Dies ist eine Diskussion zu Anwaltsgebühr legitim? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Anwaltsgebühr legitim? Es geht um folgendes: Person X hat einen Anwalt bezüglich eines verwaltungsrechtlichen Prozesses(Bafög) konsultiert. Während des Gespräches mit dem Anwalt wurden die Erfolgsaussichten erörtert und alle notwendigen Formalitäten erläutert. Es wurde also keine konkrete Rechtsberatung durch den Anwalt geleistet, da dieser noch Akteneinsicht nehmen müsse. Es wurde aber bereits im Vorfeld abgeklärt, dass X die Anwaltskosten nur durch Prozesskostenhilfe decken kann, worauf der Anwalt aber auch selbst hingewiesen hat -liegt auch nahe bei einem Studenten. Einige Tage später teilte der Anwalt mit, dass er nach der Akteneinsichtnahme eher der Auffassung ist, dass das Verfahren eingestellt werden sollte. Das Verfahren wurde mit der telefonischen Zustimmun von X durch den Anwalt eingestellt. Es wurde auch im weiteren Verlauf erörtert, ob der Anspruch durch einen neuen Prozess geltend gemacht werden muss, was jedoch auch vorraussetze, dass das Bafög-Amt erneut einen Widerspruch zurückweist. Man einigte sich zunächst darauf eine Reaktion vom Bafög-Amt abzuwarten, um dann weitere Schritte einzuleiten. Plötzlich erreicht X ein Schreiben vom Anwalt, das eine Anwaltsgebühr in Höhe von ca. 321 fordert. Die Summe soll offenbar daraus resultieren, dass aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht für den ersten Prozess keine PKH beantragt wurde bzw. gewährt werden würde. Allerdings wurde X bereits beim ersten Gespräch(persönlich) darum gebeten den PKH-Antrag auszufüllen und an den Anwalt zu senden -was X auch tat. Danach erfolgte erst die Mitteilung vom Anwalt, dass das Verfahren aufgrund mangeldern Erfolgsaussichten eingestellt werden muss. Folgende Fragen: Darf der Anwalt von X Anwaltsgebühren fordern, obwohl im seine finanzielle Situation bekannt war und bereits im Vorfeld vereinbart wurde, dass das Verfahren nur auf Basis von PKH geführt werden kann? Hat sich der Anwalt ggf. starfbar gemacht(Betrug, arglistige Täuschung...)? Grüsse
__________________ Rechtsinteressierter User! |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Geändert von Seehas (16.09.2009 um 17:13 Uhr). |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Zitat:
Zitat:
Dem Mandanten hat der RA lediglich mitgeteilt, dass die Erfolgsaussicht durch die Akteneinsicht konkretisiert werden müsse, um einen eventuellen Anspruch auf PKH festzustellen. Der RA hatte X bereits auf anfallende Kosten hingewiesen, die aber nur geltend gemacht werden würden, wenn keine PKH beantragt wird. Der RA wusste also vor der Mandatierung durch X, dass diese nur auf Basis der PKH möglich ist. Zitat:
Zitat:
Der RA war vor dem Mandat bestens über die wirtschaftliche Situation von X informiert. Dieser hat aber entgegen dem Risiko der Versagung von PKH das Mandat angenommen. Dieser hätte X darüber unterrichten müssen, dass er für die notwendige Akteneinsicht honoriert werden möchte. Das tat er aber nicht, da ihn X sonst nicht mandatiert hätte und einfach selbst Akteneinsicht hätte nehmen können. Da der RA zu sehr an der PKH-Vergütung interessiert war, nahm er das Risiko auf sich.
__________________ Rechtsinteressierter User! |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Ich glaube, Sie haben meinen Beitrag nicht verstanden: Der Anwalt ist für Person X tätig geworden, indem er die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (denn auch darum geht es bei der PKH-Bewilligung) mit einigem Aufwand beurteilt hat. Das ist die ureigenste Tätigkeit des Anwaltes, dafür wird er vergütet. Wenn Person tatsächlich derart mittellos ist, dann hätte sie sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für die Überprüfung der Erfolgsaussichten der anhängigen Klage besorgen müssen. Spätestens bei Akteneinsicht wäre mit dieser Art der Beratung aber auch Schluß gewesen, der Anwalt hätte keine Vergütung erhalten. Mal zum Überlegen: Wie würde sich Person X verhalten, wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten für gegeben angesehen hätte, PKH beantragt hätte, die PKH gleichwohl nicht bewilligt worden wäre? Wüde X dann auch die Begleichung der Rechnung verweigern? Hätte es dann geheißen: Der Anwalt hätte doch wissen müssen, daß PKH keine Aussicht auf Erfolg hat? Ich fürchte fast.... Die finanziellen Folgen für Person X wären im übrigen die gleichen gewesen. |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Zitat:
Dieser "Aufwand" ist in seinem eigenen Interesse. Das Amtsgericht wird ganz sicher keinen Beratungshilfeschein ausstellen, um die Voraussetzungen für PKH zu prüfen. Zitat:
Zitat:
Wenn dies aber Teil der zwingend notwendigen Festellung der Erfolgsaussichten zur Inanspruchnahme der PKH ist - damit die Mandatierung nicht mutwillig erscheint -, trägt der Anwalt das Risiko. Das steht ja nicht in Konflikt damit, dass X die Kosten für den Prozess hätte übernehmen müssen, falls PKH in dem laufenden Verfahren versagt worden wären. In diesem Fall wäre X ja bekannt gewesen, dass die Kosten nur dann anfallen und nicht schon bei der Feststellung der Erfolgsaussichten. Zitat:
Natürlich nicht. X hätte in diesem Fall nämlich entscheiden können, ob er PKH beantragen möchte oder nicht. Da er ja in diesem Moment in voller Kenntnis über die Konsequenzen im Falle einer Versagung der PKH wäre, trägt er natürlich dann das Risiko. Aber ohne eine konkrete Aussage lässt sich so eine Entscheidung auch nicht treffen. Zitat:
Falsch. Dafür hätte ja der Anwalt die Erfolgsaussichten nach bestem Wissen mit X erörtern müssen - natürlich entgeltfrei - und hätte dann mit der Zustimmung von X das Mandat angenommen. Im Falle der Versagung der PKH, hätte der RA dann nach Einstellung des Verfahren X eine Rechnung präsentieren müssen - auch völlig zu Recht! Nur mal zum Nachdenken: Kaufen Sie auch Produkte, deren Preis Sie nicht kennen?
