Dies ist eine Diskussion zu Kompetenzüberschreitung d. Bürgermeisters? - Hessen innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Kompetenzüberschreitung d. Bürgermeisters? - Hessen |
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| AW: Kompetenzüberschreitung d. Bürgermeisters? - Hessen In solchen Fällen muss folgendes beachtet werden! 1. War der OB nach Außen hin zur Vertretung befugt, d.h. hat er sich innerhalb seiner für das Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) maßgeblichen Kompetenzen gehalten, so war er auch vertretungsberechtigt, so dass der Vertrag grundsätzlich wirksam ist. 2. Ob der OB sich bei Vertragsschluss im Verhältnis zur Gemeinde (Innenverhältnis) rechtswidrig verhalten hat oder nicht, ist insoweit für die Wirksamkeit eines Vertrages unbeachtlich! |
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| AW: Kompetenzüberschreitung d. Bürgermeisters? - Hessen Danke Atlantis!!! So in etwa hätte ich mir das auch gedacht. Aber welchen Normen entnimmst du deine 2. Folgerung? |
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| AW: Kompetenzüberschreitung d. Bürgermeisters? - Hessen Zitat:
Das entnehme ich dem allgemeinen vertretunsrechtlichen Grundsatz, dass Umfang und Bestand der Vertretungsmacht grundsätzlich von dem dieser zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängig zu betrachten sind. Denn der Vertragsschluss richtet sich nach allgemeinem Zivilrecht. In den Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen wird lediglich geregelt, dass der OB nach außen hin vertretungsberechtigt ist und in welchem Umfang ihm Vertretungsmacht zusteht. Die sonstigen Folgen richten sich aber nach BGB und anderen zivilrechtlichen Vorschriften. Denn gem. Art. 55 EGBGB ist das Zivilrecht abschließend, so dass aufgrund von Landesrecht keine vom BGB abweichenden Rechtsfolgen für Vertretergeschäfte eingeführt werden können. Deshalb richten sich das Zustandekommen und die mögliche Unwirksamkeit eines (zivilrechtlichen) Vertrages ausschließlich nach BGB. Lediglich an der Stelle, an der man zu der Frage kommt, ob der OB berechtigt war, die Kommune zu vertreten und er sich im Rahmen der Vertretungsmacht bewegt hat, greift man auf die landesrechtlichen Vorschriften zurück, kraft derer ihm Vertretungsmacht verliehen wurde. Hat man Bestand und Umfang der Vertretungsmacht geprüft, dann geht es wieder rein nach den Regeln des Zivilrechts weiter!! Folgt man dieser Prüfung, dann wird man schnell merken, dass Verstöße im Innenverhältnis, sich auf die Vertretungsbefugnis nach Außen nicht auswirken (können)! Zu prüfen wäre demnach nur, ob der Umstand, dass die Stadtverordnetenversammlung nicht einberufen wurde Auswirkungen auf die Vertretungsbefugnis des OB hat. Das dürfte aber beim besten Willen nicht der Fall sein. Denn entweder ist der OB allein vertretungsbefugt oder nur zusammen mit der Stadtverordnetenversammlung. Eine solche gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis wäre aber ein Novum im Kommunalrecht der Länder! |
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