Dies ist eine Diskussion zu Vollstreckung der Gemeinde innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Vollstreckung der Gemeinde folgender Sachverhalt: Nehmen wir wie folgt an, a beantragt eine Nutzungsänderung von einem Carport in ein Pferdestall. Das Städtische Bauamt sieht darin kein Problem. Nun ruft ein Nachbar bei dem Kreisständigem Bauamt an und beschwert sich dort. Das nette Kreis-Bauamt fährt zu a und sagt ne ne so nicht ;-) A hatte derzeit sein Pferd schon da. A musste um eine Duldung bis zur entgültigen Entscheidung eine Unterschriftsliste einreichen. A hat von allen Nachbarn eine Unterschrift bekommen und diese dem Bauamt vorgelegt. Somit war die Duldung erst mal sicher. 2 tage später erhielt A Post von dem Kreis-Bauamt mit einer Nutzungsuntersagung und einer Geldbuße von 150 €. A rief den Zuständigen Mitarbeiter des Kreis-Bauamtes an und erfragte warum er nun solche Post bekommt. Der Sachbearbeiter der die Dukdung ausgesprochen hat, hatte diese nicht veranlasst sondern sein Kollege. A sowie eine weitere Zeugin Telefonierte mit dem Kollegen der daraufhin sagte, dass diese nicht mehr bestandskräftig sei. Nun gute 4 Monate später erhält a nun Post von der Vollstreckungsbehöre wegen der Nutzungsänderung. Was kann A nun Unternehmen ? |
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| AW: Vollstreckung der Gemeinde Was bedeuet: (...) Das Städtische Bauamt sieht darin kein Problem. Nun ruft ein Nachbar bei dem Kreisständigem Bauamt an (...)" Es heißt sinngemäß, dass die Nutzungsänderung beantragt wurde ... Bei wem und mit welchen (schriftlichen) Ergebnis ? Der Antrag auf Nutzungsänderung wird klassischerweise über die Gemeinde eingereicht. Diese befindet über die bauplaungsrechtliche Situtation und erteilt oder versagt das gemeindliche Einvernehmen. Der Antrag geht dann zur Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt) und hier werden die bauordnungsrechtlichen Belange geprüft und eine Baugenehmigung erteilt oder auch versagt. Auch kann unzulässig verweigertes gemeindliches Einvernehmen der Gemeinde ersetzt werden. Hier ist das Landratsamt die Genehmigungsbehörde und nicht das städtische Bauamt. Wichtig ist der Genehmigungsbescheid und nicht das gemeindliche Einvernehmen. Die Nutzung als Pferdestall (inkl. Umbau) ist somit nicht genehmigt und es handelt sich um einen Schwarzbau. Steht der Stall auf der Grundstücksgrenze oder irgendwo im Grundstück ? Da mit der Nutzungsänderung sicherlich erhebliche nachbarschützende Belange tangiert sein können, würde die Erfolgsaussichten für eine Nutzungänderung weiter trüben Geändert von Nordhesse (14.07.2011 um 15:49 Uhr). |
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| AW: Vollstreckung der Gemeinde Allgemein: Der Fall gehört ins Baurecht! Dort sitzen die Experten. Ich bin nur zufällig auf den Fall gestoßen. Weiter: Der Sachverhalt bedarf noch weiterer Aufklärung. Wo befindet sich das Grundstück? Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Ausweisung (mind.) "Allgemeines Wohngebiet (WA)"? Oder innerhalb eines Bebauungszusammenhangs nach § 34 BauGB mit dem gleichen Gebietscharakter? Oder gar im Außenbereich iSv § 35 BauGB? Ist der Eigentümer Landwirt? Weiter: Einer förmlichen Duldung im Sinn des Verwaltungsverfahrensgesetzes geht immer eine rechtskräftige Ablehnung voraus. Ist das hier auch so?
__________________ Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung. Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke. |
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| AW: Vollstreckung der Gemeinde Hallo, das Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Antragssteller ist kein Landwirt. Die Duldung wurde vor der Ablehnung erteilt. Sprich also im Zuge der Bearbeitung der Nutzungsänderung. Der Antrag wurde in einer 6000 Einwohner Stadt gestellt, also sehr ländlich gelegen. |
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| AW: Vollstreckung der Gemeinde Ein Stall ist in diesem Fall eine untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO).Nebenanlagen müssen dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen in diesem Sinn gehören auch solche für die Kleintierhaltung. Pferde sind keine Kleintiere im Sinn dieser Verordnung. Ergo dürfen Pferde in allgemeinen Wohngebieten nicht gehalten werden. Ist aufgrund der Emissionen auch verständlich. Somit ist es egal, ob die Nachbarn damit einverstanden sind oder nicht. Baurechtlich bleibt das Vorhaben illegal und die Bauaufsicht müßte eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Warum die Pferdehaltung geduldet wird, erschließt sich mir nicht. Im übrigen ist die Duldung formell nicht o.k., weil wie gesagt, erst ein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid vorliegen muß. Jedenfalls hast du meiner Einschätzung nach auch keinen Erfolg mit einer evtl. Verwaltungsgerichtsklage gegen die Bauaufsicht. Also such dir nen Bauernhof mit nem Stallgebäude und Weideflächen und stell dort dein Pferd unter. Kostet zwar ein bisschen, ist aber auf Dauer billiger als sich mit der Bauaufsicht anzulegen.
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