Dies ist eine Diskussion zu Mitschnitt von Gemeindevertretersitzungen innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Mitschnitt von Gemeindevertretersitzungen Falls es diese Fragestellung schon im Forum gibt, wäre ich über einen Link dahin dankbar. |
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| AW: Mitschnitt von Gemeindevertretersitzungen Ich mutmaße, dass es sich um einen Mitschnitt seitens eines Bürgers oder der Presse handelt ? Grundsätzlich würde ich sagen: Ungefragt = Nein. Es ist abzuklären, was z.B. in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat (oder wie das in anderen Ländern wie Bayern auch immer heißen mag) steht. In einer mir bekannten GO steht sinngemäß, dass in öffentlichen Sitzungen Ton- und Bildaufnahmen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderates bedürfen. Spricht sich ein einzelnes Mitglied des Gemeinderates dagegen aus, so dürfen über die Äußerungen dieses Gemeinderates keine Mitschnitte angefertigt werden. In der Regel fertig die Verwaltung (Protokollführer) mit Zustimmung des Gremiums aber eine Bandaufnahme der öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzung an. |
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| AW: Mitschnitt von Gemeindevertretersitzungen sagen wir mal so: strafbar ist es jedenfalls nicht, es könnte (je nach gemeinde) allerdings ordnungswidrig sein. |
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| AW: Mitschnitt von Gemeindevertretersitzungen Es gibt ja einige Entscheidungen (z. B. aus dem Saarland) zum Mitschnitt der Äußerungen von Mitgliedern von Gemeinderäten im Gemeinderat, dass wegen ihrer Funktion und des hohen öffentlichen Interesses, diese einen Mitschnitt nicht verweigern dürfen. Umgekehrt kann man daraus schließen, dass Beiträge von Personen, die diese Funktion nicht haben (Einwohner oder auch Mitarbeiter der Gemeinde, die zu einem Thema berichten), nicht ohne deren Einverständnis aufgenommen werden dürfen. |
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| AW: Mitschnitt von Gemeindevertretersitzungen Zitat:
Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 14.90 http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw085283.html Lustigerweise wog für das BVerG das "Hausrecht" der Gemeindeversammlung schwerer als das Grundrecht auf freie Betätigung der Presse. ( Es sei allerdings nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ratsmitglieder, das gegen das Grundrecht der Pressefreiheit abzuwägen sei. ) "Es ist das öffentliche Interesse daran, daß die Gemeindeverwaltung ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen kann, das als rechtlich geschütztes Gut hinter der in der Gemeindeordnung begründeten Sitzungs- und Hausordnungsbefugnis des Ratsvorsitzenden steht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ratsmitglieder ist demgegenüber für das Abwägungsergebnis von keiner tragenden Bedeutung. Das Interesse an der Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Ratsmitglieder vermag zwar die Amtsführung des Ratsvorsitzenden mitzubestimmen. Denn der Ratsvorsitzende hat seine Ordnungsbefugnisse auch darauf zu richten, daß Angriffen auf Persönlichkeitsrechte der Ratsmitglieder, etwa in Form beleidigender Zwischenrufe, entgegengetreten wird. Das ändert aber nichts daran, daß die dem Ratsvorsitzenden eingeräumten Befugnisse nicht den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Ratsmitglieder als solchen bezwecken, sondern dazu dienen, die äußeren Bedingungen sicherzustellen, die für einen ordnungsgemäßen Sitzungsbetrieb erforderlich sind. Aus dieser rechtlichen Zielsetzung heraus hat der Ratsvorsitzende Störungen der Verwaltungstätigkeit zu vermeiden und zu beheben, wie sie sich auch im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben können. Das durch die Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden repräsentierte Funktionsinteresse verleiht dessen Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von Tonaufzeichnungen auch ein solches Gewicht, daß es zu keiner unverhältnismäßigen Beschränkung der Presse führt, wenn ein Journalist auf Grund eines entsprechenden Ratsbeschlusses im Einzelfall durch den Ratsvorsitzenden gehindert wird, sich seine Informationen über öffentliche Sitzungen im Wege der Tonaufzeichnung zu verschaffen. Was die Vorinstanzen hierzu, freilich zu Unrecht bezogen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ratsmitglieder als abzuwägendes Rechtsgut, ausgeführt haben, gilt weitgehend auch, wenn man statt dessen das in der mitgliedschaftlichen Wahrnehmungszuständigkeit liegende Rederecht des Ratsmitglieds auf die Waagschale legt. Auch das Recht des Ratsmitglieds auf freie Rede, das nicht in der höchstpersönlichen Rechtssphäre gründet, kann durch die Aufzeichnung auf Tonband faktisch empfindlich tangiert werden. Ein gleichartiger psychologischer Befund hat den Gesetzgeber sogar veranlaßt, die Verhandlung im Gerichtsverfahren, dort allerdings zum Schutz anderer Rechtsgüter als hier, von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie von Ton- und Filmaufnahmen mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung ganz freizuhalten (§ 169 GVG). Eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre gehört zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebs, den der Ratsvorsitzende zu gewährleisten hat. (...)" Meines Erachtens kann heutzutage aus Gründen der Transparenz eine "von psychologisch ungehemmte (Rede-)Atmosphäre" keinen höhere Schutzwürdigkeit beanspruchen als das Recht der Öffentlichkeit, alle öffentlichen Redebeiträge möglichst im Originalwortlaut zur Kenntnis nehmen zu können. 11 |
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| AW: Mitschnitt von Gemeindevertretersitzungen Ehrlich gesagt, bin ich durchaus ein Anhänger einer unbeeinträchtigten Redeatmosphäre, die dadurch dass die Gemeinderatsmitglieder immer für die Mikrophone spielen müssen, nicht unbedingt positiv beeinflusst wird. Rechtsdogmatisch muss man m. E. die Funktionsfähigkeit selbst dann als überweigend ansehen, wenn man grundsätzlich von einem presserechtlichen Anspruch auf Ton- und Bildaufnahmen ausgeht, um dann im Einzelfall (z. B. Nahaufnahmen von vertraulichen Unterlagen einzelner Mitglieder)einschreiten zu können. |
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