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Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Dies ist eine Diskussion zu Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt innerhalb des Forums Kommunalrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 08:01
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Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Mal angenommen, A muss für eine längere, nicht absehbare Zeit weiter weg in ein anderes Bundesland zur stationären Behandlung. Kann er sich für die Zeit beim dortigen Einwohnermeldeamt ummelden und dann wieder nach Entlassung bei seinem 'normalen Wohnsitz' anmelden?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 08:11
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Ein Krankenhausbett bzw. -Zimmer ist keine "Wohnung". Für mich liegt kein Wohnungewechsel vor, wenn man stationär behandelt wird.

Aber mal hier die §§13 und 15 lesen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...setz#det207724

Danach wäre das Krankenhaus tatsächlich eine Wohnung!
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  #3 (permalink)  
Alt 08.12.2010, 22:29
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Ei Sch***e!
1000 Taler extra für Herrn Schäuble pro nicht umgemeldeten Kur- oder Rehapatienten! Ob es wenigstens mildernde Umstände für nicht transportfähige Patienten gibt?

Oder kann jemand bestätigen, das Humungus nicht nur eine nachvollziehbare Meinung sondern auch Recht im üblichen Auslegunssinn der Gesetze hat?
Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ein Krankenhausbett bzw. -Zimmer ist keine "Wohnung". Für mich liegt kein Wohnungewechsel vor, wenn man stationär behandelt wird.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #4 (permalink)  
Alt 08.12.2010, 23:36
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Danach wäre das Krankenhaus tatsächlich eine Wohnung!
ja, ist es eine wohnung. muss es ja auch, wenn man dauerhaft dort bleiben will: pflegeheim zum beispeil.

aber auch aus deinem link:
Zitat:
§ 28 (Fn 9)
Krankenhäuser

(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
also: nix anmelden, wennste noch ne andere wohnung hast.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 19:44
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ein Krankenhausbett bzw. -Zimmer ist keine "Wohnung". Für mich liegt kein Wohnungewechsel vor, wenn man stationär behandelt wird.

Aber mal hier die §§13 und 15 lesen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...setz#det207724

Danach wäre das Krankenhaus tatsächlich eine Wohnung!
§28 zu lesen wäre noch viel sinnvoller...

§ 28 (Fn 9)
Krankenhäuser

(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

Die Frage war aber nicht: "Muß man sich ummelden?"

Die Frage war: "Kann man sich unmelden?"

Und da der § sagt "braucht nicht", und gleichzeitig §16 sagt, daß bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen der Meldepflichtige diejenige als Hauptwohnung deklariert, in der er sich salopp gesagt am meisten aufhält, spricht m.E. keine Rechtsvorschrift dagegen, sich unter der Krankenhausadresse anzumelden, wenn man dies gern möchte.

Das kann ja durchaus sinnvoll sein, wenn man Behördenschreiben o.ä. erwartet, und diese dann über die Krankenhausadresse auch ohne Verzögerung bekommt.

(Eine Bestätigung des Vermieters braucht's ja eh nicht mehr, daran würde es also auch nicht scheitern.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 20:41
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
§28 zu lesen wäre noch viel sinnvoller...
Den zuletzt geschriebenen Post zu lesen, ebenso...
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Alt 13.12.2010, 09:20
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Danke für eure Antworten. Stimmt, die Frage war nicht, ob man sich ummelden MUSS, sondern ob man sich ummelden KANN.
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  #8 (permalink)  
Alt 13.12.2010, 12:26
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Zitat:
Zitat von tajokli Beitrag anzeigen
Danke für eure Antworten. Stimmt, die Frage war nicht, ob man sich ummelden MUSS, sondern ob man sich ummelden KANN.
Und da lautet die Anwort schlicht: ja, kann man.

(Und Einwohnemeldeämter sind ohnehin nicht daran interessiert, Anmeldungen abzulehnen. Man muß heute ja nicht mal mehr irgendeinen Nachweis anbringen, daß man dort wohnt, wo man wohnt.)
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  #9 (permalink)  
Alt 13.12.2010, 12:47
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Man muß heute ja nicht mal mehr irgendeinen Nachweis anbringen, daß man dort wohnt, wo man wohnt.
das musste man noch nie - jedenfalls nicht, sofern man angab eigentümerin zu sein.
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  #10 (permalink)  
Alt 13.12.2010, 18:13
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AW: Ummelden Einwohnermeldeamt bei längerem stationären Aufenthalt

Und wie weisst man nach, dass man Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses ist? Eigentumsnachweis (Kaufvertrag o.ä.)
Die notwendigen Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen.
So wird es jedenfalls bei uns im EMA gehandhabt. Wir hatten schon einige "Illegale", deshalb...
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