Dies ist eine Diskussion zu Sperrung von öffentlichem Raum / Zugangsverbot und Kontrolle innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Sperrung von öffentlichem Raum / Zugangsverbot und Kontrolle darf ein ganz gewöhnliches Straßenfest, das im öffentlichem Raum (auf der Straße bzw. öffentlichen Plätzen, also keine Privatgrundstücke) stattfindet, durch den Veranstalter (speziell einen Gewerbeverein) abgeriegelt werden? Darf er außerdem Eintrittsgelder verlangen und Taschenkontrollen durchführen, um den Zutritt mit selbst mitgebrachten getränken oder Speisen zu verweigern? Wenn ja, dann unter welchen Bedingungen? Danke für die Aufklärung und schöne Grüße, Patrick |
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| AW: Sperrung von öffentlichem Raum / Zugangsverbot und Kontrolle ein Verein kann das natürlich nicht sondern effektiv nur das Ordnungsamt bzw. auf Anordnung dessen. In der Regel führt dann die Polizei diese Sperrung durch. Wenn ein öffentliches Interesse besteht, ist dies nicht ganz abwägig. (-> WM-Fan-Meilen) Nur die Polizei hat das Recht, Taschenkontrollen durchzuführen, wenn dies erforderlich ist. Der Veranstalter hat aber in diesem Moment ein "Hausrecht" und kann Ihnen natürlich den Zugang verweigern. Wie es bei einem Straßenfest ausschaut, ist mir nicht ganz klar. Wenn Sie aber in ein Fittnesstudio gehen, haben Sie das Recht, eigene Getränke mit zu bringen. Ein Verbot vzum Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist unzulässig.
__________________ Alle Angaben ohne Gewähr. Kein Beitrag ist eine Rechtsberatung. |
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| AW: Sperrung von öffentlichem Raum / Zugangsverbot und Kontrolle Mhm, danke schonmal! Was geschieht im Falle eines persönlichen Anliegens? Ich bezahle doch z.B. keinen Eintritt, wenn ich in ein miteingezäuntes Lokal auf der Festmeile gehen möchte! Was ist mit Anwohnern? Denen kann der Veranstalter doch nicht den Zutritt zum eigenen Grund und Boden reglementieren? auch nicht mit vollen Einkaufstüten und Bierkisten... Naja, in das Hauptproblem ist wohl, das mit solchen Regelungen einfach heilige Kühe geschlachtet werden. Dank & Grüße, po |
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