Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Abrechnung voller Gebühren nach Mandatsentzug und schwerem Versäumnis des Anwaltes

Dies ist eine Diskussion zu Abrechnung voller Gebühren nach Mandatsentzug und schwerem Versäumnis des Anwaltes innerhalb des Forums Kostenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 23:58
Boardneuling
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 9
Keine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, radler5 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Abrechnung voller Gebühren nach Mandatsentzug und schwerem Versäumnis des Anwaltes

Also, angenommen jemand sucht anwaltlichen Beistand wegen einer geringfügigen Straftat. Auf Anfrage teilt der Anwalt mit, dass es in Strafsachen generell keine Beratungshilfe gibt. Der Mandant unterschreibt daraufhin eine Strafprozessvollmacht, der Anwalt zeigt bei der Polizei die Vertretung an und beantragt Akteneinsicht. Es wird eine Vorschussrechnung über knapp 400,- Euro gestellt (Grundgebühr Verteidiger, Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren, Postpauschale). Diese wird bezahlt. Inzwischen erfährt der Mandant, dass es sehr wohl Beratungshilfe gibt und reicht den Schein beim Anwalt ein und entzieht diesem das Mandat mit dem Hinweis, dass er ja eigentlich nur Beratung gesucht hatte. Der Anwalt zeigt dem Mandanten auf ausdrückliches Verlangen desselben noch kurz widerwillig am Tresen die Akte. Auf Nachfrage, wer den Mandatsentzug mitzuteilen habe, sagt er, das müsse er tun. Die Vorschusszahlung werde erstattet sobald die Gerichtskasse zahlt.

Der Betroffene beauftragt einen anderen Anwalt, dem er mehr vertraut. Dieser beantragt Akteneinsicht und zeigt die Vertreung an. Nach fast zwei Monaten ergeht ein Strafbefehl, ohne dass der neue Anwalt Akteneinsicht oder Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Es stellt sich heraus, dass der zuerst beauftragte Anwalt die Niederlegung des Mandates nicht angezeigt hat. Persönlich darauf angesprochen sagt er nach kurzem Blick in die Akte, dies sei vergessen worden. Staatsanwalt und Richter waren davon ausgegangen, dass der Betroffene durch den zuerst beauftragten Verteidiger adäquat anwaltlich vertreten ist, obwohl diesem bereits vor zwei Monaten das Mandat entzogen worden war.

Dem Betroffenen entsteht durch den Strafbefehl ein immenser materieller Schaden, während auch eine Einstellung gegen Geldstrafe in Betracht gekommen wäre. Ausserdem übersteigen die Tagessätze die finanziellen Mittel des Betroffenen um ein Vielfaches. Der Strafbefehl wird in Folge Einspruch des neuen Verteidigers zunächst nicht rechtskräftig.

Der Betroffene erhält nun vom ersten Verteidiger eine Abrechnung. Dieser rechnet nun Knapp 400 Euro - 99 Euro von der Staatskasse (Beratungshilfeschein) ab. Es hatte ein ca. 20 minütiges Eingangsgespräch stattgefunden, die Hälte davon erklärte der Anwalt, warum es für Strafsachen grundsätzlich keine Beratungshilfe gäbe. Dann gab es noch ein weiteres Gespräch wegen des Mandatsentzuges und der Beratung nach Akteneinsicht, welche am Empfangstresen und auf ausdrücklichen Hinweis des Betroffenen, dass Beratungshilfe auch Akteneinsicht beinhalte erfolgte. Beratung, Akteneinsicht und nachweisliche Auslagen wurden dem Anwalt über Beratungshilfe erstattet. Er berechnet dem Mandanten aber trotzdem noch ca. 300,- Euro. Ferner entsteht dem Mandanten durch die versäumte Anzeige der Mandatsniederlage durch den Anwalt ein immenser Schaden.

Frage 1: Kann der Anwalt 300 Euro Kosten zusätzlich zur Beratungshilfe geltend machen, obwohl ausser der Anzeige der anwaltlichen Vertretung noch nicht einmal adäquate Beratung erfolgt ist?

Frage 2: Inwiefern ist der Anwalt für sein Versäumnis haftbar, die Mandatsniederlage nicht angezeigt zu haben? Der Mandatsentzg wurde schriftlich mitgeteilt und dem Anwalt im Beisein seiner Gehilfin in seiner Kanzlei überreicht.
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
verhältnis von schwerem raub und schwerem bandendiebstahl Strafrecht / Strafprozeßrecht 31.03.2010 14:26
Versäumnis bzw. Weigerung der Schadensbehebung nach Wasserschaden Mietrecht 06.11.2008 14:00
Voller Tank oder voller Magen? - Konkurrenz um Landnutzung zwischen Bioenergie und Nahrung Nachrichten: Wissenschaft 13.03.2008 13:00
Überlebenschancen nach schwerem Schlaganfall fast verdreifacht Nachrichten: Wissenschaft 27.03.2007 14:00
strafmaß nach besonders schwerem einbruch Strafrecht / Strafprozeßrecht 10.03.2005 02:44





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Kostenrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN