es in diesem Fall? Ist der Mandant verpflichtet, die erneute Rechnung über das Beschwerdeverfahren zu zahlen, obwohl er vom Anwalt nicht über die damit verbundenen Kosten informiert wurde ? Über eure Meinungen würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank schon mal! |
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| AW: Anwaltsrechnung gerechtfertigt? meiner meinung nach braucht er diese rechnung nicht bezahlen... wenn ich jmd. frage "kostet das was" und der sagt "nein" und ich sag "gut, dann machen wir das so - weil es kostet ja nichts" .... dann kann er net hinterher sagn "april april - kostet übrigens jetzt 1000 EURO..." das geht nicht - anderen anwalt suchen - und rechtsschutz abschließen |
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| AW: Anwaltsrechnung gerechtfertigt? Danke Giulia, das hätte ich auch vermutet. Gibt es denn auch irgendwelche Paragraphen, die Deine Meinung unterstützen und auf die man sich berufen könnte? |
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| AW: Anwaltsrechnung gerechtfertigt? Zunächst ist festzustellen, daß § 49b der Bundesrechtsanwaltordnung es den Berufsangehörigen verbietet, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als das RVG vorsieht. http://bundesrecht.juris.de/brao/__49b.html In der Sache ist davon auszugehen, daß auf die ausdrückliche Frage, ob ein durchzuführendes Beschwerdeverfahren weitere Kosten verursache, der beauftragte RA dies verneint hatte Zitat:
Der RA war auf der Grundlage des bestehenden Anwaltsvertrages verpflichtet, die Auskunft richtig zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr oder noch nicht bestanden haben sollte, weil durch Erörterung der Parteien, ein Beschwerdeverfahren durchzuführen, ein Schuldverhältnis begründet worden ist, §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, § 241 BGB. Ein wesentliche Pflicht aus diesem Schuldverhältnis bestand in der richtigen Auskunft über die entstehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der RA hat diese aus dem Schuldverhältnis resultierende Pflicht zumindest fahrlässig verletzt. Deshalb haftet er auf Schadensersatz, §§ 631, 311 II 2, 280 I BGB. Dieser Schadensersatz besteht in der Freistellung der gesetzlichen Gebühren, auf die der RA unabhägig von einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Anspruch hat. Erfüllt der Mandant die mit Rechnung geltend gemachte Forderung des RA, erlangt er ohne weiteres eine entsprechende Gegenforderung. Vor diesem Hintergrund verstieße es gegen § 242 BGB, wenn der RA gleichwohl auf Erfüllung der Rechnung bestehen würde, weil er das Erhaltende unverzüglich zurückzahlen müßte. Im Ergebnis sollte daher der Mandant die Rechnung zurückweisen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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