Dies ist eine Diskussion zu Recthmäßigkeit einer Satzung innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Häng seit einiger Zeit an einem Teil meiner Hausarbeit fest und komme nicht wirklich weiter, daher dachte ich ihr könnt mir vielleicht helfen. Hier der Text: Fs Sohn war seit einiger Zeit Mitglied des H Orchesters in B. Das Orchester ist über die Stadtgrenzen hinaus bekannt. Es ist eine kulturelle Eirichtung der Stadt B und wird im Wesentlichen durch diese finaziert. Hierzu ist im Huashaltsplan der Stadt unter der Bezeichung H eine eigene Kostenstelle ausgewiesen. Die Stadt arbeitet bei der Ausbildung der Musiker eng mit der Christusgemeinde zusammen. Sie hat ein Mitspracherecht bei der Bestellung des Organisten der Kirchengemeinde , der das Orchester dirigiert. Sowohl der Organist als auch der Geschäftsführer des Orchesters sind Angestellte der Stadt B. Die Aufnahme in das Orchester findet mittels eines Vertrages statt. Neben der Aufnahme regelt der Vertrag die Nutzung des Orchesters, sowie den Unterricht. Ferner sind finanzielle Ansprüche der Orchestermitglieder gegenüber dem Orchester für Aufführungen geregelt. Am 23.6.2006 wurde der F ein Abgabenbescheid unter dem Betreff "Benutzungsgebühren H" zugestellt. Dieser Bescheid war auf der Grundlage einer formell rechmäßigen Satzung ergangen. §1 der Satzung lautet: "Die Stadt B erhebt eine Abgabe in Höhe von 80 Euro für die musikalische Ausbildung, Erziehung und Unterbringung der Musiker im H der Stadt B." Ist er Abgabenbescheid rechtmäßig? Vielleicht habe ich einfach nur vor lauter Hausarbeit ein Brett vorm Kopf, aber ich seh einfach nicht wie ich die Infos über den Vertrag und von wem der Dirigent gezahlt wird, das die Stadt eng mit der Christusgemeinde zusammen arbeitet etc. in die Pürfung der Satzung einbaune soll!Ich weiß, dass ich irgendwas großes überseh aber irgendwie komm ich nicht drauf! Für Hilfe wäre ich euch sehr dankbar!!! |
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| AW: Recthmäßigkeit einer Satzung Ich komme aus NRW! |
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| AW: Recthmäßigkeit einer Satzung Das klingt vielmehr nach einer öffentlichen Einrichtung in der die Benutzungsgebühren keine sind, weil das nur geht, wenn das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist. Durch den Vertrag ist es vorliegend aber privatrechtlich geregelt. Darum: Abgabenbescheid nicht möglich, weil der ja auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht. Und ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kanns auch nicht sein. |
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| AW: Recthmäßigkeit einer Satzung mmh, ich hab das anders gelöst...ich habe geprüft, ob es sich um privatrechtliches entgelt oder benutzungsgebühren handelt..mit hilfe der diskussion wann wird verwaltung öffentlich-rechtlich und wann privatrechtlich tätig und komme zu dem schluß dass die verwaltung öffentlich-rechtlich handelt...hätte ich das so nicht machen dürfen?ich steh wirklich aufm schlauch was diese aufgabe angeht |
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