Dies ist eine Diskussion zu Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen innerhalb des Forums Kommunalrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen mich würde interessieren, ob es gesetzliche Grundlagen für das Aufstellen von Verbotsschildern auf öffentlichen Spielplätzen gibt. Gemeint sind die Verbotsschilder, auf den durchgestrichene Hunde, Radfahrer, Altersbeschränkung für spielende Kinder etc. abgebildet sind. Zusätzlich würde ich gerne wissen, auf welcher Rechtsgrundlage man eine „Bearbeitungsgebühr“ bei Zuwiderhandlungen gegen die aufgestellten „Regeln“ (kein Mitführen von Hunden etc.) erheben darf. Eine entsprechende Satzung gibt es in der Stadt nicht. Gruß |
| |||
| AW: Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen Also die Kosten müssen irgendwo in einer Gebührenverordnung oder einem Gebührengesetz verankert sein. DA kann man dann in der Regel auch die jeweilige Höhe genau nachgucken. Die Verbotsschilder können entweder auf Grnudlage einer Satzung der Gemeinde bzw. der Einrichtung erlassen werden oder eben einfach auf Grundlage des Hausrechts der Gemeinde an den betreffenden Orten. |
| |||
| AW: Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen Handelt die Gemeinde aufgrund des Hausrechts, dann ist die ganze Geschichte im privatrechtlichen Bereich anzusiedeln. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erhebt die Gemeinde dann "Gebühren"? Ich mein, das Wort "Gebühren" ist ja schon ein Begriff des öffentlichen Rechts. Das "Hausrecht" haben z.B. auch Kaufhäuser, bei Diebstahl werden dann, ich benutze mal den Begriff "Gebühren", obwohl der hier fehl am Platz ist, "Gebühren/Bearbeitungsgebühren" erhoben. Dafür muss das "Kaufhaus" ja durch eine Verordnung/ein Gesetz legitimiert worden sein. Mit der Satzung ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Dann legitimiert sich die Verwaltung selbst aufgrund der Satzung zum Handeln. Das Erlassen einer Satzung erfordert natürlich Aufwand, der nicht vorhanden wäre, wenn die Angelegenheiten über das BGB (Privatrecht) geklärt werden könnten. |
| |||
| AW: Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen Wenn von Gebühren die Rede ist, dann handelt es sich vermutlich um eine öffentliche Einrichtung. Bei einer privaten Organisationsform wären von "Entgelten" die Rede. Die öffentliche Einrichtungen basieren meist auf einer Satzung.
__________________ Hat Ihnen mein Beitrag weitergeholfen? Wenn ja, dann können Sie diesen Beitrag gerne über den gelben "Medaillen"-Button oben rechts des Beitrags (positiv) bewerten! Ich wäre sehr erfreut. Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen! |
| |||
| AW: Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen Solche Verbotsschilder sind Allgemeinverfügungen. Dies sind Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder die Benutzung einer solchen Sache durch die Allgemeinheit betreffen. Sie sind in § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) legal definiert. Die Allgemeinverfügung ist eine konkret-generelle Regelung, die einen bestimmten Einzelfall für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten regelt. Als Unterfall des Verwaltungsaktes ist die Allgemeinverfügung eine hoheitliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung. Es finden im allgemeinen die Vorschriften über den Verwaltungsakt Anwendung. Man unterscheidet folgende Formen von Allgemeinverfügungen: - Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung: Für eine noch unbestimmte Anzahl von betroffenen Personen wird eine bestimmte Situation geregelt (z. B. Verbot des Betretens einer Baustelle). - Die sachbezogene Allgemeinverfügung: Diese Allgemeinverfügung wird auch "dinglicher Verwaltungsakt" genannt und bezieht sich auf die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (z. B. die Widmung einer Straße). - Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung: Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und betrifft deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z. B. Verkehrszeichen, das ein Ge- oder Verbot beinhaltet). Da dem Sachverhalt nicht entnehmbar ist, um welche Gemeinde, in welchem Bundesland es sich im Sachverhalt handelt und welches konkrete Verhalten geahndet werden sollte, kann hierzu keine Stellung genommen werden. Doch es gibt den rechtlichen Grundsatz: nulla poena sine lege (sh. auch Art. 103 GG und § 1 StGB) Geändert von klausschlesinge (17.09.2010 um 17:37 Uhr). Grund: Ausdrucksänderung |