__________________ Rechtsinteressierter User! |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Zitat:
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Zitat:
Vielleicht kann ja jemand Seehas davon überzeugen, dass die PKH nicht ohne vorherige Feststellung der Erfolgsaussichten gewährt werden kann. Oder soll der mittellose Mandant mit dem RA telepatisch die Erfolgsaussichten erörtern, um keine Gebührenfalle zu aktivieren? Zitat:
Wie soll der Hilfebedürftige dann die PKH in Anspruch nehmen, wenn der RA die Erfolgsaussichten nicht feststellen kann/möchte? Soll die PKH mutwillig beantragt werden und damit auch die Reputation des RA geschädigt werden? Zitat:
Zitat:
__________________ Rechtsinteressierter User! |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Zitat:
Dann sollten Sie besser keine Anwaltskanzlei mehr betreten. Besonders riskant dürfte die Inanspruchnahme einer Kundentoilette werden...
__________________ Rechtsinteressierter User! |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Zitat:
...insbesondere nicht, wenn Sie durch einen Gott vermittelt wird...
__________________ Rechtsinteressierter User! |
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| AW: Anwaltsgebühr legitim? Irgendwie verstehe ich das ganze Problem nicht. Seehas hat es doch recht genau erklärt. Der Mandant oder Rechtsuchende glaubt einen Anspruch zu haben, den er notfalls gerichtlich durchsetzen will. Da er sich aber selbst nicht so gut auskennt, geht er zu einem Anwalt, um sich beraten zu lassen. Der Anwalt ist nun so ein Bösewicht, der einfach nicht mal so umsonst arbeiten will, sondern er denkt sich, nach dem langen Studium, der teueren Praxiseinrichtung und für den Porsche wäre ein wenig Einkommen nicht schlecht. Er verlangt also ein Honorar für seine Tätigkeit. (Ich bin kein Anwalt, aber ich mache das was mein Boss mir aufträgt auch nicht, weil dieser so süß gucken kann, sondern, weil ich Geld dafür bekomme. Ich kann den Anwalt also gut verstehen ). Eigentlich sollte das doch einsichtig sein, dass derjenige, der die Musik bestellt, sie auch bezahlt. Eine Ausnahme ligt vielleicht vor, wenn ein Beratungsschein vom Amtsgericht erteilt wird (den sollte man sich aber wohl vor dem Anwaltsbesuch besorgen). Während des Gesprächs mit dem Anwalt, das also nicht ganz kostenlos zu haben ist, wird auch die Frage nach Prozesskostenhilfe erörtert. Und da diese aus gutem Grund nur bei einer gewissen Erfolgsaussicht gezahlt wird (sonst könnte ja jeder Prozesshansel wegen jeder Lappalie auf Staatskosten herumprozessieren), werden nun die Aussichten auf Erfolg genauer geprüft. Manchmal kann der Anwalt diese Frage sofort beurteilen, manchmal muss er dazu noch entsprechende Unterlagen beiziehen. Dies ist auch ganz normal, da einerseits das "gefühlte Recht" des Mandanten nicht immer mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmen muss und andererseits der Mandant in seiner Schilderung bisweilen einige Details weglässt oder nur ungenau darstellen kann. Die ist auch wieder nicht ungewöhnlich, denn als Laie weiß er ja nicht auf welche Kleinigkeiten es ankommt. Bis hierhin wurde der Anwalt schon tätig und hat logischerweise auch einen Honoraranspruch. Erst im nächsten Schritt geht es darum, einen Prozess zu fühern oder auch nicht und ggf. die Prozesskostenhilfe zu beantragen. Und erst ab hier kann die Prozesskostenhilfe einsetzen. Ist doch nicht so schwer. Oder in Kurzfassung: 1. Schritt: Beratung des Mandanten, Prüfung der Prozesskostenhilfe - Zahlung durch den Mandanten oder über den Beratungsschein 2. Schritt: Führung des Prozesses, Beantragung der Prozesskostenhilfe - Zahlung durch den Mandanten oder über die Prozesskostenhilfe. Und wenn es zum zweiten Schritt nicht kommt, dann bleibt es halt beim ersten Schritt, für den der Anwalt auch Geld sehen will. Viele Grüße, Cephalotus |
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