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Städtepartnerschaft

Dies ist eine Diskussion zu Städtepartnerschaft innerhalb des Forums Kommunalrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.08.2009, 20:16
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Städtepartnerschaft

Hallo,
Thema: Kommunalrecht in NRW Städtepartnerschaft


Der Bürgermeister einer Gemeinde in NRW möchte eine Städtepartnerschaft eingehen mit einer Stadt außerhalb Deutschlands. Landrat ist hiergegen. Versagt diese.
Bürgermeister will sich wehren.

Kann jemand mir bei der Lösung dieses Falles helfen? Wie kann der Bürgermeister vorgehen?

Viele Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 08.09.2009, 16:48
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AW: Städtepartnerschaft

Hallo
sag mal schreibst du zufällig auch in ö-recht die HA.
wäre für hilfe sehr dankbar
Mel
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  #3 (permalink)  
Alt 27.07.2010, 23:05
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AW: Städtepartnerschaft

Hey,

die Kommune soll doch einfach diese Städtepartnerschaft eingehen. Der LR muss ggf. den Ratsbeschluss beanstanden.

Zur Städtepartnerschaft vgl. Matthias Niedzwicki, KommunalR in NRW, S. 56

"Eine Städtepartnerschaft zwischen einer Gemeinde innerhalb Deutschlands und ei-ner Gemeinde außerhalb Deutschlands ist dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Partnerschaft von der Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG umfasst ist. Die Garantie, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze regeln zu können, ist geographisch nicht beschränkt.96 Somit ist es rechtlich zulässig, wenn die Rechtsfolgen des Handelns einer Gemeinde auf dem Gebiet der örtlichen Gemeinschaft außerhalb ihres eigenen Gemeindegebiets eintreten. Diese Befugnis findet ihre Schranke, wenn durch das Handeln Rechte, insbesondere die Verbandskompetenz, anderer Personen betroffen sind.
Werden durch die Städtepartnerschaft die Kompetenzen des Bundes berührt, hier sind insbesondere die Art. 32 Abs. 1, 59 Abs. 1, 73 Nr. 1 GG einschlägig, ist die Städtepartnerschaft rechtlich unzulässig. Schließt eine Gemeinde eine Städtepartner-schaft mit einer anderen Gemeinde außerhalb Deutschlands ab, die insbesondere An-gelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beinhaltet, so ist diese Städtepartnerschaft von der Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG gedeckt und rechtlich nicht zu beanstanden. Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählt insbesondere der Aus-tausch über Kultur und Geschichte einer Kommune. Gerade der Aspekt der kulturel-len und geschichtlichen Herkunft einer Gemeinde ist prägend für die Angelegenhei-ten der örtlichen Gemeinschaft."
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