Dies ist eine Diskussion zu Vereiste Straßen innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Vereiste Straßen bei den jetzigen Wetterverhältnissen liegen die Straßen bekanntlich unter einer geschlossenen oder gar vereisten Schneedecke. Viele Straßen werden geräumt und Andere nicht. Gehen wir davon aus, dass A in einer Straße wohnt, die nur über eine Zubringerstraße erreichbar ist. Diese Zubringerstraße ist sehr lang. Durch einen Bürgersteig (Gehweg) abgetrennt grenzen an diese Zubringerstraße auch Grundstücke. Lt. Aussage des Ordnungsamtes gehört diese Straße nicht in den "Streuplan" und wird weder geräumt noch gestreut. Wer ist jetzt zuständig für das Räumen der Straße? Wer kann hier Auskunft geben? (Nehmen wir an das Bundesland ist NRW) Vielen Dank
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| AW: Vereiste Straßen Dass kommt darauf an, was in der jeweiligen Satzung zur Straßenreinigung/Winterdienst steht. Wenn diese Straße lt. Winterdienstplan nicht durch die Kommune gemacht wird, müssen die Anlieger ran. Dass kann mittels eigener Muskelkraft geschehen oder man nimmt sich gemeinsam eine Firma die den Winterdienst erledigt. Man sollte auf jeden Fall vor einem Versicherungsschaden gewarnt sein. |
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| AW: Vereiste Straßen Anwohner ist jeder, dessen Grundstück an diese Straße grenzt? Wie gesagt es soll sich in diesem Falle um eine Zubringerstraße handeln, von der mehrere Straßen abgehen. Diese Zubringerstraße hat auch keine Hausnummern, weil die Häuser, den jeweiligen Stichstraßen zugeordnet sind.
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| AW: Vereiste Straßen Wäre dann nur mit dem jeweils zuständigem Ordnungsamt zu klären. |
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| AW: Vereiste Straßen Zitat:
Zitat:
Eine Räumpflicht besteht - nach jeweiliger Gemeindesatzung - nur für Straßenanlieger für die Gehwege, die an ihr Grundstück anliegen. Die müssen entsprechend den Vorschriften geräumt und gestreut werden, und zwar von den jeweiligen Anliegern. Daß es eine Räumpflicht für die Fahrbahn gibt, wäre mir neu, habe ich noch nie gehört, und es wäre auch ziemlich unsinnig, weil kaum ein Anlieger das Gerät dafür besitzt, aber das lässt sich in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde genauestens nachlesen. Die Gemeinden und Kreise räumen die Straßen in ihrem Verantwortungsgebiet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten, und für Bundesstraßen und Bundesautobahnen ist die Bundesfernstraßenverwaltung zuständig, die das teilweise wiederum von den Gemeinden und Kreisen erledigen lässt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Vereiste Straßen Zitat:
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