Dies ist eine Diskussion zu Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW innerhalb des Forums Kommunalrecht
| Umfrageergebnis anzeigen: Wer kennt einen Präzedenzfall? | |||
| Einen vergleichbaren Vorgang, Vereine betreffend? | | 0 | 0% |
| Ein einschlägiges Urteil aus NRW? | | 0 | 0% |
| Teilnehmer: 0. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen | |||
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| Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW Mitwirkungsverbot Nach GO NRW § 31 Abs. 2, Nr. 2 gilt ein Mitwirkungsverbot (bei Beratung und Abstimmung über einen Antrag), wenn der Betreffende Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an. Sachverhalt: Ein im Vereinsregister eingetragener Förderverein XX e.V. hat existentiell gravierende Finanznot; er beansprucht seit Gründung städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe; die betreffenden Anträge wurden meist mit knapper Mehrheit im Hauptausschuss und Rat der Stadt Z begünstigt. Bis dato sind rund 500.000 EURO seitens der Stadt Z als Finanzhilfe für XX e.V. aufgewendet worden. Die entscheidenden Sitzungen von Rat bzw. Hauptausschuss der Stadt Z leitete und leitet bis dato der Bürgermeister der Stadt Z; er war und ist bis dato auch Vorsitzender des XX e.V, allerdings ist er nicht per Ratsbeschluss delegiert sondern nur per Satzung des Vereins für dieses 'Amt' bestimmt. Frage: Gelten für den Bürgermeister Ausschließungsgründe nach § 31 GO NRW? 1. Wenn laut Satzung des Vereins XX e.V. der Bürgermeister der Stadt Z zum Vorsitzenden bestimmt ist, gehört er diesem Verein XX e.V. dann nach § 31 (2) GO NRW automatisch auch als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an? 2. Unter welchen Umständen gehört das Mitglied eines Gremiums (Rat, Ausschuss) einem der in § 31 (2) GO genannten Organe als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an? Fallbeispiel Der neu gegründete Gesangsverein HARMONIA MUNDI e.V. hat per Satzung den Bürgermeister zum Vorsitzenden bestimmt. Jetzt beantragt der Verein städtische Fördermittel zum Bau und Betrieb eines geeigneten Domizils. Der Bürgermeister weiß von seiner ehrenhaften Aufgabe, kann zwar nicht mitsingen, stellt aber sein stetiges Wohlwollen in Aussicht. Eine Ratsmehrheit stimmt zu, das Projekt startet und nun entwickelt sich die Sache aber nicht so wie erhofft: die HARMONIA MUNDI hängt stets mit weiteren Anträgen am Tropf der städtischen Finanzen. Es fragt sich: Wie kann, wie soll, wie darf der Bürgermeister das Wohlwollen gegenüber 'seinem' Verein HARMONIA MUNDI e.V. mit dem Wohlwollen für 'seine' Stadt ausüben bzw. geltend machen? Geändert von errellx (20.08.2011 um 17:02 Uhr). Grund: Schreibfehler |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW meines Wissens gilt die Einschränkung des § 31 GO nur dann, wenn der Hauptverwaltungsbeamte durch das entsprechende Gremium, d.h. hier den Rat der Stadt in den Aufsichtsrat, Vorstand etc. entsandt wurde. Eine Bestimmung in einer Vereinssatzung etc. ist m. E. nicht geeignet um Befangemheit auszuschließen. |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW Zitat:
Leider habe ich bisher weder einen Präzedenzfall ausfindig machen können, noch einen einschlägigen (und eindeutigen!) Kommentar zu diesem GO-§ gefunden. Meine Kritik anlässlich eines konkreten Vorgangs wird "abgewimmelt" mit einer Auskunft des StGB NW, die "natürlich" nur eine wohlwollende Eigenkontrolle der Verwaltung zu sein scheint. Sollte ich, nach dem Motto "wem das nicht passt, der kann ja klagen" die Frage auf dem Klageweg klären? errellx |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW Zitat:
Ich würde mich in diesem Falle erstmal an die Kommunalaufsicht wenden, um Klärung herbei zu führen. |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW Die Stadtverwaltung behauptet, dass der Bürgermeister, weil er gemäß der Satzung des Fördervereins NN e.V. Vorsitzender des Fördervereins ist, er damit in seiner Funktion als Hauptverwaltungsbeamter die Funktion des Vorsitzenden inne hat? (Verwaltungsdeutsch!) Die Frage, ob jeder Verein derart (per eigener Satzung!) sich der Protektion eines Hauptverwaltungsbeamten vergewissern kann, ist meines Erachtens von prinzipieller Bedeutung. Ich werde die Kommunalaufsicht anschreiben. |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW ich denke ich kann diese Frage eindeutig mit Nein! beantworten. Der Entsendung in ein Gremium wie Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat etc. muss ein Beschluss des Rates zugrunde liegen(üblicherweise in der konstituierenden Sitzung des Rates gefasst), dass die Gemeinde durch den BM in dem jeweiligen Gremium vertreten wird. Noch eindeutiger