Dies ist eine Diskussion zu Anwaltsgebühr 2,3% - ich soll zahlen innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Anwaltsgebühr 2,3% - ich soll zahlen vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, folgende Problematik liegt vor: A nimmt sich einen Anwalt B um die Firma X wegen wegen unwirksamer Kündigung und Diskriminierung (Mobbing) zu verklagen. B setzt eine Gebühr von 2,3% an, ständiger Schriftwechsel mit der Rechtschutzversicherung, weil denen der Streitwert zu hoch ist. Nach Prozeß 2. Instanz einigen sich X und A auf Auflösung Arbeitsvertrag und Abfindung. B verlangt Gebühren von 2,3%, Rechtschutzversicherung findet dies aber unbegründet und zahlt nur den Durchschnitt von 1,5%. Nun soll A für die Differenzsumme aufkommen, hat aber nicht die Mittel, 5.000 Euro Anwaltsgebühren zu zahlen, zumal X auch trotz Vollstreckungsbescheid & GV nicht zahlte. A wurde auch nicht aufgeklärt, wieviel B ansetzte bzw. dass trotz RSV Kosten entstehen können. Muss A denn nun zahlen und ggf. mit Mahn-/Vollstreckungsbescheid von B rechnen? Wie soll A sich nun verhalten???? HIER LIEGT UNBEDINGT BERATUNGSBEDARF VOR!!! |
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| AW: Anwaltsgebühr 2,3% - ich soll zahlen Der Anwalt setzt nicht den Streitwert fest, das macht das Gericht. Also kann die RS nicht sagen, sie wäre nicht mit dem Streitwert einverstanden. Es gibt auch keine 2,3%-Gebühr. Es gibt z.B. eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,0 Terminsgebühr usw. Wenn der Anwalt meint, die Sache wäre sehr kompliziert und hätte sehr viel mehr Arbeit gemacht, als eine andere vergleichbare Sache, kann er eine höhere Gebühr verlangen. (z.B.: Statt einer 1,3 Verfahrensgebühr, eine 2,0 Verfahrensgebühr) Ich würde jetzt erst mal klären, was die Rechtsschutz jetzt überhaupt ablehnt. Das wird hier nämlich nicht ersichtlich. |
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| AW: Anwaltsgebühr 2,3% - ich soll zahlen Scheinbar lehnt die RS die erhöhte Gebühr ab. Es kann nicht schaden bei der RS anzufragen und die Gründe zu erfragen. Auch kann die Rechnung der Anwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden. Eine 2,3 er Gebühr erscheint unrealistisch, in Anbetracht der Tatsache, dass die Erhöhungsgebühren in 0,3 er Schritten anfallen. |
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| AW: Anwaltsgebühr 2,3% - ich soll zahlen Hallo, also, A hat bei der Rechtschutz angerufen und denen ist Ausführung/Erklärung vom Anwalt wegen der höheren Gebühr nicht plausibel genug. Bitte nicht festnageln, es sind entweder 2,3 oder 2,2, was B für seine Tätigkeit ansetzt... A selbst hat die Begründung von B aber nie gesehen und kann dies gar nicht einschätzen! Sollte die RS nun bei ihrer Einschätzung bleiben, muss A wirklich den Rest aus eigener Tasche zahlen? Wie gesagt, A wurde nie aufgeklärt, dass trotz RSV Kosten entstehen können! |
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| AW: Anwaltsgebühr 2,3% - ich soll zahlen Bitte nicht antworten, wer das anwaltliche Gebührenrecht nicht (ausreichend) kennt: Verfahrensgebühren in Zivilverfahren werden nicht nach Umfang bestimmt sondern sind allgemein bei 1,3. Und Erhöhungen um 0,3 gibt es lediglich, wenn mehrere Mandanten in der selben Sache vertreten werden. Das was der Fragesteller wohl meint ist eine außergerichtliche Geschäftsgebühr. Bei dieser liegt der Gebührenrahmen tatsächlich von 0,5 bis 2,5 - je nach Umfang, Schwierigkeit... der Angelegenheit (§14 RVG). Die Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert kann allerdings nicht nach dem Umfang der Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung bestimmt werden. Bei letzterer handelt es sich rechtlich gesehen um einen selbständigen Auftrag an den Rechtsanwalt (der in der Praxis nur selten abgerechnet wird). Dieser kann gegenüber dem Mandanten höchstens aus dem Gegenstandswert des Honorars abgerechnet werden. Eigentlich kann sich der A relativ entspannt zurücklehnen wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt hatte: Falls er tatsächlich verklagt wird, dann kann er der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag den Streit verkünden, da er gegen diese einen Freistellungsanspruch gegenüber berechtigten Gebühren hat. Soweit er verurteilt wird, muss die Versicherung zahlen. Soweit die Klage abgewiesen wird, zahlt er sowieso nix an B. Im Übrigen muss das aber ein außergewöhnlicher Streitwert für eine Mobbingsache gewesen sein (sechsstellig???), wenn da Gebühren von 5.000 Euro anfallen sollen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Anwaltsgebühr 2,3% - ich soll zahlen @marcus.summer: Ansich alles richtig, was Du sagst - allein ich fürchte, der Sachverhalt ist hier komplizierter: Im ersten Beitrag steht nämlich etwas von 2. Instanz... - daher könnte die Streitwertproblematik rühren (ja, RSV streiten auch dann wegen des Streitwertes, wenn ein entsprechender Streitwertbeschluß vorliegt - gerade im Arbeitsrecht!). Ich stimme zu, daß Streitpunkt hier wohl die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sind. Allerdings haben wir es dann noch mit der Anrechnungsproblematik zu tun. Oder aber die außergerichtlichen Gebühren haben mit dem gerichtlichen Verfahren gar nichts zu tun... Außerdem ist noch von einem Vollstreckungsbescheid die Rede. Das paßt alles nicht recht zusammen. Was ich nicht glaube ist, daß es sich hier um die Gebühren für die Deckungszusage handelt (so verstehe ich Deine Bemerkung in Abs. 3). Daher meine Standardantwort: Ohne die Rechnung zu kennen, kann man gar nichts sagen. |
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