Dies ist eine Diskussion zu Abrechnung Erbrecht innerhalb des Forums Kostenrecht
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| von 75.000 Euro ausgeht. Dieser Wert ist angeblich zustande gekommen, da der Rechtsbeistand keine eigene Preise, Guthaben, Werte ausgekundschaftet hat, sondern der Pflichtteilsberechtigte mußte sich als Laie über Internet die Werte (Marktwerte, Grundstückswerte) ermitteln, was zur Folge hat, dass diese Werte unkorrekt anzusehen sind. Welcher Streitwert wäre der richtige und welcher Wert dürfte zur Abrechnung herangezogen werden. Die 25000 Euro geschätzt vom Gutachter oder die 75000 Euro geschätzt von einem Anwalt. Gehen wir weiterhin davon aus, dass die gegnerische Seite auch einen Rechtsbeistand hat und von 50000 Euro ausgeht. Nehmen wir weiter an man geht von einem Mittelwert zwischen 20000 und 50000 Euro aus. Wäre dann ca. 35000 Euro (beziffert als Mittelwert). Gehen wir davon aus es wird sich geeinigt auf 35000 Euro zzgl. Zinsen also 38000 Euro. Gehen wir davon aus, dass die beiden Parteien sich auf diesen Betrag einigen. Welcher Betrag darf jetzt zur regulären Abrechnung (Gegenstandswert) herangezogen werden. Des weiteren muss noch in Erinnerung gebracht werden, dass der Betrag von 75000 Euro nicht durch einen fachlich kompetenten Sachverständigen errechnet wurde, sondern aus Verdacht, Schätzung und Vermutung wie z. B. Land- und Viehpreis errechnet wurde. Nehmen wir mal an der Rechtsbeistand der Pflichtteilsberechtigten Person hat schon ein Honorar in Höhe von sagen wir mal ca. 1.200 Euro als Abschlagszahlung erhalten, da war der Gegenstandswert laut Rechtsbeistand 25000 Euro. Kurzum der Gegenstandswert wurde durch den Rechtsbeistand großzügig nach oben gerechnet auf 75000 Euro. Welcher Bertrag, Gegenstandswert darf nun zur Abrechnung herangezogen werden? Im Voraus schon einmal vielen Dank für die Antworten! MfG Mensch |
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