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Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Dies ist eine Diskussion zu Anerkenntnis - Kosten - wie antworten? innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 02.07.2009, 16:12
Viv Viv ist offline
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Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Hallo,

nehmen wir mal an, es wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, dem aufgrund des Widerspruchs der Beklagten, die Klage folgte.


Der Anwalt der Beklagten schreibt nun, dass die Hauptforderung überwiesen wurde. Außerdem die streitigen Mahngebühren.

Er schreibt weiter das ein vollumfängliches Anerkenntnis erfolgt "auch hinsichtlich der Kosten".

Das Gericht schreibt dazu, dass wenn das Geld eingegangen sei, der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müsste. Und dass dann über die Kosten entschieden werden muss, die nach dem Anerkenntnis der Beklagten aufzuerlegen werden.

1. fehlen dem Kläger weiterhin die Mahngebühren (5 Euro)

2. wie bekomme der Kläger die Mahn- und Gerichtskosten wieder? Sicherlich muss er dafür die Kostenfestsetzung beantragen - aber wie formulieren

3. Muss der Kläger das Anerkenntnis annehmen oder was sollte er schreiben?

D A N K E !
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  #2 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 00:02
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Zitat:
Widerspruchs der Beklagten
Widerspruch des Anspruchsgegners.
Zitat:
1. fehlen dem Kläger weiterhin die Mahngebühren (5 Euro)
Ich dachte, die Mahnkosten seien auch bezahlt worden?! Dann überlegen, ob es es wert ist, wegen 5 Euro die Klage weiterzuführen.
Zitat:
2. wie bekomme der Kläger die Mahn- und Gerichtskosten wieder? Sicherlich muss er dafür die Kostenfestsetzung beantragen - aber wie formulieren
Die Gerichtskosten werden meines Wissens vom Amts wegen "erledigt". Eines Kostenfestsetzungsantrages bedarf es nur, wenn die Anwaltskosten festsesetzt werden müssen. Dies wird der Anwalt der Beklagten dann wohl auch machen (gegen seinen Mandanten), um die eventuelle Zwangsvollstreckung dann zu ermöglichen.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 08:29
Viv Viv ist offline
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Hallo,

ich glaube Du bringst da ein paar Dinge durcheinander ...

... also in diesem Fall nehmen wir ja an, dass geklagt wurde, das ist so. Und dieses Verfahren soll so lange laufen, bis der Gläubiger (= Beklagte) alles ordentlich zahlte.

Die Hauptforderung hat der Gläubiger bezahlt.

Die Mahngebühren (2x 2,50 Euro) wurden anerkannt, es wurde geschrieben, dass diese ebenfalls überwiesen worden seien, aber das ist definitiv nicht passiert.

Zitat:
Die Gerichtskosten werden meines Wissens vom Amts wegen "erledigt".
Damit wäre der Kläger - der ansich im Recht ist und Recht bekam, und welcher die 23,- Euro für den Mahnbescheid sowie die 82,- Euro Gerichtskosten im Vorfeld löhnen musste, ganz schön angeschmiert.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 12:21
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Der Kläger kann hinsichtlich des tatsächlich gezahlten Betrages den Rechtsstreit für erledigt erklären, das Gericht bestimmt sodann, wer nach Sach- und Streitstand die Kosten zu tragen hat. Wegen des nicht gezahlten Betrages kann der Kläger Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten beantragten. Hinsichtlich dieses Kostenteils trägt dann ebenfalls der Beklagte die Kosten, es sei denn, es liegt ein Fall von § 93 ZPO vor.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 12:40
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Ja, danke, jetzt simma schon schlauer.

Wenn der Kläger jetzt die Geschichte in der Hauptsache für erledigt erklärte und ein Anerkenntnisurteil beantragte - wie kommt er nun an die Mahnkosten, also die Kosten, welche vor dem gerichtlichen Mahnbescheid entstanden sind?
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  #6 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 15:16
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Zitat:
Zitat von Viv
Wenn der Kläger jetzt die Geschichte in der Hauptsache für erledigt erklärte und ein Anerkenntnisurteil beantragte - ....
Jeweils nur wegen des betreffenden Teiles der Forderung!


Zitat:
.... wie kommt er nun an die Mahnkosten, also die Kosten, welche vor dem gerichtlichen Mahnbescheid entstanden sind?
Er hat die Mahnkosten doch mit eingeklagt, oder nicht? Entweder entfallen sie dann auf den für erledigt zu erklärenden Teil oder auf den, dessentwegen ein Anerkenntnisurteil beantragt wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 20:28
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Zitat:
Zitat von Seehas
Der Kläger kann hinsichtlich des tatsächlich gezahlten Betrages den Rechtsstreit für erledigt erklären, das Gericht bestimmt sodann, wer nach Sach- und Streitstand die Kosten zu tragen hat. Wegen des nicht gezahlten Betrages kann der Kläger Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten beantragten. Hinsichtlich dieses Kostenteils trägt dann ebenfalls der Beklagte die Kosten, es sei denn, es liegt ein Fall von § 93 ZPO vor.

