Dies ist eine Diskussion zu Rückerstattung Benutzungsgebühr innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Rückerstattung Benutzungsgebühr In der Nähe des Parkplatzes ist das private Shoppingcenter B sowie das kommunale Schwimmbad C. Zwei Stunden parken kosten 4 Euro, jedoch bekommen Besucher des Schwimmbads C die Parkgebühr bei Nachweis des Besuchs des Schwimmbads die Parkgebühr wieder erstattet. Meine Frage: Ist die Gebührenerhebung bei den Schwimmbadbesuchern nicht von vorneherein rechtswidrig ? Denn der Saldo bei deren Parkgebühr ist ja schliesslich 0. Was die Gemeinde A hier macht, ist de facto ein Darlehen für zwei Stunden aufzunehmen. ![]() Ich meine, die Gemeinde A müsste vorher abklären, ob für den Nutzer eine Gebührenpflicht besteht, und dürfte diese nur erheben, wenn eine solche Pflicht bejaht wird. |
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| AW: Rückerstattung Benutzungsgebühr Ich verstehe da gerade nicht ganz die Frage. Wieso sollte so etwas rechtswidrig sein? Es gibt eine Benutzungsordnung für den Parkplatz der die Kosten für die Parkzeit angibt. Der Schwimmbadbesucher erfährt beim Besuch des Schwimmbads dass er für eine gewisse Zeit umsonst auf diesen Parkplatz parken kann. WO soll denn da dieses Darlehen sein? Es fehlt doch schon an der Auszahlung? |
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| AW: Rückerstattung Benutzungsgebühr Zitat:
Aber meines Erachtens muß die Frage, ob der Bürger eine Gebühr zu entrichten hat, vor der Entrichtung der Gebühr stattfinden. Im Moment ist die Situation so: Der Schwimmbadbesucher muß die Gebühr nicht entrichten, wenn er nachweisen kann, dass er die Gebühr bezahlt hat. ![]() Ich meine, die Gemeinde darf generell nur dann eine Benutzungsgebühr erheben, wenn sie sicher ist, dass der spezifische Bürger sie letztlich auch zu bezahlen hat. Ich übertreib jetzt mal: Die Gemeinde schickt jedem Anwohner einen Grundsteuerbscheid und prüft anschliessend, ob der Bürger auch ein Grundstück besitzt. Im Fall von Parkgebühren kennt der Büerger ja folgendes Modell: Er entrichtet einen Parkgebühr an die Gemeinde und bekommt die Gebühr anschliessend vom Einzelhändler erstattet. In diesem Fall erstattet aber die Gemeinde keine Benutzungsgebühr zurück, weshalb der Fall völlig anders liegt. Zitat:
Wenn der Parkplatzbenutzer eine Gebühr an die Stadt enrichtet, ist das eine Auszahlung. Bspw. 10 Minuten später bekommt der Benutzer seine Gebühr wieder zurück. Das war dann die Darlehensrückzahlung. Allerdings war der Hinweis mit dem Darlehen eher augenzwinkernd gemeint. |
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| AW: Rückerstattung Benutzungsgebühr In meinen Augen muss jeder für den Parkplatz bezahlen, wenn man das Schwimmbad benutzt bekommt man die Parkgebühr allerdings (anteilig) wieder erstattet. Von der Zahlungspflicht entbindet dies jedoch nicht. Ich sehe keine Rechtswidrigkeit!
__________________ Zitat:
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| AW: Rückerstattung Benutzungsgebühr Zitat:
Liest man sich aber die gesetlichen Grundlagen durch (Kommunalabgabengesetz (hier des Landes BW)), dann findet man zu solchen Konstrukten nichts: Die Stichworte "Vorauszahlung" oder "Gebührenerstattung" sucht man vergebens. Auch die hiesige Kommunalsatzung enthält nichts. Jemand eine Idee ? |
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