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Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Dies ist eine Diskussion zu Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.11.2006, 19:14
Boardneuling
 
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Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Hallo,

mal angenommen man ist auf der Suche nach einem Fachanwalt, der AGB rechtlich prüft, vereinbart mit einem Anwalt ein kostenloses Erstberatungsgespäch.

Angenommen der Gesprächsgegenstand könnte folgender sein:

Erklärung der Kosten bei Überprüfung der AGB´s

Wann kommt es zu einem Auftrag (vereinbart: erst wenn ich die AGB´s zugeschickt werden)

Dauer ca. 20 min.

Da es zu keinem Auftrag kam, erhält man nach ca. 3 Wochen eine Anfrage ob weiteres Interesse besteht. Angenommen dies wird verneint.

Angenommen nach weiteren 2-3 Wochen erhält man nun eine Kostenrechnung Wortlaut:
"berechnet nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gemäß Vergütungsverzeichnis (VV) - erstes Beratungsgespräch bei Verbrauchern §§2 II, 13 RVG"

Angenommen der Betrag liegt bei 220,40 Euro brutto


Wie ist eure Meinung? Muss man den Betrag zahlen?

Vielen Dank für eure Antwort

Timo

Geändert von Timo.Diana (16.11.2006 um 16:46 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 15.11.2006, 20:55
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Abgesehen davon das du die Forenreglen nicht eingehalten hast kann man in dem Fall dir leider nichtr weiterhelfen. Eine schriftlich Zussage hast du ja nicht und gegenteiliges kann jeder behaupten.
__________________

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  #3 (permalink)  
Alt 15.11.2006, 21:08
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Kostenlos Das darf doch gar kein Anwalt machen, selbst wenn er das will.

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 16.11.2006, 16:47
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Forenregel wurde nun beachtet - sorry
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  #5 (permalink)  
Alt 16.11.2006, 18:15
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Wie kommen Sie auf das kostenlose Erstberatungsgespräch? War dies schriftlich vereinbart?

Es ist doch selbstverständlich wenn man Leistungen von einem Rechtsanwalt in Anspruch nimmt, daß man für diese auch bezahlen muß.

Auch wenn vereinbart ist, daß die Auftragserteilung erst mit dem Zusenden der AGB zustandekommt, hat doch dies nichts mehr mit dem Erstberatungsgespräch zu tun, sondern wird neu abgerechnet.

Ich würde empfehlen den zu Bezahlen, denn sonst wird es im Mahnverfahren erst richtig teuer.

Gruß
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  #6 (permalink)  
Alt 16.11.2006, 22:16
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Mag ja sein, dass man für "erbrachte" Leistungen zahlen muss - aber doch nicht für ca. 18 minuten einen vollen Stundensatz!
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  #7 (permalink)  
Alt 17.11.2006, 13:42
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Wie wäre es mit einem klärenden Gespräch entweder persönlich oder telefonisch? Sowas kann manchmal Wunder wirken und man kann sich ggf entgegenkommen
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  #8 (permalink)  
Alt 17.11.2006, 16:03
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Wer arbeitet denn umsonst??
Wenn man ausdrücklich eine einmalige Beratung verlangt, darf der Anwalt nicht mehr als EUR 190,-- verlangen. Diese Gebühr wird fällig, auch wenn das Gespräch "nur" 18 Minuten dauert. Es liegt im Ermessen des Anwalts weniger zu verrechnen.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.11.2006, 17:18
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Zitat:
Zitat von Goldbart
Manche Anwälte und Ärzte arbeiten umsonst -- aber nicht gratis -- das ist ja das Problem.
@ Goldbart Da kann man nur hoffen, daß Sie nie auf die Hilfe eines Arztes angewießen sein sollten; nicht das dieser am Ende auch umsonst arbeitet.

Mit kommst so der Verdacht auf daß Sie im Moment mit Ihrem Leben unzufrieden sind, da Sie in fast allen zuletzt geschriebenen Theard nur anfällige Bemerkungen über Anwälte, Arzte und Polizisten machen.


Gruß
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Alt 18.11.2006, 18:50
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AW: Abzocke bei Kostenrechnung-Erstberatungen

Also kostenlos darf ein Anwalt tatsächlich nicht arbeiten.
Zitat:
§ 49b BRAO - Vergütung
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
...
§ 4 RVG - Vereinbarung der Vergütung
...
(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. ...
...
Eine gänzlich kostenlose Beratung oder Vertretung ist demnach nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Einen solchen sehe ich hier nicht!
Nichts desto trotz erscheint mir die Gebühr der Höhe nach mehr als übertrieben.
Zitat:
§ 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
190,- EUR netto ist die absolute HÖCHSTGEBÜHR. Für eine Beratung von ca. 20 Minuten dürfte sich eine angemessene Gebühr (abhängig von Wert und Komplexität) bei etwa einem Viertel der Höchstsumme bewegen.

Ergo: Mehr als 50,00 EUR zzgl. MwSt (=58,- EUR) ist mehr als unseriös.
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