Ganz genau!
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #8 (permalink)  
Alt 04.07.2009, 12:24
Viv Viv ist offline
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Wenn der Kläger dem Gericht nun schon schrieb, dass er

als er die Mahnkosten noch nicht erhalten hatte


- den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt

- ein Anerkenntnisurteil beantragt

Wäre das falsch, weil das eine das andere ausschliesst ?
__________________

Nun sind inzwischen die Mahnkosten beim Kläger eingegangen, vielleicht brauchten die Banken auch einfach nur so lange, sprich alles ist fein bis auf die Kosten des Mahnverfahrens (23+82), die der Kläger vorab an das Gericht zahlen musste.

1. Kann der Kläger nun schon diesen Kostenfestsetzungsantrag stellen oder muss er warten bis irgendein Urteil gefällt wird?

2. In dem Kostenfestsetzungsantrag beantragt der Kläger nur seine Kosten, oder? Gibt's überhaupt noch andere Kosten, außer die für den Mahnscheid und die Gerichtsgebühr von 82 Euro? Und außer den Anwaltskosten der Beklagten, mit welchen der Kläger nichts zu tun hat?

Das Gericht schrieb schon, dass die Kosten (auch wegen deren Anerkenntnis) der Beklagten aufzuerlegen wären.
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  #9 (permalink)  
Alt 04.07.2009, 20:02
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AW: Anerkenntnis - Kosten - wie antworten?

Nochmal:

Hier
Zitat:
...Er schreibt weiter das ein vollumfängliches Anerkenntnis erfolgt "auch hinsichtlich der Kosten".
gibt der Beklagte ein Anerkenntnis ab.
Zutreffend weist das Gericht darauf hin
Zitat:
...Das Gericht schreibt dazu, dass wenn das Geld eingegangen sei, der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müsste
die Haupsache für erledigt zu erklären.
Es liegt nämlich im Interesse des Beklagten, nach Erfüllung der Klageforderung nicht nochmal (durch Anerkenntnisurteil) zur Zahlung verurteilt zu werden.

Die Kosten wären im Rahmen des § 91a ZPO dem Beklagten aufzugeben, weil durch die vollumfängliche Erfüllung der Hauptsache angenommen werden kann, daß der Beklagte nach bisherigem Sach- u. Streitstand unterlegen wäre.

Die Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO hat der Kläger abzugeben, wenn nach Rechtshängigkeit die Hauptsache erfüllt wird. Gibt er sie nicht ab, würde die Klage abgewiesen, weil er ja (zwischenzeitlich) befriedigt wurde und die Fordern erloschen ist.

Zitat:
1. fehlen dem Kläger weiterhin die Mahngebühren (5 Euro)
Umfaßt die Erklärung zwar die Hauptsache, aber nicht einzelne Nebenforderungen, wird der Rechtsstreit nicht erledigt sondern die nicht erledigten Nebenforderungen treten an die Stelle der Hauptsache.

In diesem Fall würde der Rechtsstreit wegen Euro 5 fortgesetzt.

Kostenentscheidung
Ist der Rechtsstreit erledigt, werden die Kosten nach Maßgabe der §§ 91, 91a ZPO der voraussichtlich unterlegenen Partei auferlegt.
Ist der Rechtsstreit nicht erledigt, werden die Kosten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses der Partei aufgegeben, die voraussichtlich unterlegen wäre, im Übrigen wird der Rechtsstreit mit dem Streitwert fortgesetzt, der dem Wert der noch anhängenden Forderungen entspricht.
Im konkreten Fall wären das fünf Euro.

Hierüber erginge schließlich ein Endurteil, welches die (weiteren) Kosten der Partei auferlegte, die im Endurteil unterliegt.

Sowohl der Beschluß nach § 91a ZPO wie auch ein Endurteil stellen Kostengrundentscheidungen dar, auf denen ein Kostenfestsetzungsbeschluß ergehen kann.

Entsprechend der jeweiligen Kostengrundentscheidung ...Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits berechnet der Rechtspfleger des Gerichts die Kosten des Rechtsstreit, die aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Aulagen bestehen:

a) Gerichtskosten betragen XXX Euro
b) RVG-Gebühren betragen XXX Euro

Auf Grund des Beschlusses des AG XYZ trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte hat an den Kläger XXX XXX zu erstatten.

Mahngebühren sind keine Kosten im Sinne des § 91 ZPO und werden auch nicht im KFB festgesetzt.

Einst waren sie Nebenfoderungen, später Hauptsache.
Über sie wurde durch Urteil entschieden.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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Alt 04.07.2009, 22:50
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D A N K E !



So einen Dr. Kamphausen müsste ich 'mal im RL kennen, dann wären die einfachen Dinge unkompliziert und schnell erledigt.
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