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Verjährungsfrist für Gemeinderechnung?

Dies ist eine Diskussion zu Verjährungsfrist für Gemeinderechnung? innerhalb des Forums Kommunalrecht

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Alt 19.06.2010, 13:54
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Verjährungsfrist für Gemeinderechnung?

Angenommen Herr X hätte im Jahr 2002 eine Rechnung von der Gemeinde bekommen dass er Beiträge für Kanalsanierung etc. zahlen sollte die in einem anderen Ortsteil waren (was er rechtlich auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt hätte zahlen müssen). In der Rechnung war ein Fehler und er hat es beanstandet, worauf ihm in der Gemeindeverwaltung gesagt wurde er sollte die Rechnung zurückbringen und würde eine neue kriegen. Er hat sie zurück gebracht, aber nie eine neue korrigierte bekommen. Bis jetzt (2010!) doch noch eine kam.

Wäre Herr X verpflichtet diese Rechnung jetzt noch zu begleichen? Oder wäre sie mittlerweile verjährt? Falls letzteres gilt: wo würde Herr X den passenden Gesetzestext finden auf den er sich bei einem Einspruch beziehen könnte?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.06.2010, 10:01
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AW: Verjährungsfrist für Gemeinderechnung?

Hallo,

Zitat:
Wäre Herr X verpflichtet diese Rechnung jetzt noch zu begleichen? Oder wäre sie mittlerweile verjährt? Falls letzteres gilt: wo würde Herr X den passenden Gesetzestext finden auf den er sich bei einem Einspruch beziehen könnte?

Sehr wahrscheinlich handelt es sich im fiktiven Sachverhalt um einen Leistungsbescheid der Gemeinde. Ein solcher stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG dar. Hier ist aber nicht die Frage zu stellen, ob der Verwaltungsakt selbst verjährt ist, sondern, ob der Verwaltungsakt aufgrund der lange zurückliegenden Anspruchsenstehung möglicherweise rechtswidrig ist.

Die Beantwortung der Frage nach der Verjährung ist insofern unnütz, da selbst die Tatsache der eingetretenen Verjährung alleine den erwünschten Erfolg (nämlich hier nicht bezahlen zu müssen) nicht erbringen würde.

Vielmehr müsste gefragt werden: Gibt es einen Rechtsbehelf gegen den ergangenen Verwaltungsakt der Gemeinde und hat dieser Aussicht auf Erfolg?

Da ein Verwaltungsakt immer auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht, welche manchmal auch formelle Voraussetzungen nennt, muss ferner gefragt werden, aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungsakt ergangen ist. Da für solche Maßnahmen spezialgesetzliche, länderspezifische Ermächtigungsgrundlagen vorhanden sind, wäre zunächst zu fragen:

1.) In welchem Bundesland spielt der fiktive Fall?
2.) Welche Ermächtigungsgrundlage nennt die Gemeinde in Ihrem Bescheid?

Nun ist Deine Frage mit Gegenfragen überschüttet worden, aber leider kann Dein fiktiver Fall ohne die Beantwortung dieser Fragen nicht beantwortet werden.

lg

heini
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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