Dies ist eine Diskussion zu Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt |
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Ein Krankenhausbett bzw. -Zimmer ist keine "Wohnung". Für mich liegt kein Wohnungewechsel vor, wenn man stationär behandelt wird. Aber mal hier die §§13 und 15 lesen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...setz#det207724 Danach wäre das Krankenhaus tatsächlich eine Wohnung!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Ei Sch***e! ![]() 1000 Taler extra für Herrn Schäuble pro nicht umgemeldeten Kur- oder Rehapatienten! Ob es wenigstens mildernde Umstände für nicht transportfähige Patienten gibt? Oder kann jemand bestätigen, das Humungus nicht nur eine nachvollziehbare Meinung sondern auch Recht im üblichen Auslegunssinn der Gesetze hat?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt ja, ist es eine wohnung. muss es ja auch, wenn man dauerhaft dort bleiben will: pflegeheim zum beispeil. aber auch aus deinem link: Zitat:
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Zitat:
§ 28 (Fn 9) Krankenhäuser (1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frage war aber nicht: "Muß man sich ummelden?" Die Frage war: "Kann man sich unmelden?" Und da der § sagt "braucht nicht", und gleichzeitig §16 sagt, daß bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen der Meldepflichtige diejenige als Hauptwohnung deklariert, in der er sich salopp gesagt am meisten aufhält, spricht m.E. keine Rechtsvorschrift dagegen, sich unter der Krankenhausadresse anzumelden, wenn man dies gern möchte. Das kann ja durchaus sinnvoll sein, wenn man Behördenschreiben o.ä. erwartet, und diese dann über die Krankenhausadresse auch ohne Verzögerung bekommt. (Eine Bestätigung des Vermieters braucht's ja eh nicht mehr, daran würde es also auch nicht scheitern.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Den zuletzt geschriebenen Post zu lesen, ebenso...
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Danke für eure Antworten. Stimmt, die Frage war nicht, ob man sich ummelden MUSS, sondern ob man sich ummelden KANN. |
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Zitat:
(Und Einwohnemeldeämter sind ohnehin nicht daran interessiert, Anmeldungen abzulehnen. Man muß heute ja nicht mal mehr irgendeinen Nachweis anbringen, daß man dort wohnt, wo man wohnt.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Zitat:
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| AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt Und wie weisst man nach, dass man Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses ist? Eigentumsnachweis (Kaufvertrag o.ä.) Die notwendigen Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen. So wird es jedenfalls bei uns im EMA gehandhabt. Wir hatten schon einige "Illegale", deshalb... |
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