Dies ist eine Diskussion zu Verantwortlichkeit Des Eigentümers Für Grundstück innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Verantwortlichkeit Des Eigentümers Für Grundstück ich beschäftige mich zur Zeit mit dem Thema, ob der Eigentümer grundsätzlich verantwortlich ist für die Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen. Besonders in diesem Zusammenhang interessiert mit der Fall "Pottenstein". Darin geht es um die Burg Pottenstein die auf einem Abhang steht. Von diesem Abhang haben sich schwere Felsstücke gelöst, die auf die Straße gefallen sind. Nun ist die Frage, ob der Eigentümer für die Kosten der Besteitigung aufkommen muss oder die Gemeinde. Zudem frage ich mich, ob es sich hierbei nur um Kommunalrecht handelt oder auch das Sicherheitsrecht miteinfließt. Vielen Dank schon mal im Voraus für hilfreiche Beiträge! Schöne Grüße |
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| AW: Verantwortlichkeit Des Eigentümers Für Grundstück Natürlich muss der Eigentümer für solche Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen als Zustandsstörer einstehen. Teilweise wird diskutiert, ob aus Art. 14 GG solche Gefahren, die eher im allgemeinen Risiko liegen und ob bei ruinöser Inanspruchnahme nicht Ausnahmen gemacht werden sollen. Fallen Steine vom Hang eines Grundstückseigentümers ist die Sache völlig klar - derjenige muss zahlen (Ersatzvornahme o.ä.). Was soll denn "Sicherheitsrecht" sein? Hier spielt allgemeines Verwaltungsrecht (wie immer...), Ordnungsrecht, ggf. Baurecht (als ordnungsbehördliches Sonderrecht) und ggf. Kommunalrecht für die Zuständigkeit eine Rolle. P.S.: War es bei Pottenstein nicht so, dass der damalige Eigentümer die Sachherrschaft über Jahre hinweg bereits aufgegeben hatte? Hab da sowas im Hinterkopf...
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| AW: Verantwortlichkeit Des Eigentümers Für Grundstück könntet ihr mir sagen, wo ich den Fall finde? Und wie ist folgender Fall zu beurteilen: S kommt nach einem Urlaub nach Hause und findet einen sanierten Felsen auf seinem Grundstück vor. Desweiteren noch ein Schreiben der Gemeinde, sie habe die notwendige Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr veranlasst und stellt in Aussicht, dass ihm als Eigentümer die Kosten in Rechnung gestellt werden. Nun verkauft S das Grundstück an P. Nach Grundbucheintragung der P ergeht ein formell ordnungsgemäßer Bescheid der Gemeinde, in dem S zur Zahlung herangezogen wird. S legt Widerspruch ein. Begründung: es handle sich um Naturgewalt und ihm gehöre das Grundstück nicht mehr, die Gemeinde müsse sich an die P halten, da sie als Eiegntümerin die Nutzen aus dem sanierten Fels ziehe. Das Landratsamt weist den Widerspruch als unbegründet zurück und setzt den zu zahlenden Betrag höher an. Begründung: der Eigentumswechsel habe die Verantwortlichkeit des S unberührt gelassen und dass es ihm zuzumuten sei, in Betracht auf den Verkehrswert des Grundstückes, die vollen Sanierungskosten zu tragen. S erhebt Klage. Nun meine Frage: Wäre S noch Eigentümer, wäre er auf jeden Fall Verantwortlicher. Doch, wie prüf ich das jetzt nun mit der P? Beginne ich nun mit S und bejahe ihn als Verantwortlicher, da er ja zum Zeitpunkt der Beseitigung noch Eigentümer war und sprech dann kurz die P an, dass sie nun Zustansverantwortliche sein könnte, da sie aber zum Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht die Eigentümerin war, vernein ich das dann?! Wäre dankbar, wenn mir jemand helfen könnte... Liebe Grüße |
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| AW: Verantwortlichkeit Des Eigentümers Für Grundstück Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erlass des VA auf Kostenerstattung ist ja der Zeitpunkt, in dem dieser erlasse worde ist. In dem Zeitpunkt war S noch Eigentümer des Grundstücks und muss deshalb die Kosten tragen. Höhere Gewalt zählt hier nicht, da die Gefahr direkt vom Grundstück un dem ihm innewohnenden Risikosphären entstammt. Stellt man allein auf die Störereigenschaft ab wäre also S der richtige Adressat. Da allerdings der Bescheid nach der Einragung ergangen ist, müsste m. E. nach wirklich P als Rechtsnachfolger die Kosten tragen, da P nun Zustandsstörer durch Eigentum ist. |
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| AW: Verantwortlichkeit Des Eigentümers Für Grundstück danke für die Antwort. Genau das ist mein Problem, ob P jetzt Einzelrechtsnachfolgerin und deshalb die Kosten zu tragen hat. In den Fällen, die ich gefunden hab, war's immer so, dass erst nach Erlass des Kostenbescheids ein anderer in die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Aber irgendwie find ich's seltsam, wenn die P jetzt bezahlen müsste. Oder könnte man sagen, dass zwar die P bezahlen müsste, aber da S die arglstisch getäuscht hat, er kam heim und sah, dass der Fels saniert wurde und dachte dann, jetzt sei höchste Zeit zu handeln und verkaufte das Grundstück an P. Ich bin bissl verwirrt.. |
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| AW: Verantwortlichkeit Des Eigentümers Für Grundstück Glaube habe da nun selbst einen Bock geschossen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ersatzvornahme und hier war eben S der Eigentümer und muss zahlen. Der Kostenbescheid im Nachhinein ist dann zwar auch ein eigenständiger VA aber richtet sich dann auch an denjenigen der die Kosten letztlich "verursacht" hat. |
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