Dies ist eine Diskussion zu Anwaltsgebühren bei einer Erbschaftssache innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Anwaltsgebühren bei einer Erbschaftssache Ein Erblasser hatte ein Testament verfasst. Einer der 3 Erben (Person X), der als erstes in der Wohnung des Verstorbenen war, hat dem Nachlassgericht einfach ein älteres Testament eingereicht, in dem er (also Person X) noch besser bedacht war als in dem letzten und aktuellen Testament des Erblassers. Daraufhin hat ein Freund des Erblassers dem Nachlass-Gericht mitgeteilt, dass Person X einfach dieses ältere Testament eingereicht hat und nicht das letzte und somit aktuelle. Als Reaktion darauf hat ein anderer Miterbe (Person Y) einen Rechtsanwalt beauftragt. Auf Nachfrage von Person Y, wie hoch die Anwaltskosten wären, teilte der Anwalt mit, er würde 1,8 % (bzw. 1,8-Satz) für die außergerichtliche Tätigkeit verlangen. Der Anwalt gab an, dass das Nachlassgericht in der Regel nach Aktenlage entscheidet. (Person Y wollte Person X nicht verklagen um nicht die Kosten in die Höhe zu treiben durch eine gerichtliche Tätigkeit des Anwalts). Person Y hat durch den Anwalt dem Nachlass-Gericht mit der Erstellung des Erbscheins zu warten und weitere Zeugen genannt, die bestätigen sollten, dass es ein anderes aktuelleres Testament gab. Auch hier sagte der Anwalt, die Zeugen müssten dem Gericht Fragen nur schriftlich beantworten und das Gericht würde nach Aktenlage entscheiden). So war es zuerst auch, die Zeugen sollten vorerst nur schriftlich aussagen. Nun auf einmal beraumte der Richter einen Termin zur Beweisaufnahme an, in dem die Beteiligten und Zeugen geladen wurden. Da der Gerichtstermin (die Beweisaufnahme) quasi am anderen Ende von Deutschland stattfand, bot der Anwalt Person Y schriftlich an, diesen Termin für ihn wahrzunehmen zu folgenden Konditionen: Tagespauschale in Höhe von 750 Euro einmalig und Auslagenersatz anfallender Übernachtungskosten. Zähneknirschend hat Person Y eingewilligt, dass der Anwalt für 750 Euro plus Hotelkosten mit zu dem Termin fährt. Dann schickte der Anwalt noch vor dem Termin seine Rechnung für dieses Pauschalhonorar, wobei er noch auf diese 750 Euro die Mehrwertsteuer in Höhe von 142,50 Euro draufschlug (also insgesamt 892,50 Euro). Frage: Ist es rechtens, dass der Anwalt dann die MWST einfach dazurechnet? Person Y ist als Privatperson davon ausgegangen, dass die MWST in den 750 Euro schon enthalten waren. Nach der Beweisaufnahme schickte der Anwalt Person Y eine Vergütungsrechnung, die er folgendermaßen begründet: Die Angelegenheit habe ihr außergerichtliches Ende gefunden und wird gerichtlich weitergeführt, und er erlaube sich die außergerichtlichen Gebühren nun abzurechnen. Auf die Nachfrage von Person Y, dass er ja niemanden verklagt habe, keinen Zivilprozeß in die Wege geleitet habe und dieser eine Termin (die Beweisaufnahme bzw. Zeugenbefragung) ja nicht von Person Y initiiert, sondern von dem Richter anberaumt wurde, entgegnete der Anwalt, das wäre egal, er wäre vor Gericht gewesen und damit würden jetzt weitere gerichtliche Gebühren für ihn anfallen. Davon war vorher nie die Rede gewesen! Person Y ist davon ausgegangen, dass seine Kosten für die Teilnahme an diesem einen Termin mit den o.g. 750 Euro plus MWst abgegolten sind. Die Frage ist: Wie unterscheidet man in Nachlass-Angelegenheiten die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts? Dieses ist ja ein spezieller Fall, weil Erbschaftsangelegenheiten ja immer mit einem Gericht, hier mit dem Amtsgericht/Nachlassgericht verbunden sind. Die Schriftsätze wurden ja von Anfang an mit dem Nachlass-Gericht geführt (also ist das schon gerichtlich oder außergerichtlich????). Es ging ja darum, dem Gericht mitzuteilen, dem Erbschein-Antrag von Person X nicht zuzustimmen, da er ein Testament unterschlagen hat. Dieses war ja das Erbscheinverfahren und nicht ein Zivilprozess. Darf der Anwalt jetzt einfach weitere gerichtliche Gebühren ansetzen? Vielen Dank im voraus für Eure Antworten |
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