Dies ist eine Diskussion zu Akteneinsicht bis zu 450 €! ? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Akteneinsicht bis zu 450 €! ? Danke für jede Antwort im vorraus! mfG bn89 |
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| AW: Akteneinsicht bis zu 450 €! ? 450€ würden mich sehr wundern, normalerweise ist das ein Schreiben, die Pauschale für die Akteneinsicht die der StA erhebt (so 12€) und dann das zurückschicken der Akte mit Begleitschreiben. Auch das kopieren der Akte kann eigentlich nicht so viel kosten. Was stand denn genau in der Rechnung?
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| AW: Akteneinsicht bis zu 450 €! ? also ich nehme jetzt mal an dass in der rechnung stehen würde ; grundgebühr für verteidiger verfahrensgebühr für ermittlungsverfahren pauschale für post und kommunikation dokumentenpauschale für ablichtungen (163 seiten) mit mehrwertsteuer gesamt 448,67 € angenommen ich habe den anwalt xyz beauftragt eine akte anzufordern mit vorheriger absprache dass es um und bei 50 € liegen würde. wie könnte in diesem beispiel eine derart hohe summe zustande kommen ? mfg |
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| AW: Akteneinsicht bis zu 450 €! ? Naja, die Aufstellung klingt nicht so, als ob der nur die Akteneinsicht berechnet, sondern als ob er mehr gemacht hätte
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| AW: Akteneinsicht bis zu 450 €! ? Also gehen sie davon aus das der Anwalt xyz mehr für die angenommene Person getan hätte als wohlmöglich vorher abgesprochen ? Wie könnte man da weiter vorgehen ? Wäre es möglich im Nachhinein sich da über den Preis zu beschweren und da noch was zu machen ? MfG |
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| AW: Akteneinsicht bis zu 450 €! ? Wenn er tatsächlich mehr gemacht hätte, wäre es eine Pflichtverletzung des Diensvertrages die möglicherweise zum Schadensersatz führen würde. Aber das liegt hier nicht so klar auf der Hand. Da müsste man sich genauer mit den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes(RVG)beschäftigen . Hier dürfen wohl die Gebühren Nr. 4100 und 4104 des Kotenverzeichnisses zum RVG einschlägig sein. Zu prüfen ob diese Gebührentatbestände nach dem Vortrag erfüllt sind, ist wohl eher was für einen anderen Rechtsanwalt. |
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| AW: Akteneinsicht bis zu 450 €! ? Die Krux ist, daß nur der Beschuldigte und sein Verteidiger Akteneinsicht bekommen. D. h., der Anwalt muß sich gegenüber der Strafverfolgungsbehörde als Verteidiger bestellen. Gebührenrechtlich gesehen, ist er damit für den Mandanten im vorbereitenden Verfahren tätig und es fallen die Gebühren Nr. 4100 und 4104 an. Als Anwalt kann man das natürlich auch anders regeln, in dem man z. B. so, wie hier offenbar vorher vereinbart, eine Pauschale von EUR 50,- für die Akteneinsicht fordert. Nur: Zum einen muß der Mandant sich darüber im Klaren sein, daß er Kopien der Akte zu sehen bekommt - mehr - gar nichts mehr! - nicht. Keine Bemerkung dazu, geschweige denn eine Beratung. Dies dürfte vielen Mandanten nicht klar sein. 'Nur noch mal kurz einen Blick drüber werfen und zwei, drei Worte dazu sagen' ist dann nicht. Zum anderen müßte der Anwalt m. E. hierüber eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten abschließen. Dies muß er schriftlich tun. Was sagt denn der Anwalt zu dieser Problematik? |
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