| |||
| AW: Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen Es handelt sich um das Bundeland Schleswig-Holstein. Der Verwaltungsakt ist definiert in der Spezialregelung § 106 des Landesverwaltungsgesetzes für Schleswig-Holstein. Folgendes Verhalten soll geahndet werden: - Ein Hundehalter bringt auf den öffentlichen Spielplatz seinen Hund mit. - Jemand fährt mit seinem Fahrrad über den Spielplatz. - Auf dem Schild ist eine Regelung enthalten, die besagt, dass der Aufenthalt bis 20.00 Uhr gestattet ist. Jugendliche halten sich um 22.00 Uhr immer noch auf dem Spielplatz auf. - usw. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage könnte man bei Zuwiderhandlungen nun ein Verwarnungsgeld oder sogar Bußgeld festsetzen? |
| |||
| AW: Verbotsschilder auf öffentlichen Spielplätzen Das Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein regelt u. a. die formellen Zuständigkeiten für den Erlaß von Verwaltungsakten und enthält weiterhin auch Regelungen zur Gefahrenabwehr. Das heißt, wenn sich Jugendliche entgegen dem Schild nach 22.00 h auf dem Spielplatz aufhalten, gibt es nach diesem Gesetz keine Ahndungsmöglichkeit. - Lediglich die zuständige Stadt/Gemeinde -oder außerhalb deren Dienstzeit im Rahmen der Eilzuständigkeit: die Polizei- können gefahrenabwehrende Maßnahmen treffen; so z. B. einen Platzverweis aussprechen. Will man das Verhalten jedoch ahnden/bestrafen, dann gilt folgendes: Wie schon gesagt: Keine Strafe ohne Gesetz! Am besten in der entsprechenden städtischen oder Gemeindesatzung nachschauen. So hat beispielsweise die Stadt Kiel eine 'Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel vom 09.04.1984'. - Siehe hierzu: http://www.kiel.de/Funktionen/ortsre...2009121851.pdf In dieser Satzung ist beispielweise in § 3 Abs. 2 folgendes geregelt: 'Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder dort laufen zu lassen. In den übrigen Grünanlagen, mit Ausnahme spezieller vom Leinenzwang befreiter Flächen (Hundeauslaufflächen), sind Hunde an der Leine zu führen. In allen öffentlichen Grünanlagen hat die Hundeführerin/der Hundeführer umgehend für die Entfernung des Hundekotes zu sorgen.' Die Ahnungsmöglichkeit ergibt sich aus der gleichen Satzung, denn in 5 Abs. 1 dieser Satzung steht u. a.: 'Ordnungswidrig nach ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des § 3 ... Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt ...' . § 5 Abs. 2 dieser Satzung bestimmt dann: 'Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 DM bis 1.000,00 DM geahndet werden.' Diese Satzung gilt nur für die Stadt Kiel! Für die entsprechende Gemeinde müßte man schon selbst recherchieren oder bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung nachfragen. Geändert von klausschlesinge (17.09.2010 um 18:00 Uhr). Grund: Rechtschreibkorrektur |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| gebühr, öffentlich, satzung, spielplatz, verbot |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Der Leichnam im öffentlichen Raum | Nachrichten: Wissenschaft | 24.04.2009 11:00 |
| Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst | Sozialrecht | 14.06.2008 14:02 |
| Aufenthaltsverbot in öffentlichen Gebäuden | Bürgerliches Recht allgemein | 18.01.2008 14:41 |
| Nutzungsgebühren für öffentlichen Sportplatz? | Kommunalrecht | 01.06.2006 00:19 |
| GEZ in öffentlichen Einrichtungen | Medienrecht und Presserecht | 26.02.2006 10:18 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios