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Verjährung Wasseranschluss Auslegung §169 Abgabenverordnung

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung Wasseranschluss Auslegung §169 Abgabenverordnung innerhalb des Forums Kommunalrecht

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Alt 18.12.2006, 17:32
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Smile Verjährung Wasseranschluss Auslegung §169 Abgabenverordnung

Ich möchte gern an folgendem Beispiel die Auslegung des § 169 der Abgabenordnung diskutieren.

Kauf eines Grundstückes in 2001
Antragstellung auf Einrichtung des Wasseranschluses in 2001
Fertigstellung in 2002
Eingang der Beitragsrechnung in 2006

Die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 der Abgabenordnung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind. Letzteres ist bei Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen in der Regel der Zeitpunkt, ab dem ein Anschluss an die vor dem betreffenden Grundstück verlegte Leitung möglich war.

Meine Auslegung: mit dem Kauf des Grundstückes bestand eine objektive Anschlussmöglichkeit, die auch durch Satzung mit einem Anschlusszwang verbunden ist.

Insofern ist die Festsetzungsverjährung zum 31.12.2005 eingetreten.

Teilt Ihr meine Schlussfolgerungen?
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Alt 11.02.2007, 04:59
Boardneuling
 
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Wink AW: Verjährung Wasseranschluss Auslegung §169 Abgabenverordnung

Hallo Ulli,

die Festsetzungsfrist des § 169 AO beginnt tatsächlich mit Entstehen der Beitragspflicht.

Wann tatsächlich die Beitragspflicht entsteht, regelt die jeweilige Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattungen etc. des jeweiligen Wasser- und/oder Abwasserzweckverbandes. Manchmal sind die Träger der Wasserversorgung auch Trinkwassergesellschaften. Aber auch die haben eine Grundlage für die Kostenerhebung. Meist ist dort geregelt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Das wäre dann in Deinem Beispiel erst 2002. Demnach wäre dann die Festsetzungsverjährung erst am 31.12.2006 abgelaufen.

Es wäre also wichtig, in der jeweiligen Satzung nachzulesen, ab wann die Beitragspflicht entsteht. Die dortige Festlegung ist Ausgangsunkt für die Berechnung.

Liebe Grüße
DoritD
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