ist dies wenn die Mitgliedschaft quasi gesetzlich vorgeschrieben ist wie im § 113 III GO NRW. Dann würde die Einschränkung des § 31 GO auf jeden Fall greifen. Aber dies ist hier ja offensichtlich nicht der Fall. Ich halte Regelungen aus irgendeiner Vereinssatzung nicht annähernd für relevant. Und wenn kein entsprechender Ratsbeschluss vorliegt schonmal garnicht, da der BM hier soz. kein Mandat des Rates hat. Für mich wäre dies eigentlich ein klassischer Fall eines Mitwirkungsverbotes, in welchem der § 31 GO seine volle Wirkung entfaltet. Die Antwort der Kommunalaufsicht würde mich aber interessieren. Insbesondere die Rechtsgrundlagen bei einer Entscheidung pro BM. |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW Auch ich denke, die Frage ist klar mit NEIN zu beantworten! Wo käme man hin wenn auf solche Weise - Gott weiß welche - großspurigen / unsinnigen Projekte angezettelt würden, ohne dass der Gemeinderat a priori "mit ins Boot genommen wurde" / mit entschieden hat? Die Angelegenheit, um die es hier konkret geht, ist immer im Nachhinein nur mit knapper Mehrheit (!) im Rat "durchgegangen" und jetzt steht auch die Mehrheit ratlos vor der Frage, was tun, nachdem gut 500.000 € "in den Sand gesetzt" sind. Ich werde gern über die Stellungnahme der Kommualuafsicht berichten. errellx |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW Zitat:
Vor allen Dingen wenn er vorher auf sein eventuelles Mitwirkungsverbot hingewiesen wurde. Die Kommunalaufsicht könnte in diesem Falle den BM anweisen den Ratsbeschluss zu beanstanden (§ 122 i.V.m. § 54 II GO) und ihn evtl. sogar aufheben. Unabhängig davon könnte auch Disziplinarverfahren gegen den BM eingeleitet werden oder der BM und Mitglieder des Rates könnten für den entstandenen Schaden sogar haftbar gemacht werden. Letztere Maßnahmen werden durch die Kommunalaufsicht allerdings eher selten getroffen(leider) |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW In der konstituierenden Sitzung (Sept. 2009) waren 19 Gremien aufgeführt, für welche Mitglieder seitens der Stadt zu benennen waren. Der fragliche Verein stand nicht zur Diskussion, nach § 113 GO ist also auch kein "amtliches" Mitglied benannt worden, weder der BM noch ein Stadtverordneter. Die Abstimmung über den letzten "Förderantrag" (85.000 €) brachte 10 ja, 8 nein, 1 Enthaltung. Der BM stimmte wie immer mit ab. Zu beachten ist m.E. besonders auch, dass der BM die entscheidenden Beratungen ganz maßgeblich beeinflusste sowohl als "Sitzungsleiter" wie er auch als Chef "seine" Fraktion schon in den Vorberatungen trimmte. Sollte mein Protest Erfolg haben, dann interessieren auf jeden Fall die künftigen Behandlungen des Themas im Rat. Die rückwirkenden Auswirkungen sind / wären natürlich u.U. verheerend, so meine ich. Wir werden sehen. errellx |
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| AW: Mitwirkunsverbot § 31 GO NRW Die zuständige Kommunalaufsicht antwortete am 19.09.2011 auf meine Anfrage: ..... "Hierzu teile ich Ihnen mit, dass ich die vom Bürgermeister und vom Städte- und Gemeindebund vertretene Auffassung teile, da die Frage, ob der Bürgermeister hier als Vertreter der Gemeinde tätig wird, tatsächlich nach den satzungsmäßigen Vorschriften über die Zusammensetzung des Vorstandes beurteilt werden muss (s. VI. zu § 31 GO NRW, Kommentar Kleerbaum/Palmen). Somit besteht für den Bürgermeister eine Ausnahme vom Mitwirkungsverbot. Allerdings hat der Bürgermeister in diesem Ausnahmefall aufgrund seiner Treuepflicht (§ 32 GO NRW) ausschließlich die Interessen der entsendenden Gemeinde zu vertreten, so dass die Gefahr einer Interessenkollision nicht bestehen kann (s. III. 3. zu § 31 GO NRW, Kommentar Rehn/Cronauge). Weiterhin stellen Sie die Frage, ob sich jeder Verein per eigener Satzung der „Protektion“ eines Hauptverwaltungsbeamten vergewissern kann. Grundsätzlich ist die Mitarbeit eines Bürgermeisters in einem Verein möglich, da es zu seinen Aufgaben gehört, als Repräsentant der Gemeinde tätig zu sein (§ 40 Abs. 2 Satz 3 GO NRW), bzw. die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zu vertreten (§ 63 Abs. 1 GO NRW). Dabei hat er natürlich auch die besondere Treuepflicht zu beachten, die ebenfalls beinhaltet, dass der Bürgermeister alles zu unterlassen hat, was dem Wohle der Gemeinde und ihrer Einwohner und Bürger zuwiderläuft (s. 2.2 zu § 32 GO NRW, Kommentar Held/Becker). Seitens der Kommunalaufsicht besteht daher in dieser Angelegenheit gegenwärtig kein Anlass, tätig zu werden." ..... Typisches Ergebnis für eine Frage, die der "Eigenkontrolle der Verwaltung" gestellt wird? summa frustratione 02.10.2011 errellx |
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