Dies ist eine Diskussion zu Persönlichkeitsrecht? innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Persönlichkeitsrecht? Am 01.Juli wird der neu gewählte Stadtrat Enrtenhausen zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Tagesordnung Top 1 Eröffnung der Sitzung, Anwsenheit usw. Top 2 Verpflichtung der Stadträte Top 3 usw. Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung und ordnet an, dass der Offene Kanal (OK) den Saal zu verlassen hat. Nachdem Nichtöffentlichkeit hergestellt wird, wird einem neuen Stadtratsmitglied ( vor der Verpflichtung) das Wort erteilt. Dieser führt aus, dass er sich gehemmt fühlt und in seinem Persöhnlichkeitsrecht eingeschränkt wird, wenn Bild und Ton aufgezeichnet und gesendet werden. Der Bürgermeister untermauert diesen Einwand mit einem Urteil des BVG aus dem Jahr 1990. Er ordnet an, dass auf Grund dieser Aussage eines einzelnen Stadtrates eine Übertragung nicht mehr genehmigt wird. Öffentlichkeit wird wieder hergestellt und der OK wird aus dem Saal gewiesen, ohne einen Stadtratsbeschluss. Meiner Meinung nach stellen sich 3 Fragen: 1. War es statthaft von der Tagesordnung abzuweichen? 2. Hatte der Antragsteller vor seiner Verpflichtung das Recht Anträge zu stellen? 3. Muß ein amtierendes Ratsmitglied die Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen? |
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| AW: Persönlichkeitsrecht? Das ist ein Übungsfall zum Kommunalrecht der mir sehr bekannt vorkommt. Vielleicht finde ich ja in den nächsten Tagen die Lösung. Ansonsten: das Landes-Kommunalrecht in die Hand nehmen und durchprüfen!
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Persönlichkeitsrecht? Vielen Dank für die Antwort, würde mich über die Lösung freuen. Ich denke ein weiterer Knackpunkt ist die Definition des Persönlichkeitsrechts. Mir liegt das Urteil des BverwG vor. Es gibt dazu mehrere Kommentare. Dagegen sagt das BVG im sog . Caroline v. Monaco Urteil, dass sehrwohl Personen des öffentlichen Interesses mit Einschränkungen des PkR, außerhalb iher Intims- und Privatspäre, leben müssen. |
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