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Zweitwohnsitzsteuer bei Ferienwohnung

Dies ist eine Diskussion zu Zweitwohnsitzsteuer bei Ferienwohnung innerhalb des Forums Kommunalrecht

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Alt 06.04.2010, 17:21
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Zweitwohnsitzsteuer bei Ferienwohnung

Ist es gerechtfertigt, dass eine Kommune eine Zweitwohnsitzsteuer, bzw. die volle Zweitwohnsitzsteuer verlangt, wenn die Ferienwohnung in erster Linie als Rediteobjekt zu sehen ist und die überwiegende Zeit vermietet ist?
Da der Vermieter keine Agentur mit der Vermietung beauftragt hat, muss er die Wohnung selberreinigen, pflegen, Reparaturen vornehmen und instandhalten.
In dieser Zeit muss sich der Eigentümer zwangsläufig in der Wohnung aufhalten, da der Erstwohnsitz weiter entfernt liegt. Ansonsten würde der Wohnungseigentümer die Wohnung einen kurzen Zeitraum übers Jahr, ca. 14 Tage, zur eigenen Erholung nutzen.
Müsste der Wohnungseigentümer in diesem Fall überhaupt eine Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Wenn ja, muss er nur anteilsmäßig die Zweitwohnsitzsteuer entrichten?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.04.2010, 21:31
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AW: Zweitwohnsitzsteuer bei Ferienwohnung

Die Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer, d.h. es soll derjenige belastet werden, der sich den Aufwand leisten kann, zwei Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf (oder den seiner Familie) vorzuhalten. Dies ist insbesondere bei Ferienwohnungen der Fall.
Aufgrund der kommunalen Erhebung gibt es keine einheitlichen Regelungen zu dieser Steuer. Unterschiede gibt es insbesondere bei
- der Definition der Wohnung: Einige Gemeinden, wie z.B. Dresden, verstehen unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC im Sinne des jeweiligen Baugesetzes, andere (z.B. Dortmund) betrachten jeglichen “umschlossenen Raum, der zum Schlafen benutzt wird” als Wohnung. Auch das Vorhandensein von Fenstern sowie der Energie- und Wasserversorgung kann ein Entscheidungskriterium sein. Grenzfälle sind z.B. Gartenlauben (die nach dem Bundeskleingartengesetz nicht besteuert werden dürfen).
- der Bemessungsgrundlage: In der Regel ist die Jahreskaltmiete Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer. In einzelnen Gemeinden wird auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) bzw. Wohnfläche herangezogen.
- dem Steuersatz: Dieser liegt zwischen 5% in Berlin und 16% in Erfurt, in der Regel beträgt er 10%. Einige Gemeinden und Städte erheben eine nach bestimmten Kriterien gestaffelte Steuer, z.B. Leipzig.
- den Befreiungsmöglichkeiten: In Pirna sind Studenten ohne Einkommen von der Zweitwohnungsteuer befreit. Einige Gemeinden (z.B. Leipzig) schließen Drittwohnungen aus.

Im Einzelfall muss die jeweilige Satzung zu Hilfe gezogen werden.

http://www.zweitwohnsitzsteuer.de/
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