Dies ist eine Diskussion zu Abrechnung voller Gebühren nach Mandatsentzug und schwerem Versäumnis des Anwaltes innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Abrechnung voller Gebühren nach Mandatsentzug und schwerem Versäumnis des Anwaltes Der Betroffene beauftragt einen anderen Anwalt, dem er mehr vertraut. Dieser beantragt Akteneinsicht und zeigt die Vertreung an. Nach fast zwei Monaten ergeht ein Strafbefehl, ohne dass der neue Anwalt Akteneinsicht oder Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Es stellt sich heraus, dass der zuerst beauftragte Anwalt die Niederlegung des Mandates nicht angezeigt hat. Persönlich darauf angesprochen sagt er nach kurzem Blick in die Akte, dies sei vergessen worden. Staatsanwalt und Richter waren davon ausgegangen, dass der Betroffene durch den zuerst beauftragten Verteidiger adäquat anwaltlich vertreten ist, obwohl diesem bereits vor zwei Monaten das Mandat entzogen worden war. Dem Betroffenen entsteht durch den Strafbefehl ein immenser materieller Schaden, während auch eine Einstellung gegen Geldstrafe in Betracht gekommen wäre. Ausserdem übersteigen die Tagessätze die finanziellen Mittel des Betroffenen um ein Vielfaches. Der Strafbefehl wird in Folge Einspruch des neuen Verteidigers zunächst nicht rechtskräftig. Der Betroffene erhält nun vom ersten Verteidiger eine Abrechnung. Dieser rechnet nun Knapp 400 Euro - 99 Euro von der Staatskasse (Beratungshilfeschein) ab. Es hatte ein ca. 20 minütiges Eingangsgespräch stattgefunden, die Hälte davon erklärte der Anwalt, warum es für Strafsachen grundsätzlich keine Beratungshilfe gäbe. Dann gab es noch ein weiteres Gespräch wegen des Mandatsentzuges und der Beratung nach Akteneinsicht, welche am Empfangstresen und auf ausdrücklichen Hinweis des Betroffenen, dass Beratungshilfe auch Akteneinsicht beinhalte erfolgte. Beratung, Akteneinsicht und nachweisliche Auslagen wurden dem Anwalt über Beratungshilfe erstattet. Er berechnet dem Mandanten aber trotzdem noch ca. 300,- Euro. Ferner entsteht dem Mandanten durch die versäumte Anzeige der Mandatsniederlage durch den Anwalt ein immenser Schaden. Frage 1: Kann der Anwalt 300 Euro Kosten zusätzlich zur Beratungshilfe geltend machen, obwohl ausser der Anzeige der anwaltlichen Vertretung noch nicht einmal adäquate Beratung erfolgt ist? Frage 2: Inwiefern ist der Anwalt für sein Versäumnis haftbar, die Mandatsniederlage nicht angezeigt zu haben? Der Mandatsentzg wurde schriftlich mitgeteilt und dem Anwalt im Beisein seiner Gehilfin in seiner Kanzlei überreicht. |
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