Dies ist eine Diskussion zu Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? nehmen wir mal an, es wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, dem aufgrund des Widerspruchs der Beklagten, die Klage folgte. Der Anwalt der Beklagten schreibt nun, dass die Hauptforderung überwiesen wurde. Außerdem die streitigen Mahngebühren. Er schreibt weiter das ein vollumfängliches Anerkenntnis erfolgt "auch hinsichtlich der Kosten". Das Gericht schreibt dazu, dass wenn das Geld eingegangen sei, der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müsste. Und dass dann über die Kosten entschieden werden muss, die nach dem Anerkenntnis der Beklagten aufzuerlegen werden. 1. fehlen dem Kläger weiterhin die Mahngebühren (5 Euro) 2. wie bekomme der Kläger die Mahn- und Gerichtskosten wieder? Sicherlich muss er dafür die Kostenfestsetzung beantragen - aber wie formulieren 3. Muss der Kläger das Anerkenntnis annehmen oder was sollte er schreiben? D A N K E ! |
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Zitat:
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Hallo, ich glaube Du bringst da ein paar Dinge durcheinander ... ... also in diesem Fall nehmen wir ja an, dass geklagt wurde, das ist so. Und dieses Verfahren soll so lange laufen, bis der Gläubiger (= Beklagte) alles ordentlich zahlte. Die Hauptforderung hat der Gläubiger bezahlt. Die Mahngebühren (2x 2,50 Euro) wurden anerkannt, es wurde geschrieben, dass diese ebenfalls überwiesen worden seien, aber das ist definitiv nicht passiert. Zitat:
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Der Kläger kann hinsichtlich des tatsächlich gezahlten Betrages den Rechtsstreit für erledigt erklären, das Gericht bestimmt sodann, wer nach Sach- und Streitstand die Kosten zu tragen hat. Wegen des nicht gezahlten Betrages kann der Kläger Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten beantragten. Hinsichtlich dieses Kostenteils trägt dann ebenfalls der Beklagte die Kosten, es sei denn, es liegt ein Fall von § 93 ZPO vor. |
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Ja, danke, jetzt simma schon schlauer. Wenn der Kläger jetzt die Geschichte in der Hauptsache für erledigt erklärte und ein Anerkenntnisurteil beantragte - wie kommt er nun an die Mahnkosten, also die Kosten, welche vor dem gerichtlichen Mahnbescheid entstanden sind? |
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Zitat:
Zitat:
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Zitat:
Ganz genau!
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Wenn der Kläger dem Gericht nun schon schrieb, dass er als er die Mahnkosten noch nicht erhalten hatte - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt - ein Anerkenntnisurteil beantragt Wäre das falsch, weil das eine das andere ausschliesst ? __________________ Nun sind inzwischen die Mahnkosten beim Kläger eingegangen, vielleicht brauchten die Banken auch einfach nur so lange, sprich alles ist fein bis auf die Kosten des Mahnverfahrens (23+82), die der Kläger vorab an das Gericht zahlen musste. 1. Kann der Kläger nun schon diesen Kostenfestsetzungsantrag stellen oder muss er warten bis irgendein Urteil gefällt wird? 2. In dem Kostenfestsetzungsantrag beantragt der Kläger nur seine Kosten, oder? Gibt's überhaupt noch andere Kosten, außer die für den Mahnscheid und die Gerichtsgebühr von 82 Euro? Und außer den Anwaltskosten der Beklagten, mit welchen der Kläger nichts zu tun hat? Das Gericht schrieb schon, dass die Kosten (auch wegen deren Anerkenntnis) der Beklagten aufzuerlegen wären. |
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| AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? Nochmal: Hier Zitat:
Zutreffend weist das Gericht darauf hin Zitat:
Es liegt nämlich im Interesse des Beklagten, nach Erfüllung der Klageforderung nicht nochmal (durch Anerkenntnisurteil) zur Zahlung verurteilt zu werden. Die Kosten wären im Rahmen des § 91a ZPO dem Beklagten aufzugeben, weil durch die vollumfängliche Erfüllung der Hauptsache angenommen werden kann, daß der Beklagte nach bisherigem Sach- u. Streitstand unterlegen wäre. Die Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO hat der Kläger abzugeben, wenn nach Rechtshängigkeit die Hauptsache erfüllt wird. Gibt er sie nicht ab, würde die Klage abgewiesen, weil er ja (zwischenzeitlich) befriedigt wurde und die Fordern erloschen ist. Zitat:
In diesem Fall würde der Rechtsstreit wegen Euro 5 fortgesetzt. Kostenentscheidung Ist der Rechtsstreit erledigt, werden die Kosten nach Maßgabe der §§ 91, 91a ZPO der voraussichtlich unterlegenen Partei auferlegt. Ist der Rechtsstreit nicht erledigt, werden die Kosten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses der Partei aufgegeben, die voraussichtlich unterlegen wäre, im Übrigen wird der Rechtsstreit mit dem Streitwert fortgesetzt, der dem Wert der noch anhängenden Forderungen entspricht. Im konkreten Fall wären das fünf Euro. Hierüber erginge schließlich ein Endurteil, welches die (weiteren) Kosten der Partei auferlegte, die im Endurteil unterliegt. Sowohl der Beschluß nach § 91a ZPO wie auch ein Endurteil stellen Kostengrundentscheidungen dar, auf denen ein Kostenfestsetzungsbeschluß ergehen kann. Entsprechend der jeweiligen Kostengrundentscheidung ...Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits berechnet der Rechtspfleger des Gerichts die Kosten des Rechtsstreit, die aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Aulagen bestehen: a) Gerichtskosten betragen XXX Euro b) RVG-Gebühren betragen XXX Euro Auf Grund des Beschlusses des AG XYZ trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte hat an den Kläger XXX XXX zu erstatten. Mahngebühren sind keine Kosten im Sinne des § 91 ZPO und werden auch nicht im KFB festgesetzt. Einst waren sie Nebenfoderungen, später Hauptsache. Über sie wurde durch Urteil entschieden.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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