Dies ist eine Diskussion zu öffentl. Recht; VwGO innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| hoffe, dass der Beitrag hier richtig ist. Habe kein "Bereichsforum" öffentliches Recht gefunden. Angenommen A hat gem. Gesetz einer Informationspflicht nachzukommen ggü. Behörde B. B ist dieser Informationspflicht nachgekommen, jedoch sollen diese Informationen bei B nicht angekommen sein. A, ein hilfsbereiter Mensch, bietet B an diese Informationen nochmals zu geben und schlägt vor, bei B vorbei zu kommen. Nun schlagen zwei vorgeschlagene Termine von A leider fehl, aus Gründen die A nicht zu vertreten hat. D.h. deren Verhinderungsgrund für die Termine nicht von A zu beeinflussen war. Nun weißt B, in unserem Beispiel per Email, darauf hin, dass wenn er die Information nicht bis zu einem nahen Termin beibringt, eine Festsetzung von Zwangsgeld androht und weitere Zwangsgeldandrohungen damit verknüpft. Hier meine Fragen: Gem. VwVG § 9 i.V.m § 11 - so interpretiere in den § 11 1.HS ...und hängt sie vom Willen des Pflichtigen ab, so kann... In unserem Beispielfall, ist A ja willens die gewünschten Informationen abzugeben. Gem. § 13 VwVG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. Nach h.M. ist wohl schriftlich nicht ein Schreiben eines Amtes zu verstehen, dass per Mail versendet wird. Oder hebt hier § 37 VwVfG eine vermeintliche Schriftform wieder auf, da unter §37 (2) VwVfG steht, dass ein Verwaltungsakt auch elektronisch erlassen werden kann?! Wäre dann nicht eine Begründung gem. § 39 VwVfG zu fordern, auch wenn evtl. anhand der Korrespondenz zu vermuten ist, warum hier Zwangsgeld angedroht ist, dies aber nicht explizit, sofern man einen Verwatlungsakt im geschilderten Fall sieht, genannt ist? Wäre dann abschließend der Verwaltungsakt überhaupt zulässig? Denn lt. § 13 (3) VwVG muss die Androhung sich auf best. Zwangsmittel beziehen und wäre dann unzulassig, wenn gleichzeitig weitere, mehrere Zwangsmittel, wie im Beispiel geschrieben, angedroht werden würden. ![]() Kann mal jemand das für mich netterweise entwirren. Bzw. mir Hinweise geben, wo ich evtl. einen Denkfehler habe, danke vorab. Grüße Yogi |
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| AW: öffentl. Recht; VwGO Zwar kann die (gesetzlich angeordnete) Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen wurde (§ 3a Abs. 2 VwVfG). Dann müsste das Dokumment mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein, so dass eine einfache E- Mail nicht genügt. Unabhängig davon bedarf eine Zwangsmittelandrohung immer der Zustellung. Eine elektronische Zustellung kann nur per Empfangsbekenntnis erfolgen (§ 5 Abs. 5 VwZG). Selbst die Heilung eines Zustellungsmangels ist nur durch Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses möglich (§ 8 VwZG). Schon deshalb wird es hier an einer wirksamen Bekanntgabe fehlen. |
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| AW: öffentl. Recht; VwGO Diese Email war lediglich ein Hinweis. Sollte ein Verwaltungsakt erlassen werden, der ein Zwangsgeld vorsieht, so wird, in den mir bekannten Fällen, eine Frist zur Beibringung von Unterlagen gesetzt und erst wenn die Frist verstreicht, gilt das Zwangsgeld als festgesetzt. Mag sein, dass ich gerade 1-2 Wörter durcheinandergewürfelt habe, aber ich hoffe man erkennt, was ich sagen will. Wie wäre es, die Informationen per Fax (mit Sendenachweis) oder Einschreiben mit Rückschein (Verpackung und Einwurf unter Zeugen) beizubringen? |
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