Dies ist eine Diskussion zu Ladung per e-mail innerhalb des Forums Kommunalrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Ladung per e-mail suche gerade Informationen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen zu einer Ratssitzung auch per e-mail geladen werden kann. Wie ist dies rechtlich zu würdigen, also welche Rechtsvorschriften sind zu beachten, ist eine Signatur erforderlich und was muss hinsichtlich der Zustellung beachtet werden??? Gibt es schon Rechtsprechung? Gruß bonna Geändert von Bonna (03.04.2005 um 20:49 Uhr). |
| |||
| AW: Ladung per e-mail Wäre gut, wenn Du sagen könntest, in welchem Bundesland die Angelegenheit spielt!! |
| |||
| AW: Ladung per e-mail Huhu, ich erarbeite gerade ein Referat zum Thema elektronische Einladung. Ich komme aus Sachsen-Anhalt, arbeite bei einer Kommune und bin auch für den Stadtrat zuständig. Nebenbei absolviere ich gerade den Angestelltenlehrgang II, wofür ich mir dieses Thema für mein Pflichtreferat ausgesucht habe. Die Aufgabenstellung ist folgende: Stellen Sie die Verfahrensweise und die Probleme dar, die sich aus der in § 51 (4) GO LSA möglichen elektronischen Einberufung des Gemeinderats ergeben. Herausgesucht habe ich bereits folgende §§: § 51 (4) S. 2 GO LSA Einberufung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse § 3a (1+2) VwVfG Elektronische Kommunikation § 41 (2) VwVfG analog Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 126 (3) BGB Schriftform § 126a (1) BGB Elektronische Form Probleme ergeben sich mir bei der Frist, beim Datenschutz sowie bei der Bereitschaft bzw. Kenntis der Gemeinderäte einen PC mit Internet zu nutzen. Die Google-Suche hat mir einiges angezeigt, was auf Programme etc. eingeht. In Stuttgart zB läuft Cuparla (computerunterstütze Parlamentsarbeit) schon seit einigen Jahren, also an Material über die Praxis fehlt es nicht. Nur mit der rechtlichen Seite habe ich einige Probleme, denn das sollte ja der Hauptbestandteil meines Referates sein. Hat also jemand auf diesem Gebiet Erfahrung oder weiß wo ich ein paar Tipps her bekomme? |
| |||
| AW: Ladung per e-mail @ devo Das Sinnvollste dürfte es sein, wenn Sie Ihre Recherche damit beginnen, sich einen ordentlichen Kommentar zur GemO zu besorgen. Daneben sollten Sie in die Gesetzgebungsmaterialien sehen. Nur am Rande: Wirklich problematisch ist die elektronische Einberufung grds nicht. Es muß nur sichergestellt sein, daß auf IRGENDEINE vorgesehene Weise, jedes Ratsmitglied von der Einberufung Kenntnis erlangt. Das liegt aber bereits im Interesse des BM: Ansonsten ist die Sitzung nicht ordentlich einberufen (falls die nicht benachrichtigten GRäte nicht doch erscheinen und die fehlerhafte Einberufung auch nicht rügen) - dies führt zur Rechtswidrigkeit der in der jeweiligen Sitzung gefaßten Beschlüsse.
__________________ Gruß Augustus |
| |||
| AW: Ladung per e-mail @ augustus81 danke für die tipps! allerdings ist das mit dem kommentar gar nicht so einfach, da die neuerungen in den vorhandenen kommentaren noch nicht enthalten sind. in den gesetzgebungsmaterialien konnte ich leider auch keine hinweise finden. die änderung in "schriftlich oder elektronisch" wurde ohne weiteren kommentar beschlossen. ich habe jetzt noch an das innenministerium, bereich kom.recht geschrieben, ob die irgendwelche unterlagen für mich haben. mal schauen ... |
| |||
| AW: Ladung per e-mail Ja, die Idee mit dem Ministerium ist grds keine schlechte Idee... Die Frage ist, ob die Damen und Herren auch so nett sind, auf Ihre Bitte zu reagieren. Eine aktuelle Untersuchung bestätigte mal wieder, daß dem leider häufig nicht so ist.... Der Versuch kann aber natürlich nie schaden. Neben dem Ministerium könnten Sie sich - das ist etwas "bürgernäher" an die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde wenden. Im Zwifelsfalle wäre sie nämlich auch mit einer fehlerhaften Einberufung befaßt. Falls sich nichts oder wenig ergibt, kann es auch nicht schaden, sich zur Rechtslage in den anderen Bundesländern zu informieren; dort gilt zwar jeweils eine andere GemO - materiell dürften aber keine wirklichen Unterschiede bestehen. Man kann entsprechende Befunde zwar nie 1:1 auf die Rechtslage im eigenen Land übertragen - aber für eine wissenschaftliche Analyse ist der Blick über den "Tellerrand" hinaus nie fehl am Platz. Abgesehen daovn: Die etwaigen Probleme aus der elektronischen Einberufung sind in allen Ländern dieselben. Auch insofern hielte ich dieses Vorgehen für sinnvoll. Grüße Augustus
__________________ Gruß Augustus |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Ladung zur Mitgliederversammlung (Form der Ladung) | Vereinsrecht | 18.03.2010 16:40 |
| Zeuge und Ladung | Mietrecht | 13.01.2010 11:10 |
| Ladung zur EV | Insolvenzrecht | 19.08.2009 13:37 |
| Ladung zur EV | Insolvenzrecht | 06.06.2009 11:55 |
| Ladung | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 29.03.2009 03:47 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios